Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen: 6.1 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen. 6.2 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. 6.3 Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen: I. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklären, wenn das Auf- tragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Prüfung Mängel bekannt wer- den. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. III. Erklärt der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme, so kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt. 6.4 Der Auftragnehmer leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 5. verlan- gen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktritts- recht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien dem AG und AN gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 10.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros des AN durchgeführt. Die voll- ständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Ar- beitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
10.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beiternMitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegtBeaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb Be- trieb des Auftraggebers AG durchgeführt wird, ausschließlich dem AuftragnehmerAN. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AuftraggebersAG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.Ausführungsanwei-
6.2 10.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt.
6.3 Projekt- fortschrittsberichte, mindestens monatlich, bestätigt und abgenommen. Für die Abnahme Abnah- me der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber a) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auf- tragsergebnis Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen vorge- sehenen Anforderungen erfüllt.
II. b) Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer AN unverzüglich schriftlich mitzuteilenMitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Funktionsprüfung Mängel bekannt wer- denwerden. Bei wesentlichen wesent- lichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst AN zunächst unter Ausschluss weitergehender weiterge- hender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
III. Erklärt c) Wenn der Auftraggeber AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die AbnahmeAbnahme erklärt, so kann ihm der Auftragnehmer AN schriftlich eine Frist von zwei 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung Erklä- rung setzen. Sofern der Auftragnehmer AN hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hingewie- sen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber AG innerhalb der Zweiwochenfrist einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Abnahmeverweigerung Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteiltspezifi- ziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmtAG beginnt, das Auftrags- ergebnis produktiv zu nutzen.
6.4 10.4 Der Auftragnehmer AN leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachbesserung/ Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung AG Min- derung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 56. verlan- genverlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber AG kein Rücktritts- recht Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 12 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahmeab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Besondere Bedingungen für Werkverträge. 1 Änderungswünsche
(1) Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen Herstellung eines Werkes wird envia TEL gegen geson- derte Vergütung vom Vertragspartner gewünschte Änderun- gen, Ergänzungen und Mitar- beitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegt, auch wenn Erweiterungen der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen im Einzelfall zu erteilenvertragsgegenständ- lichen Leistungen vornehmen.
6.2 Der Leistungsfortschritt (2) Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnen envia TEL dem Vertragspartner – sofern nicht von der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigtPreisliste umfasst – eine Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Die Parteien wer- den sich dann über den Umfang und die Vergütung der Än- derungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen verstän- digen und neue Plantermine festlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird envia TEL die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getroffenen Verein- barungen fortführen.
6.3 Für (3) Eine Gewährleistungspflicht von envia TEL besteht nicht, wenn an der vertragsgegenständlichen Leistung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht von envia TEL veranlasst wur- den, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Än- derungen nicht ursächlich für die Mängel gewesen sind. Wird entgegen § 640 BGB keine ausdrückliche Abnahme durchgeführt, gilt die vertragsgegenständliche Leistung als ab- genommen, wenn
(a) der Vertragspartner sie nicht innerhalb einer ihm von envia TEL gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
(b) der Vertragspartner sie über einen Zeitraum von vier Wo- chen nutzt, ohne abnahmehindernde Mängel gerügt zu haben, oder
(c) der Vertragspartner die Rechnung für die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung vorbehaltlos zahlt.
(1) envia TEL gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Werkes innerhalb der gesetzlichen Fristen, begin- nend mit der Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklärenLeistung, wenn das Auf- tragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfülltsoweit keine anderen Fristen vereinbart sind.
II(2) Mängel sind envia TEL vom Vertragspartner schriftlich anzu- zeigen. Der Auftraggeber Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkleistung auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Ver- tragspartner ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbü- chern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Werkleistung. Mängel, die erst später offensichtlich werden, Geschäftsanschrift Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00 · 00000 Xxxxxxxxxxxx · T 0800 0101600 · F 0800 3684283 xxx.xxxxxXXX.xx · xxxx@xxxxxXXX.xx · Geschäftsführung Xxxxxxx Xxxxxxxx · Sitz der Gesellschaft Markkleeberg Registergericht Amtsgericht Leipzig · HRB 24812 · USt-ID-Nr. DE183563546 müssen bei envia TEL innerhalb von vier Wochen nach dem Auftragnehmer unverzüglich Er- kennen durch den Vertragspartner schriftlich mitzuteilengerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchung und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(3) Bei Mängeln innerhalb der vereinbarten Gewährleistungs- frist hat envia TEL das Recht, nach ihrer Xxxx die Nacherfül- lung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes zu erbringen. Gerät envia TEL mit ihrer Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder bleiben zwei Nacherfüllungs- versuche der envia TEL innerhalb der ihr gesetzten angemes- senen Frist erfolglos, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine angemessene Minderung und parallel zu beiden Varianten Schadenersatz zu verlangen.
(4) Der Vertragspartner hat nach Ablauf der von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist außerdem die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen und die Kosten für alle dafür erforderlichen Aufwendungen zu ver- langen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ihm während der Prüfung Mängel bekannt wer- den. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessernNacherfül- lung fehlgeschlagen oder dem Vertragspartner nicht zuzumu- ten ist.
III. Erklärt der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme, so kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer hierauf (5) envia TEL leistet in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hatvereinbarten Gewährleistungsfrist zur Wiederherstellung/Aufrechterhaltung der vereinbarten Beschaffenheit in jedem Falle kostenfrei, gilt die Abnahme als erfolgtdas schließt den Er- satz aller dafür erforderlichen Aufwendungen, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Gründe für die Abnahmeverweigerung schriftlich mitteilt. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgtz. B. Transport-, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmtWege-, Arbeits- und Materialkosten ein.
