Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung der Tätigkeit (1) Beabsichtigt die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in, so muss sie ihm/ihr dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach § 10 vorher schriftlich mitteilen (Einschränkungsmitteilung), wenn der/die Mitarbeiter/in im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (Kalendervorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen für die Deutsche Welle tätig war. (2) Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in liegt vor, wenn das Gesamtentgelt bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 und 4) um mehr als 20 % gemindert ist. (3) Bei einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/in innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach der Differenz zwischen dem um 20 % verminderten, bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag. (4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres festgestellt, ob eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit hat der/die Mitarbeiter /in einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/in bei der Antragstellung im Rahmen der Mitteilungsfristen des § 10 einzuhalten wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Der Ausgleichsanspruch wird im Falle einer Einschränkungsmitteilung zwei Monate nach Ablauf der Mitteilungsfrist (§ 10) zur Auszahlung fällig. Im Falle des Absatzes 4 ist der Ausgleichsanspruch zwei Monate nach der beantragten Feststellung zur Auszahlung fällig. (6) Die Wirkung einer Einschränkungsmitteilung nach § 7 Absatz 1 erlischt, wenn weder während der Mitteilungsfrist noch in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf der Mitteilungsfrist eine tatsächliche wesentliche Einschränkung erfolgt. Etwaige Ausgleichsansprüche werden in diesem Fall nicht nach § 7 Absatz 3, sondern nach § 7 Absatz 4 berechnet.
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Samples: Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle, Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen Der Deutschen Welle
Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung der Tätigkeit
(1) Beabsichtigt die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in, so muss sie ihm/ihr ihm dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach § 10 vorher schriftlich mitteilen (Einschränkungsmitteilung), wenn der/die Mitarbeiter/in im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (KalendervorjahrKalender- vorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen für die Deutsche Welle tätig war.
(2) Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in liegt vor, wenn das Gesamtentgelt bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 und 4) um mehr als 20 % gemindert ist.
(3) Bei einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/in innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat Ka- lendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach der Differenz zwischen dem um 20 % verminderten, bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt Monatsdurch- schnitt erzielten Gesamtentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt Monats- durchschnitt erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall Krank- heitsfall besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Durchführungstarif- vertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag.
(4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres festgestellt, ob eine wesentliche wesent- liche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Deut- schen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelten Gesamtent- gelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen sol- chen wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit hat der/die Mitarbeiter /in Mitarbeiter/in einen AusgleichsanspruchAus- gleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen zwi- schen dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/in bei der Antragstellung im Rahmen der Mitteilungsfristen Mitteilungs- fristen des § 10 einzuhalten wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ausgleichsanspruch wird im Falle einer Einschränkungsmitteilung zwei Monate nach Ablauf der Mitteilungsfrist (§ 10) zur Auszahlung fällig. Im Falle des Absatzes 4 ist der Ausgleichsanspruch zwei Monate nach der beantragten Feststellung zur Auszahlung fällig.
(6) Die Wirkung einer Einschränkungsmitteilung nach § 7 Absatz 1 erlischt, wenn weder während wäh- rend der Mitteilungsfrist noch in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf der Mitteilungsfrist Mittei- lungsfrist eine tatsächliche wesentliche Einschränkung erfolgt. Etwaige Ausgleichsansprüche Ausgleichsansprü- che werden in diesem Fall nicht nach § 7 Absatz 3, sondern nach § 7 Absatz 4 berechnet.
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Samples: Tarifvertrag
Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung 6.1 Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der Tätigkeit
nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie/er in den zwei Kalenderjahren, die dem An- trag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (1unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) Beabsichtigt für den NDR tätig war und ihre/seine erwerbsmäßigen Ge- samteinkünfte im Sinn von Ziffer 3.1 in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruch- stellung jeweils nicht mehr als 00.000 € betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften zählen die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in, so muss sie ihm/ihr dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 10 vorher schriftlich mitteilen (Einschränkungsmitteilung2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn der/die Mitarbeiter/in aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr Sinn des § 22 EStG (Kalendervorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestim- mung der Voraussetzungen für die Deutsche Welle tätig warden sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Be- rechnung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tä- tigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung.
