Nutzungsrecht. Die Nutzungsrechte des Kunden an Neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den Neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit - die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt - an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf ein Verviel- fältigungsstück archivieren.
Nutzungsrecht. Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illus- trationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müs- sen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließ- liche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nut- zungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Min- destumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsge- genständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Diese dürfen ihre Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Desig- ner ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte ent- geltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftragge- ber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrags die erarbeiteten oder gestalteten Kon- zepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräu- mung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklun- gen verwendet werden s...
Nutzungsrecht. Der Kunde erhält das ausschließliche, unbefristete, übertragba- re, unwiderrufliche Nutzungsrecht an der Software einschließ- lich der Benutzer-Dokumentation. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
Nutzungsrecht. 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht.
Nutzungsrecht. 14.1 Soweit NEVARIS dem Kunden aufgrund von Wartungsleistungen Software oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlässt, gelten für diese Schutzgegenstände sowie die dem Kunden hieran eingeräumten Nutzungsrechte die Regelungen des jeweiligen Lizenzvertrags sowie die Ausführungen in Ziffer 5 sowie Ziffer 7 Teil B entsprechend.
Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer erhält für die Software Profi cash (Software) und den dazugehörigen Dokumentationen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Dauer des im gesondert abgeschlossenen Lizenzvertrag vereinbarten Zeitraum. Zur Nutzung der Software sind ein Lizenzvertrag und ein Lizenzschlüssel erforderlich, den der Lizenznehmer bei einer Genossenschaftsbank beantragen kann.
Nutzungsrecht. An allen technischen Informationen, Unterlagen und Daten, Dokumentatio- nen, Software, Objekt-Quellcodes, sonstigen Werken sowie gewerblichen Schutzrechten, die im Rahmen der Durchführung eines Vertrages entste- hen oder für die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen notwendig sind, erhalten wir ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites, unentgeltliches, übertragbares sowie unterlizenzierbares und unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Vertragsgegenstände für unseren internen Gebrauch und zum Gebrauch in Verbindung mit einem unserer Produkte oder durch Drit- te zu nutzen, zu bearbeiten (z.B. durch Abänderung, Umgestaltung oder Ergänzung), zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veräußern sowie in ein eigenes Produkt in geänderter oder unveränderter Form einzubringen.
Nutzungsrecht. Die dem Kunden nach § 13 dieses Abschnitts B eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Soft- warewartungsvertrags unberührt.
Nutzungsrecht. Nexgen erteilt dem Kunden für die im jeweiligen Vertragsdeckblatt bezeichnete Software das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht, die Software samt der Dokumentation auf dem für den Einsatz vorgesehenen System des Kunden während unbestimmter Zeit bestimmungsgemäß zu nutzen. Bestimmungsgemäßer Gebrauch umfasst abschließend:
Nutzungsrecht. Der Kunde erhält an den vertragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, er darf die Er gebnisse aller vom Auftragnehmer unter dem Dienstleistungsvertrag erbrachten Leistungen nur für eigene interne betriebliche Zwecke verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Sämtliche darüber hinausgehenden Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer.