Common use of Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen Clause in Contracts

Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten zur Verwaltung des Sonder- vermögens fallen Kosten für die im Sondervermö- gen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich Verwaltungsvergütung/Kostenpau- schale, erfolgsbezogene Vergütungen, Ausgabe- aufschläge und Rücknahmeabschläge, Aufwen- dungserstattungen oder sonstige Kosten belastet. Insgesamt kann dadurch für den Anleger eine ho- he Belastung mit Kosten entstehen. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermö- gen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemein- same Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „verbundene Sondervermögen“), darf dem Son- dervermögen im Umfang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale in Höhe von 0,25% belastet werden. Legt die Gesellschaft in Anteilen von verbundenen Sondervermögen an, die eine geringere Kostenpauschale als die des Sondervermögens aufweisen, so darf die Gesell- schaft dem Sondervermögen anstelle der redu- zierten Kostenpauschale für die erworbenen An- teile die Differenz zwischen der Kostenpauschale des Sondervermögens und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens belasten, die gegebenenfalls höher ist, als die reduzierte Kostenpauschale. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsvergütung, falls für das Sonderver- mögen und/oder das verbundene Sondervermö- gen keine Kostenpauschale berechnet wird. Der Besondere Teil des Verkaufsprospektes kann hiervon abweichende Regelungen enthalten. Für erworbene Investmentanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschlä- ge und Rücknahmeabschläge, die dem Sonderver- mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind, offen gelegt. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausga- beaufschläge und Rücknahmeab- schläge berech- nen. Ferner wird im Jahres- und Halbjahresbericht die Verwaltungsvergütung offen gelegt, die dem Sondervermögen für die in dem Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die Kostenpauschale, falls für das Sondervermögen und/ oder das ver- bundene Sondervermögen eine Kostenpauschale berechnet wird. Die Gesellschaft wird Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente für Rech- nung des Sondervermögens direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen zu markt- üblichen Konditionen ab, die im Einklang mit erst- klassigen Ausführungsstandards stehen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlers berücksichtigt die Gesellschaft alle relevanten Faktoren, wie et- wa die Bonität des Brokers oder Händlers und die Qualität der Marktinformationen, der Analysen so- wie der zur Verfügung gestellten Ausführungs- kapazitäten. Zusätzlich werden von der Gesell- schaft derzeit Vereinbarungen abgeschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern an- gebotene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese Dienstleistungen, zu de- ren Einbehalt die Gesellschaft berechtigt ist (siehe Regelung in den Besonderen Vertragsbedingun- gen, die die Vergütungen und Aufwendungserstat- tungen regeln), beinhalten von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellte Leistun- gen. Diese Leistungen können zum Beispiel die folgenden sein: Spezielle Beratung hinsichtlich der Ratsamkeit des Handels mit einer Anlage oder hin- sichtlich deren Bewertung, Analysen und Bera- tungsleistungen, wirtschaftliche und politische Analysen, Portfolioanalysen (einschließlich Bewer- tung und Performancemessung), Marktanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme, Informa- tionsdienste, Computer-Hardware und -Software oder jegliche sonstigen Informationsmöglichkei- ten, in dem Umfang, in dem sie verwendet wer- den, um den Anlageentscheidungsprozess und die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen bezüglich der Anlagen des Sonderver- mögens zu unterstützen. Dies bedeutet, dass Bro- kerleistungen unter Umständen nicht auf die allge- meine Analyse beschränkt sind, sondern auch spezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg um- fassen können. Die Vereinbarungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthalten, dass die Händler und Broker umgehend oder spä- ter Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermö- genswerten gezahlten Provisionen an Dritte wei- terleiten, die der Gesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vorteile (häufig auch als Soft-Dollars be- zeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Re- gelungen und Branchenstandards ein. Insbeson- dere werden von der Gesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungen sie nach vernünfti- gem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentschei- dungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung des be- treffenden Marktes zum betreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden und dass keine unnötigen Geschäfte ab- geschlossen werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben. Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen von solchen Vereinbarungen empfangen werden, dür- fen keine Reisen, Unterbringung, Unterhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistun- gen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlich- keiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter oder direkten Geldzahlungen sein.