(2) 6.2 Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter hat unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach Ziffer 6.1 erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der NDR die Beschäftigung been- det oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der NDR diese Entscheidung der Mit- arbeiterin/dem Mitarbeiter schriftlich mitteilen. Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in Verringerung liegt dabei vor, wenn das Gesamtentgelt festgestellte Gesamthonorar eines Kalenderjahres bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 einer wiederkehrenden Tätigkeit • von weniger als fünf Jahren weniger als 60 %, • zwischen fünf und 4) um acht Jahren weniger als 75 % und • von mehr als 20 acht Jahren weniger als 85 % gemindert ist.
(3) Bei einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/in innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach der Differenz zwischen dem um 20 % verminderten, bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag.
(4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in innerhalb des 1. Quartals Jahresdurchschnittshonorars auszumachen oder das hochgerechnete Gesamt- honorar eines Kalenderjahres festgestelltentsprechend vom Jahresdurchschnittshonorar abzu- weichen scheint. Das Jahresdurchschnittshonorar ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamthono- rare der dem Kalenderjahr mit der wesentlichen Verringerung vorangegangenen fünf Kalenderjahre wiederkehrender Tätigkeit, ob eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit hat der/die Mitarbeiter /in einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen wobei jeweils das Kalenderjahr mit dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/höchsten und niedrigsten Gesamthonorar in bei der Antragstellung im Rahmen der Mitteilungsfristen des § 10 einzuhalten wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ausgleichsanspruch wird im Falle einer Einschränkungsmitteilung zwei Monate nach Ablauf der Mitteilungsfrist (§ 10) zur Auszahlung fälligdiesem Fünfjahreszeitraum unberück- sichtigt bleiben. Im Falle wiederkehrender Tätigkeit von insgesamt weniger als fünf Jahren errechnet sich das Jahresdurchschnittshonorar unter Berücksichtigung aller vorangegangenen Kalenderjahre. Eine im Voraus einvernehmlich vereinbarte Unterbrechung der Tätigkeit bleibt bei der Ermittlung der Dauer der wiederkehrenden Tätigkeit unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Unterbrechungen aus Anlass von Kindererziehungszeiten. Nach insgesamt drei Jahren wiederkehrender Tätigkeit bleiben einzelne Beschäfti- gungsjahre mit geringerer Tätigkeit als 72 Tagen oder höheren Gesamteinkünften im Sinn von Ziffer 3.1 als 00.000 € unberücksichtigt, wenn die Anzahl solcher Jahre höchstens ein Drittel der sich so ergebenden Gesamttätigkeitsdauer ausmacht und nicht zwei solche Jahre unmittelbar aufeinander folgen.
6.3 Bei festgestellter Beendigung oder wesentlicher Verringerung der Beschäftigung ge- mäß Ziffer 6.2 erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in monatlichen Beträgen gezahlt. Die Höhe der monatlichen Beträge entspricht einem Zwölftel des Absatzes 4 ist Jahresdurchschnitthonorars nach Ziffer 6.2 Satz 3 und 4, höchstens jedoch einem Zwölftel von 00.000 €, unter Anrechnung der Ausgleichsanspruch Honorare aus laufender Tätigkeit sowie für zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge, die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in diesem Zeitraum abgelehnt hat. Die Anzahl der monatlichen Zahlungen richtet sich nach der Gesamtdauer der zusammenhängen- den wiederkehrenden Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters. Ihr/ihm stehen • bei einer Gesamtdauer von mehr als zwei aber weniger als fünf Jahren drei monatliche Beträge, • bei einer Gesamtdauer von mindestens fünf und bis zu acht Jahren fünf mo- natliche Beträge sowie • bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren für jedes volle Beschäfti- gungsjahr ein weiterer monatlicher Betrag zu.
6.4 Macht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter geltend, dass sich ihr/sein Gesamthonorar auf Jahresbasis hochgerechnet oder tatsächlich wesentlich vermindert habe, so hat sie/er Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Ziffer 6.3, wenn • im Fall einer Antragstellung vor dem 30. Juni eines Jahres das gesamte im Kalenderjahr der Antragstellung erzielte Gesamthonorar sich als wesentlich verringert herausstellt; • im Fall einer Antragstellung nach dem 30. Juni eines Jahres bis zum 31. Xxxx des Folgejahres das gesamte Durchschnittshonorar aus dem Kalenderjahr der behaupteten oder eingetretenen Verminderung und dem Folgejahr sich als wesentlich verringert herausstellt. In diesem Fall kann die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter frühestens drei Monate nach der beantragten Feststellung zur Auszahlung fälligAntragstellung eine Abschlags- zahlung auf das zu erwartende Übergangsgeld verlangen, falls sich bis dahin noch kein angemessener Ausgleich abzeichnet.
(6) Die Wirkung einer Einschränkungsmitteilung 6.5 Macht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Anspruch auf Übergangsgeld geltend, so sind die nach § 7 Absatz 1 erlischtZiffer 6.3 und 6.4 geleisteten Zahlungen anzurechnen, wenn weder während soweit bei der Mitteilungsfrist noch in Ermittlung des für die Berechnung zugrunde- liegenden Zeitraums die Zeiten, für die zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf früheren Zeitpunkt ein Übergangs- geld gezahlt wurde, zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen der Mitteilungsfrist eine tatsächliche wesentliche Einschränkung erfolgt. Etwaige Ausgleichsansprüche werden Mitarbeiterin/des Mit- arbeiters bleiben diese Zeiten unberücksichtigt; in diesem Fall findet eine Anrech- nung geleisteter Zahlungen nicht statt.
6.6 Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den NDR tätig gewesen oder hat sie/er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie/er min- destens 15 Jahre wiederkehrend für den NDR tätig gewesen, so kann ihre/seine Tä- tigkeit beim NDR nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden.
6.7 Ansprüche auf Zahlung eines Übergangsgeldes bestehen nicht über den Monat hin- aus, in dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
6.8 Die nach § 7 Absatz 3, sondern nach § 7 Absatz 4 berechnetdiesem Tarifvertrag begründeten Rechtsverhältnisse enden spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
6.9 Das Recht zur fristlosen Beendigung der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus wichti- gem Grund bleibt unberührt. Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt regelt ein Durchführungs-Tarifvertrag.
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Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung 6.1 Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der Tätigkeit
nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie/er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Über- gangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (1unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) Beabsichtigt für den NDR tätig war und ihre/seine er- werbsmäßigen Gesamteinkünfte im Sinn von Ziffer 3.1 in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchstellung jeweils nicht mehr als 00.000 € betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamt- einkünften zählen die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in, so muss sie ihm/ihr dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 10 vorher schriftlich mitteilen (Einschränkungsmitteilung2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn der/die Mitarbeiter/in aus Gewerbebe- trieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr Sinn des § 22 EStG (Kalendervorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Deutsche Welle tätig warden sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Berech- nung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tätigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung.
(2) 6.2 Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter hat unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach Ziffer 6.1 erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der NDR die Beschäftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der NDR diese Entscheidung der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter schriftlich mitteilen. Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in Verringerung liegt dabei vor, wenn das Gesamtentgelt festgestellte Gesamthonorar eines Kalender- jahres bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 einer wiederkehrenden Tätigkeit • von weniger als fünf Jahren weniger als 60 %, • zwischen fünf und 4) um acht Jahren weniger als 75 % und • von mehr als 20 acht Jahren weniger als 85 % gemindert ist.
