Besondere ergänzende Bedingungen bei der Instandsetzung. 3.1 Für die Ausführung der Instandsetzung gelten die Vorschriften des VDE, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vorschriften vereinbart sind. Der Auftragnehmer kann von den jeweiligen Vorschriften abweichen, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.