Appears in 1 contract

Samples: online.stockselection.de

Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwaltung des Sonder- vermögens fallen Kosten Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermö- gen Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich Verwaltungsvergütung/Kostenpau- schale, erfolgsbezogene Vergütungen, Ausgabe- aufschläge und Rücknahmeabschläge, Aufwen- dungserstattungen oder sonstige Kosten belastet. Insgesamt kann dadurch für den Anleger eine ho- he Belastung mit Kosten entstehenAnteile berechnet. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermö- gen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemein- same Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „verbundene Sondervermögen“), darf dem Son- dervermögen im Umfang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale in Höhe von 0,25% belastet werden. Legt die Gesellschaft in Anteilen von verbundenen Sondervermögen an, die eine geringere Kostenpauschale als die des Sondervermögens aufweisen, so Investmentvermögen darf die Gesell- schaft dem Sondervermögen anstelle der redu- zierten Kostenpauschale für die erworbenen An- teile die Differenz zwischen der Kostenpauschale des Sondervermögens und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens belasten, die gegebenenfalls höher ist, als die reduzierte Kostenpauschale. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsvergütung, falls für das Sonderver- mögen und/oder das verbundene Sondervermö- gen keine Kostenpauschale berechnet wird. Der Besondere Teil des Verkaufsprospektes kann hiervon abweichende Regelungen enthalten. Für erworbene Investmentanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschlä- ge und Rücknahmeabschläge, die dem Sonderver- mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind, offen gelegt. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf die Gesellschaft oder die andere Investmentvermögen verwaltende Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausga- beaufschläge Ausgabeauf- und Rücknahmeab- schläge berech- nenRücknahmeabschläge berechnen. Ferner wird Die Gesellschaft hat im Jahres- und Halbjahresbericht die Verwaltungsvergütung Vergütungen offen gelegt, die dem Sondervermögen von der das andere Investmentvermögen verwaltenden Gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in dem Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die Kostenpauschale, falls für das Sondervermögen und/ oder das ver- bundene Sondervermögen eine Kostenpauschale berechnet wird. Die Gesellschaft wird Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente für Rech- nung des Sondervermögens direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen zu markt- üblichen Konditionen ab, die im Einklang mit erst- klassigen Ausführungsstandards stehenSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bei Soweit das Sondervermögen in Anteile anderer Investmentvermögen investiert, hat der Auswahl des Brokers Anleger wirtschaftlich nicht nur unmittelbar die in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Gebühren und Kosten zu tragen; vielmehr fallen ihm darüber hinaus mittelbar und anteilig auch die dem anderen Investmentvermögen belasteten Gebühren und Kosten zur Last. Welche Gebühren und Kosten dem anderen Investmentvermögen belastet werden, bestimmt sich nach dessen individuell gestalteten Gründungsdokumenten (z.B. Vertragsbedingungen oder Händlers berücksichtigt die Gesellschaft alle relevanten Faktoren, wie et- wa die Bonität des Brokers oder Händlers Satzung) und die Qualität der Marktinformationen, der Analysen so- wie der zur Verfügung gestellten Ausführungs- kapazitätenkann daher nicht abstrakt vorhergesagt werden. Zusätzlich werden von der Gesell- schaft derzeit Vereinbarungen abgeschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern an- gebotene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese Dienstleistungen, Typischerweise ist jedoch damit zu de- ren Einbehalt die Gesellschaft berechtigt ist (siehe Regelung in den Besonderen Vertragsbedingun- gen, die die Vergütungen und Aufwendungserstat- tungen regeln), beinhalten von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellte Leistun- gen. Diese Leistungen können zum Beispiel die folgenden sein: Spezielle Beratung hinsichtlich der Ratsamkeit des Handels mit einer Anlage oder hin- sichtlich deren Bewertung, Analysen und Bera- tungsleistungen, wirtschaftliche und politische Analysen, Portfolioanalysen (einschließlich Bewer- tung und Performancemessung), Marktanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme, Informa- tionsdienste, Computer-Hardware und -Software oder jegliche sonstigen Informationsmöglichkei- ten, in dem Umfang, in dem sie verwendet wer- den, um den Anlageentscheidungsprozess und die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen bezüglich der Anlagen des Sonderver- mögens zu unterstützen. Dies bedeutet, dass Bro- kerleistungen unter Umständen nicht auf die allge- meine Analyse beschränkt sind, sondern auch spezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg um- fassen können. Die Vereinbarungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthaltenrechnen, dass die Händler Gebühren- und Broker umgehend oder spä- ter Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermö- genswerten gezahlten Provisionen an Dritte wei- terleitenKostenpositionen, die der Gesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vorteile (häufig auch als Soft-Dollars be- zeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Re- gelungen und Branchenstandards ein. Insbeson- dere werden von der Gesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungen sie nach vernünfti- gem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentschei- dungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung des be- treffenden Marktes zum betreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden und dass keine unnötigen Geschäfte ab- geschlossen dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen belastet werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerbenin ähnlicher Weise auch anderen Investmentvermögen belastet werden. Güter Regeln für die Ermittlung und DienstleistungenVerwendung der Erträge Ertragsermittlung Bei ausschüttenden Anteilklassen werden die zur Ausschüttung verfügbaren Erträge ermittelt, die indem von den im Rahmen abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen sowie Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die zu thesaurierenden Erträge ermittelt, indem von solchen Vereinbarungen empfangen den im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen, Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften, sonstigen Erträgen und Veräußerungsgewinnen die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden, dür- fen keine Reisen, Unterbringung, Unterhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistun- gen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlich- keiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter oder direkten Geldzahlungen sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.a-fk.de

Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten zur Verwaltung des Sonder- vermögens fallen Kosten für die im Sondervermö- gen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich mit der Verwaltungsvergütung/Kostenpau- schaleKostenpauschale, erfolgsbezogene erfolgs- bezogenen Vergütungen, Ausgabe- aufschläge Ausgabeaufschlägen und RücknahmeabschlägeRücknahmeabschlägen, Aufwen- dungserstattungen Aufwendungser- stattungen oder sonstige sonstigen Kosten belastet. Insgesamt Ins- gesamt kann dadurch für den Anleger eine ho- he hohe Belastung mit Kosten entstehen. Diese Kosten werden bei der Berechnung der Gesamtkosten- quote (siehe Abschnitt „Kosten“) berücksichtigt. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermö- genSonderver- mögen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft Gesell- schaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemein- same gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung Beherr- schung oder durch eine wesentliche mittelbare mittelba- re oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden verbun- den ist (im Folgenden „verbundene SondervermögenSonderver- mögen“), darf dem Son- dervermögen Sondervermögen im Umfang Um- fang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale in Höhe von 0,25% belastet werden. Legt die Gesellschaft in Anteilen von verbundenen Sondervermögen an, die eine geringere Kostenpauschale als die des Sondervermögens Sonder- vermögens aufweisen, so darf die Gesell- schaft Gesellschaft dem Sondervermögen anstelle der redu- zierten reduzierten Kostenpauschale für die erworbenen An- teile Anteile die Differenz zwischen der Kostenpauschale des Sondervermögens und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens belasten, die gegebenenfalls höher ist, ist als die reduzierte Kostenpauschale. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsvergütung, falls für das Sonderver- mögen und/oder das verbundene Sondervermö- gen Sonderver- mögen keine Kostenpauschale berechnet wird. Der Besondere Teil des Verkaufsprospektes kann hiervon abweichende Regelungen enthaltenenthal- ten. Für erworbene Investmentanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschlä- ge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, die dem Sonderver- mögen Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen An- teilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind, offen gelegt. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf die Gesellschaft Ge- sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausga- beaufschläge Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeab- schläge berech- nenRücknahmeabschläge berechnen. Ferner wird im Jahres- und Halbjahresbericht die Verwaltungsvergütung offen gelegt, die dem Sondervermögen für die in dem Sondervermögen Sondervermö- gen gehaltenen Investmentanteile berechnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die KostenpauschaleKostenpau- schale, falls für das Sondervermögen und/ und/oder das ver- bundene verbundene Sondervermögen eine Kostenpauschale Kosten- pauschale berechnet wird. Die Gesellschaft wird Kauf- und Verkaufsorders Verkaufs- orders für Wertpapiere und Finanzinstrumente für Rech- nung Rechnung des Sondervermögens direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen zu markt- üblichen marktüblichen Konditionen ab, die im Einklang mit erst- klassigen erstklassigen Ausführungsstandards stehenste- hen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlers berücksichtigt die Gesellschaft alle relevanten Faktoren, wie et- wa etwa die Bonität des Brokers oder Händlers und die Qualität der MarktinformationenMarktinfor- mationen, der Analysen