(3) Bei einer des Jahresdurchschnittshonorars auszumachen oder das hochgerechnete Gesamthonorar eines Ka- lenderjahres entsprechend vom Jahresdurchschnittshonorar abzuweichen scheint. Das Jahresdurchschnittshonorar ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamthonorare der dem Ka- lenderjahr mit der wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/Verringerung vorangegangenen fünf Kalenderjahre wiederkehrender Tätigkeit, wobei jeweils das Kalenderjahr mit dem höchsten und niedrigsten Gesamthonorar in innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach der Differenz zwischen dem um 20 % verminderten, bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag.
(4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres festgestellt, ob eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit hat der/die Mitarbeiter /in einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/in bei der Antragstellung im Rahmen der Mitteilungsfristen des § 10 einzuhalten wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ausgleichsanspruch wird im Falle einer Einschränkungsmitteilung zwei Monate nach Ablauf der Mitteilungsfrist (§ 10) zur Auszahlung fälligFünfjahreszeitraum unberücksichtigt bleiben. Im Falle wiederkehrender Tätigkeit von insgesamt weni- ger als fünf Jahren errechnet sich das Jahresdurchschnittshonorar unter Berücksichtigung aller vo- rangegangenen Kalenderjahre. Eine im Voraus einvernehmlich vereinbarte Unterbrechung der Tätigkeit bleibt bei der Ermittlung der Dauer der wiederkehrenden Tätigkeit unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Unterbrechungen aus Anlass von Kindererziehungszeiten. Nach insgesamt drei Jahren wiederkehrender Tätigkeit bleiben einzelne Beschäftigungsjahre mit ge- ringerer Tätigkeit als 72 Tagen oder höheren Gesamteinkünften im Sinn von Ziffer 3.1 als 00.000 € unberücksichtigt, wenn die Anzahl solcher Jahre höchstens ein Drittel der sich so ergebenden Ge- samttätigkeitsdauer ausmacht und nicht zwei solche Jahre unmittelbar aufeinander folgen.
6.3 Bei festgestellter Beendigung oder wesentlicher Verringerung der Beschäftigung gemäß Ziffer 6.2 er- hält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in monatlichen Beträgen gezahlt. Die Höhe der monatlichen Beträge ent- spricht einem Zwölftel des Absatzes 4 ist Jahresdurchschnittshonorars nach Ziffer 6.2 Satz 3 und 4, höchstens je- doch einem Zwölftel von 00.000 €, unter Anrechnung der Ausgleichsanspruch Honorare aus laufender Tätigkeit sowie für zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge, die die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in diesem Zeitraum abgelehnt hat. Die Anzahl der monatlichen Zahlungen richtet sich nach der Gesamtdauer der zusam- menhängenden wiederkehrenden Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters. Ihr/ihm stehen • bei einer Gesamtdauer von mehr als zwei aber weniger als fünf Jahren drei monatliche Beträge, • bei einer Gesamtdauer von mindestens fünf und bis zu acht Jahren fünf monatliche Beträge sowie • bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren für jedes volle Beschäftigungsjahr ein weiterer mo- natlicher Betrag zu.
6.4 Macht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter geltend, dass sich ihr/sein Gesamthonorar auf Jahresbasis hochgerechnet oder tatsächlich wesentlich vermindert habe, so hat sie/er Anspruch auf Übergangs- geld gemäß Ziffer 6.3, wenn • im Fall einer Antragstellung vor dem 30. Juni eines Jahres das gesamte im Kalenderjahr der Antrag- stellung erzielte Gesamthonorar sich als wesentlich verringert herausstellt; • im Fall einer Antragstellung nach dem 30. Juni eines Jahres bis zum 31. Xxxx des Folgejahres das gesamte Durchschnittshonorar aus dem Kalenderjahr der behaupteten oder eingetretenen Vermin- derung und dem Folgejahr sich als wesentlich verringert herausstellt. In diesem Fall kann die Mitar- beiterin/der Mitarbeiter frühestens drei Monate nach der beantragten Feststellung zur Auszahlung fälligAntragstellung eine Abschlagszahlung auf das zu erwartende Übergangsgeld verlangen, falls sich bis dahin noch kein angemessener Ausgleich abzeichnet.
