Common use of Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen Clause in Contracts

Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkom- mens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtun- gen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, so wird es wei- terhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern: a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinsti- tut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht- teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt; b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteil- nehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilneh- menden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion an- sässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Fili- ale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.

Appears in 3 contracts

Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca

Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkom- mens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtun- gen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, so wird es wei- terhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern: a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinsti- tut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht- teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt; b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder o- der die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteil- nehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilneh- menden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion an- sässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Fili- ale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkom- mens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtun- gen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, so wird es wei- terhin weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern: a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinsti- tut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht- teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt; b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede jeder dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteil- nehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilneh- menden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion an- sässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Fili- ale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Für Eine Erleichterte Umsetzung Von Fatca

Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkom- mens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtun- gen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, oder hat es ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, das oder die allein aufgrund des Aus- laufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte Finanzinstitute und einge- schränkte Filialen nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird es wei- terhin weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:sofern:14 a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinsti- tut behandelt und jede dieser Filialen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nicht- teilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt; b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Filialen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder o- der die Filiale anwendbaren Recht zulässig ist; und c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Filiale nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteil- nehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilneh- menden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion an- sässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Filiale oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Fili- ale vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen. 14 Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. Xxxx 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen