Nutzungsrecht Musterklauseln

Nutzungsrecht. Die Nutzungsrechte des Kunden an Neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlhicder Nutzungsrechte treten die Rechte an den Neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit- die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt- an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und sonstigen Krorekturen. Der Kunde darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.
Nutzungsrecht. Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsar- beit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsum- fang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sor- ge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstie- ße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik- Designer ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädi- genden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kün- digung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke un- verändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllun...
Nutzungsrecht. Der Kunde erhält das ausschließliche, unbefristete, übertragba- re, unwiderrufliche Nutzungsrecht an der Software einschließ- lich der Benutzer-Dokumentation. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer erhält für die Software Profi cash (Software) und den dazugehörigen Dokumentationen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Dauer des im gesondert abgeschlossenen Lizenzvertrag vereinbarten Zeitraum. Zur Nutzung der Software sind ein Lizenzvertrag und ein Lizenzschlüssel erforderlich, den der Lizenznehmer bei einer Genossenschaftsbank beantragen kann.
Nutzungsrecht. 14.1 Soweit NEVARIS dem Kunden aufgrund von Wartungsleistungen Software oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlässt, gelten für diese Schutzgegenstände sowie die dem Kunden hieran eingeräumten Nutzungsrechte die Regelungen des jeweiligen Lizenzvertrags sowie die Ausführungen in Ziffer 5 sowie Ziffer 7 Teil B entsprechend.
Nutzungsrecht. 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht.
Nutzungsrecht. Die dem Kunden nach § 13 dieses Abschnitts B eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Soft- warewartungsvertrags unberührt.
Nutzungsrecht. An allen technischen Informationen, Unterlagen und Daten, Dokumentatio- nen, Software, Objekt-Quellcodes, sonstigen Werken sowie gewerblichen Schutzrechten, die im Rahmen der Durchführung eines Vertrages entste- hen oder für die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen notwendig sind, erhalten wir ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites, unentgeltliches, übertragbares sowie unterlizenzierbares und unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Vertragsgegenstände für unseren internen Gebrauch und zum Gebrauch in Verbindung mit einem unserer Produkte oder durch Drit- te zu nutzen, zu bearbeiten (z.B. durch Abänderung, Umgestaltung oder Ergänzung), zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veräußern sowie in ein eigenes Produkt in geänderter oder unveränderter Form einzubringen.
Nutzungsrecht. Nexgen erteilt dem Kunden für die im jeweiligen Vertragsdeckblatt bezeichnete Software das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht, die Software samt der Dokumentation auf dem für den Einsatz vorgesehenen System des Kunden während unbestimmter Zeit bestimmungsgemäß zu nutzen. Bestimmungsgemäßer Gebrauch umfasst abschließend:
Nutzungsrecht. Der Kunde erhält an den vertragsgemäßen Leistungen ein nicht ausschließ-­‐ liches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Er darf die Ergebnisse aller vom Auftragnehmer unter dem Dienstleistungsvertrag erbrachten Leistungen nur für eigene interne betriebliche Zwecke verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergeben. Sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verbleiben beim Auftrag-­‐ nehmer.