(6) Die Wirkung einer Einschränkungsmitteilung 6.5 Macht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Anspruch auf Übergangsgeld geltend, so sind die nach § 7 Absatz 1 erlischtZiffer 6.3 und 6.4 geleisteten Zahlungen anzurechnen, wenn weder während soweit bei der Mitteilungsfrist noch in Ermittlung des für die Berechnung zugrundeliegenden Zeitraums die Zeiten, für die zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf früheren Zeitpunkt ein Übergangsgeld gezahlt wurde, zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen der Mitteilungsfrist eine tatsächliche wesentliche Einschränkung erfolgt. Etwaige Ausgleichsansprüche werden Mit- arbeiterin/des Mitarbeiters bleiben diese Zeiten unberücksichtigt; in diesem Fall findet eine Anrech- nung geleisteter Zahlungen nicht statt.
6.6 Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den NDR tätig gewesen oder hat sie/er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie/er mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den NDR tätig gewesen, so kann ihre/seine Tätigkeit beim NDR nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden.
6.7 Ansprüche auf Zahlung eines Übergangsgeldes bestehen nicht über den Monat hinaus, in dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
6.8 Die nach § 7 Absatz 3diesem Tarifvertrag begründeten Rechtsverhältnisse enden spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Der NDR wird in Härtefällen bemüht sein, sondern nach § 7 Absatz 4 berechnetdie Beschäftigung auch über das 65. Lebensjahr hinaus fort- zusetzen.
6.9 Das Recht zur fristlosen Beendigung der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt regelt ein Durchführungs-Tarifvertrag.
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Samples: Tarifvertrag
Bestandsschutz. 7 Wesentliche Einschränkung der Tätigkeit
(1) Beabsichtigt die Deutsche Welle eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/indes Mit arbeiters, so muss muß sie ihm/ihr ihm dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen Mitte ilungsfristen nach § 10 vorher schriftlich mitteilen (EinschränkungsmitteilungEinschränkungsmitte ilung), wenn der/die Mitarbeiter/in der Mit - arbeiter im laufenden Kalenderjahr oder im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr Ka - lenderjahr (Kalendervorjahr) mindestens an 72 Beschäftigungstagen Besch äftigungstagen für die Deutsche Deut - sche Welle tätig war.
(2) Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit des/der Mitarbeiters/in des Mitarbeiters liegt vor, wenn das Gesamtentgelt bei der Deutschen Welle in dem maßgeblichen Zeitraum (Absätze 3 und 4) um mehr als 20 % gemindert ist.
(3) Bei einer wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit nach einer Einschränkungsmitteilung Einschrä nkungs- mitteilung (Abs. 1) hat der/die Mitarbeiter/in der Mitarbeiter innerhalb der in § 10 genannten Fristen für jeden Kalendermonat einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch berechnet Ausgleich sanspruch berech - net sich nach der Differenz Differen z zwischen dem um 20 % vermindertenvermi nderten, bei der Deutschen Deut - schen Welle im Monatsdurchschnitt erzielten Gesamtentgelt Gesamten tgelt in den letzten zwölf Kalendermonaten, die dem Zugang der Einschränkungsmitteilung Einschrä nkungsmitteilung vorausgingen, und dem bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt Monat sdurchschnit t erzielten Gesamtentgelt innerhalb der Mitteilungsfrist nach § 10. Im Krankheitsfall Krank heitsfall besteht nur ein Anspruch An - spruch nach dem Durchführungstarifvertrag Durchführungstari f vertrag Nr. 2 zu diesem Tarifvertrag; bei Schwangerschaft besteht nur ein Anspruch A nspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Durchführungstarifvertra g Nr. 3 zu diesem TarifvertragTari f vertrag.