so- wie sowie der zur Verfügung gestellten Ausführungs- kapazitätenAusführungskapazitäten. Zusätzlich werden von der Gesell- schaft derzeit Gesellschaft Vereinbarungen abgeschlossenab- geschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern an- gebotene angebotene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese Dienstleistungen, zu de- ren Einbehalt die Gesellschaft berechtigt ist (siehe Regelung in den Besonderen Vertragsbedingun- gen, die die Vergütungen und Aufwendungserstat- tungen regeln), im Einklang mit § 26 InvVerOV angenommenen geldwerten Vorteile beinhalten von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellte Leistun- generstell- te Leistungen. Diese Leistungen können zum Beispiel die folgenden sein: Spezielle Beratung hinsichtlich der Ratsamkeit des Handels mit einer ei- ner Anlage oder hin- sichtlich hinsichtlich deren Bewertung, Analysen und Bera- tungsleistungenBeratungsleistungen, wirtschaftliche wirtschaft- liche und politische Analysen, Portfolioanalysen (einschließlich Bewer- tung Bewertung und PerformancemessungPerformancemes- sung), Marktanalysen, Markt- und KursinformationssystemeKursinforma- tionssysteme, Informa- tionsdiensteInformationsdienste, Computer-Computer- Hardware und -Software oder jegliche sonstigen Informationsmöglichkei- tenInformationsmöglichkeiten, in dem Umfang, in dem sie verwendet wer- denwerden, um den Anlageentscheidungsprozess Anlageent- scheidungsprozess und die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen bezüglich der Anlagen des Sonderver- mögens Sondervermögens zu unterstützenunterstüt- zen. Dies bedeutet, dass Bro- kerleistungen Brokerleistungen unter Umständen nicht auf die allge- meine allgemeine Analyse beschränkt sind, sondern auch spezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg um- fassen umfassen können. Die Vereinbarungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthalten, dass die Händler und Broker umgehend oder spä- ter später Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermö- genswerten Vermögens- werten gezahlten Provisionen an Dritte wei- terleitenweiter- leiten, die der Gesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vorteile (häufig auch als Soft-Dollars be- zeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Re- gelungen und Branchenstandards ein. Insbeson- dere werden von der Gesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungen sie nach vernünfti- gem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentschei- dungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung des be- treffenden Marktes zum betreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden und dass keine unnötigen Geschäfte ab- geschlossen werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben. Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen von solchen Vereinbarungen empfangen werdenwer- den, dür- fen dürfen keine Reisen, Unterbringung, UnterhaltungUn- terhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistun- gen-dienstleistungen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlich- keiten-räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter Mit- arbeitergehälter oder direkten Geldzahlungen sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.onemarkets.de

Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen. Neben den Kosten zur Verwaltung des Sonder- vermögens fallen Kosten für die im Sondervermö- gen Sonderver- mögen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das Sondervermögen mittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbesondere aber nicht ausschließlich mit der Verwaltungsvergütung/Kostenpau- schaleKostenpauschale, erfolgsbezogene er- folgsbezogenen Vergütungen, Ausgabe- aufschläge Ausgabeaufschlä- gen und RücknahmeabschlägeRücknahmeabschlägen, Aufwen- dungserstattungen Aufwendungs- erstattungen oder sonstige sonstigen Kosten belastet. Insgesamt kann dadurch für den Anleger eine ho- he hohe Belastung mit Kosten entstehen. Diese Kosten werden bei der Berechnung der Gesamt- kostenquote (siehe Abschnitt „Kosten“) berück- sichtigt. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermö- genSonderver- mögen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft Gesell- schaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemein- same gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung Beherr- schung oder durch eine wesentliche mittelbare mittelba- re oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden verbun- den ist (im Folgenden „verbundene SondervermögenSonderver- mögen“), darf dem Son- dervermögen Sondervermögen im Umfang Um- fang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale in Höhe von 0,25% belastet werden. Legt die Gesellschaft in Anteilen von verbundenen Sondervermögen an, die eine geringere Kostenpauschale als die des Sondervermögens Sonder- vermögens aufweisen, so darf die Gesell- schaft Gesellschaft dem Sondervermögen anstelle der redu- zierten reduzierten Kostenpauschale für die erworbenen An- teile Anteile die Differenz zwischen der Kostenpauschale des Sondervermögens und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens belasten, die gegebenenfalls höher ist, ist als die reduzierte Kostenpauschale. