Common use of Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben Clause in Contracts

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 26. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 26. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft darf ebenfalls Teile des Wertpapierbestandes des OGAW an Dritte verleihen („Wertpapierleihe, Securities Lending“). Im Allgemeinen dürfen Wertpapierleihgeschäfte nur über anerkannte Clearingorganisationen, wie Clearstream International oder Euroclear, sowie über erstrangige Banken, Wertpapierfirmen, Finanzdienstleistungsinstitute, oder Versicherungsunternehmen, welche auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind, innerhalb deren festgesetzten Rahmenbedingungen erfolgen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft muss die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahrstelle des OGAW grundsätzlich Sicherheiten erhalten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechenderen Wert mindestens der Gesamtbewertung der verliehenen Wertpapiere und den eventuell aufgelaufenen Zinsen entspricht. Diese Sicherheiten müssen in einer zulässigen Form von finanziellen Sicherheiten begeben werden. Derartige Sicherheiten sind nicht erforderlich, falls die Wertpapierverleihung über Clearstream International oder Euroclear oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, wodurch dem OGAW die Erstattung des Wertes der verliehenen Wertpapiere zugesichert ist. Die Verwaltungsgesellschaft darf sich für den OGAW akzessorisch an Pensionsgeschäften (,Repurchase Agreements’ bzw. ,Reverse Repurchase Agreements’) beteiligen, die aus Käufen und Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Verkäufer das Recht oder die Pflicht einräumen, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Sie kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Beteiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien: - Wertpapiere dürfen nur über ein Pensionsgeschäft gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei um ein Finanzinstitut erstklassiger Bonität handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat. - Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäftes dürfen die gekauften Wertpapiere vor Ausübung des Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräussert werden. - Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet ist, dass der OGAW seinen Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen jederzeit nachkommen kann. - Wertpapiere, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von, Reverse Repurchase Agreements’ übernommen worden sind, dürfen nicht im Rahmen von ,Repurchase Agreements’ verkauft werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 26. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW bei diesen Transaktionen von seinen Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 29 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 29 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 29 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 2629. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 29 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertpapierleihe. Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 2629. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 29 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 2629. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten fest- gelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige unab- hängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Geldmarktinstru- mente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von DerivatenDeri- vaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 29 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigentäti- gen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitetüberschrei- tet. Anlagen eines OGAW Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „AnlagegrenzenAnla- gegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung Einhal- tung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Wie unter Art. 2629. Ziff. 5 dieses Vertrages festgelegt, darf die Verwaltungsgesellschaft unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen als zentrales Element zum Erreichen der Anlagepolitik für den OGAW jeden Teilfonds besondere Techniken und Finanzinstrumente nutzen, deren Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Finanzinstrumente sind. Die Verwaltungsgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, welches es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Xxxxx der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für den OGAW jeden verwalteten Teilfonds genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, sich unter Einhaltung der von der FMA festgelegten Bedingungen und Grenzen, der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung des Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des UCITSG im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der OGAW dürfen die Teilfonds bei diesen Transaktionen von seinen ihren Anlagezielen abweichen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des OGAW bzw. eines Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Risiken werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige vorhersehbare Marktentwicklungen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft darf als Teil ihrer Anlagestrategie gemäss Art. 26 29 Ziff. 5 Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen in Artikel 32 „Anlagegrenzen“ nicht überschreitet. Anlagen eines OGAW Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ nicht berücksichtigt werden. werden Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Artikels 32 „Anlagegrenzen“ mit berücksichtigt werden. VI. Kosten und Gebühren‌

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