6.4 Der Auftragnehmer leistet für etwaige Mängel zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 5. verlan- gen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktritts- recht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme.
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Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien dem AG und Dynamic Engineering GmbH gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 11.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von Dynamic Engineering GmbH durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
11.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beiternMitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegtBeaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers AG durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Dynamic Engineering GmbH. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AuftraggebersAG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
6.2 11.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt.
6.3 . Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber 11.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auf- tragsergebnis Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
II. 11.3.2 Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Dynamic Engineering GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilenMitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Funktionsprüfung Mängel bekannt wer- denwerden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst Dynamic Engineering GmbH zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
III. Erklärt 11.3.3 Wenn der Auftraggeber AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die AbnahmeAbnahme erklärt, so kann ihm der Auftragnehmer Dynamic Engineering GmbH schriftlich eine Frist von zwei 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer Dynamic Engineering GmbH hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber AG innerhalb der Zweiwochenfrist einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Abnahmeverweigerung Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteiltspezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmtAG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
6.4 Der Auftragnehmer 11.4 Dynamic Engineering GmbH leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 56. verlan- genverlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber AG kein Rücktritts- recht Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 12 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahmeab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien dem AG und prime-ing gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 8.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Büros von prime-ing durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AGs kann ver- einbart werden, wenn bspw. Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können.
8.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beiternMitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegtBeaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers AGs durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmerprime-ing. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AuftraggebersAGs, auftragsbezogeneauf- tragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
6.2 8.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte Projektfort- schrittsberichte bestätigt.
6.3 . Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber 8.4 Nach erfolgreich durchgeführter Funktions- prüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Überga- be des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüg- lich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auf- tragsergebnis Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen Anforderun- gen erfüllt.
II. 8.5 Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer prime-ing unverzüglich schriftlich mitzuteilenMitteilung zu machen, wenn ihm während wäh- rend der Prüfung Funktionsprüfung Mängel bekannt wer- denwerden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst prime-ing zunächst unter Ausschluss weitergehender weitergehen- der Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
III. Erklärt 8.6 Wenn der Auftraggeber AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die AbnahmeAbnahme erklärt, so kann ihm der Auftragnehmer prime- ing schriftlich eine Frist von zwei 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer prime-ing hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Zweiwochenfrist AG inner- halb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Abnahmeverweigerung Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteiltspezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmtAG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
6.4 Der Auftragnehmer 8.7 prime-ing leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder NeuherstellungNeuher- stellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung Nachbesserung/Neuherstel- lung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche Nacherfüllungsver- suche fehl, kann der Auftraggeber AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung Haftungs- begrenzung gem. Ziffer 56. verlan- genverlangen. Bei nur geringfügigen gering- fügigen Mängeln steht dem Auftraggeber AG kein Rücktritts- recht Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahmeab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien dem AG und plantIng gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 9.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von plantIng durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn bspw. Arbeitsunterlagen nicht herausgege- ben werden können.
9.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen und Mitar- beiternMitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegtBeaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers AG durchgeführt wird, ausschließlich dem AuftragnehmerplantIng. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AuftraggebersAG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
6.2 9.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber AG durch Unterzeichnen Unter- zeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt.
6.3 . Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen Übri- gen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber 9.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftrags- ergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolg- reich durchgeführt, wenn das Auf- tragsergebnis Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
II. 9.3.2 Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer plantIng unverzüglich schriftlich mitzuteilenMitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Funktionsprüfung Mängel bekannt wer- denwerden. Bei wesentlichen wesent- lichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst plantIng zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
III. Erklärt 9.3.3 Wenn der Auftraggeber AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die AbnahmeAbnahme erklärt, so kann ihm der Auftragnehmer plantIng schriftlich eine Frist von zwei 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer plantIng hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hinge- wiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber AG innerhalb der Zweiwochenfrist einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Abnahmeverweigerung Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteiltspezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmtAG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
6.4 Der Auftragnehmer 9.4 plantIng leistet für etwaige Mängel an Auftrags- ergebnissen zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung Haftungs- begrenzung gem. Ziffer 56. verlan- genverlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber AG kein Rücktritts- recht Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist Gewähr- leistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahmeab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Bedingungen für Werkverträge. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen den Vertragsparteien dem AG und withtec gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
6.1 9.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von withtec durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
9.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitar- beiternMitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ob- liegtBeaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers AG durchgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmerwithtec. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AuftraggebersAG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausfüh- rungsanweisungen Ausführungsanwei- sungen im Einzelfall zu erteilen.
6.2 9.3 Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt.
6.3 . Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
I. Der Auftraggeber 9.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragser- gebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auf- tragsergebnis Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
II. 9.3.2 Der Auftraggeber AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer withtec unverzüglich schriftlich mitzuteilenMitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Funktions- prüfung Mängel bekannt wer- denwerden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der Auftragnehmer zu- nächst withtec zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
III. Erklärt 9.3.3 Wenn der Auftraggeber AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die AbnahmeAbnahme erklärt, so kann ihm der Auftragnehmer withtec schriftlich eine Frist von zwei 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Auftragnehmer withtec hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber AG innerhalb der Zweiwochenfrist einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Abnahmeverweigerung Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteiltspezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand ohne förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.AG beginnt,
6.4 Der Auftragnehmer 9.4 withtec leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Xxxx Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfül- lungsversuche fehl, kann der Auftraggeber AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 56. verlan- genverlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber AG kein Rücktritts- recht Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Ingebrauchnahmeab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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