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsvergütung, falls für das Sonderver- mögen und/oder das verbundene Sondervermö- gen Sonderver- mögen keine Kostenpauschale berechnet wird. Der Besondere Teil des Verkaufsprospektes kann hiervon abweichende Regelungen enthaltenenthal- ten. Für erworbene Investmentanteile wird im Jahres- und Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschlä- ge Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, die dem Sonderver- mögen Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen An- teilen in- und ausländischer Zielfonds berechnet worden sind, offen gelegt. Beim Erwerb von verbundenen Sondervermögen darf die Gesellschaft Ge- sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausga- beaufschläge Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeab- schläge berech- nenRücknahmeabschläge berechnen. Ferner wird im Jahres- und Halbjahresbericht die Verwaltungsvergütung offen gelegt, die dem Sondervermögen für die in dem Sondervermögen Sondervermö- gen gehaltenen Investmentanteile berechnet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die KostenpauschaleKostenpau- schale, falls für das Sondervermögen und/ und/oder das ver- bundene verbundene Sondervermögen eine Kostenpauschale Kosten- pauschale berechnet wird. Die Gesellschaft wird Kauf- und Verkaufsorders Verkaufs- orders für Wertpapiere und Finanzinstrumente für Rech- nung Rechnung des Sondervermögens direkt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sie schließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungen Vereinbarun- gen zu markt- üblichen marktüblichen Konditionen ab, die im Einklang mit erst- klassigen Ausführungsstandards erstklassigen Ausführungsstan- dards stehen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlers berücksichtigt die Gesellschaft alle relevanten Faktoren, wie et- wa etwa die Bonität des Brokers oder Händlers und die Qualität der Marktinformationen, der Analysen so- wie sowie der zur Verfügung gestellten Ausführungs- kapazitätenAusführungskapazi- täten. Zusätzlich werden von der Gesell- schaft Gesellschaft derzeit Vereinbarungen abgeschlossen, in deren Rahmen sie von Brokern und Händlern an- gebotene ange- botene geldwerte Vorteile in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diese Dienstleistungen, zu de- ren deren Einbehalt die Gesellschaft berechtigt ist (siehe Regelung in den Besonderen Vertragsbedingun- genVertragsbe- dingungen, die die Vergütungen und Aufwendungserstat- tungen Aufwen- dungserstattungen regeln), beinhalten von den Brokern und Händlern selbst oder von Dritten erstellte Leistun- genLeistungen. Diese Leistungen können zum Beispiel die folgenden sein: Spezielle Beratung Be- ratung hinsichtlich der Ratsamkeit des Handels mit einer Anlage oder hin- sichtlich hinsichtlich deren BewertungBe- wertung, Analysen und Bera- tungsleistungenBeratungsleistungen, wirtschaftliche und politische Analysen, Portfolioanalysen Portfo- lioanalysen (einschließlich Bewer- tung Bewertung und PerformancemessungPer- formancemessung), Marktanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme, Informa- tionsdiensteInformationsdienste, Computer-Hardware und -Software oder jegliche jeg- liche sonstigen Informationsmöglichkei- tenInformationsmöglichkeiten, in dem Umfang, in dem sie verwendet wer- denwerden, um den Anlageentscheidungsprozess und die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Leistungen bezüglich der Anlagen des Sonderver- mögens Sonder- vermögens zu unterstützen. Dies bedeutet, dass Bro- kerleistungen Brokerleistungen unter Umständen nicht auf die allge- meine allgemeine Analyse beschränkt sind, sondern auch spezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg um- fassen umfassen können. Die Vereinbarungen Verein- barungen mit Brokern und Händlern können die Bestimmung enthalten, dass die Händler und Broker umgehend oder spä- ter später Teile der für den Kauf oder Verkauf von Vermö- genswerten gezahlten Vermögenswerten ge- zahlten Provisionen an Dritte wei- terleitenweiterleiten, die der Gesellschaft die zuvor erwähnten Dienstleistungen Dienst- leistungen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft hält bei der Inanspruchnahme dieser Vorteile (häufig auch als Soft-Dollars be- zeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichen Re- gelungen und Branchenstandards ein. Insbeson- dere werden von der Gesellschaft keine Vorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungen über den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungen sie nach vernünfti- gem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentschei- dungsprozess unterstützen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft jederzeit dafür sorgt, dass die Transaktionen unter Berücksichtigung des be- treffenden Marktes zum betreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffenden Art und Größe zu den bestmöglichen Bedingungen ausgeführt werden und dass keine unnötigen Geschäfte ab- geschlossen werden, um ein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben. Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen von solchen Vereinbarungen empfangen werdenwer- den, dür- fen dürfen keine Reisen, Unterbringung, UnterhaltungUn- terhaltung, allgemeinen Verwaltungsgüter und -dienstleistun- gen-dienstleistungen, allgemeine Büroausrüstung oder -räumlich- keiten-räumlichkeiten, Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälter Mit- arbeitergehälter oder direkten Geldzahlungen sein.

Appears in 1 contract

Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de