(4) Erklärt die Deutsche Welle keine Einschränkungsmitteilung, wird auf Antrag des/der Mitarbeiters/in des Mitarbeiters innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres festgestellt, ob eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eingetreten ist. Diese liegt vor, wenn die bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres Kalende rvorjahres erzielten Gesamtentgelte im Verhältnis zu den bei der Deutschen Welle im Monatsdurchschnitt Monatsdurch - schnitt erzielten Gesamtentgelten des davor liegenden Kalenderjahres um mehr als 20% gemindert sind. Bei einer solchen wesentlichen wesentl ichen Einschränkung der Tätigkeit Tätig - keit hat der/die der Mitarbeiter /in einen AusgleichsanspruchAusgleichsa nspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs Ausgleichsan - spruchs berechnet sich aus der Differenz zwischen dem um 20 % geminderten, im Monatsdurchschnitt des vorletzten vorle tzten Kalenderjahres erzielten Gesamtentgelt zu dem im Monatsdurchschnitt des Kalendervorjahres erzielten Gesamtentgelt. Der Ausgleichsanspruch ist nur für die Anzahl der Kalendermonate zu zahlen, die für den/die Mitarbeiter/in den Mitarbeiter bei der Antragstellung im Rahmen der de r Mitteilungsfristen des § 10 einzuhalten wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ausgleichsanspruch wird im Falle einer Einschränkungsmitteilung zwei Monate Mo - nate nach Ablauf der Mitteilungsfrist (§ 10) zur Auszahlung fällig. Im Falle des Absatzes 4 ist der Ausgleichsanspruch zwei Monate nach der beantragten Feststellung Fest - stellung zur Auszahlung fällig.
6.1 8 Ergänzungsanspruch
(61) Die Wirkung Wird ein Mitarbeiter bei einer Einschränkungsmitteilung nach (§ 7 Absatz Abs. 1 erlischt, wenn weder während der Mitteilungsfrist noch in einem Zeitraum von 6 Monaten und 3) nach Ablauf der Mitteilungsfrist oder nach der Feststellung einer tatsächlichen Ei n- schränkung (§ 7 Abs. 4 Satz 1) in den folgenden 12 Kalendermonaten an wen iger als 72 Beschäftigungstagen beschäftigt, kann er von der Deutschen Welle eine tatsächliche wesentliche Einschränkung erfolgtEnt - scheidung über eine Beendigung oder eine Beschäftigung von mehr als 72 Beschäf - tigungstagen fo rdern.
(2) Teilt die Deutsche Welle dem Mitarbeiter nach Abs. Etwaige Ausgleichsansprüche 1 die Beendigung des B eschäf- tigungsverhältnisses mit, kann er die Ansprüche nach §§ 9 Absätze 2 bis 4, 11 und 14 geltend machen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorli egen.
(3) Teilt die Deutsche Welle dem Mitarbeiter nach Abs. 1 mit, daß seine Weiterb eschäf - tigung beabsichtigt ist, wird der Mitarbeiter jedoch an weniger als 72 B eschäfti - gungstagen eingesetzt, so hat er nach den Absätzen 4 und 5 einen Za hlungsan - spruch (Ergänzungsa nspruch).
(4) Der Ergänzungsanspruch besteht für 72 Beschäftigungstage in dem Kalende rjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Mitarbeiter seinen Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht hat. Der E rgänzungsanspruch verlängert sich um – weitere 72 Beschäftigungst age im nächstfolgenden Kalenderjahr, wenn der Mitarbeiter 5 z usammenhängende Beschäftigungsjahre erfüllt hat und - jeweils weitere 18 Beschäftigungstage in den anschließenden Jahren, soweit der Mitarbeiter weitere zusammenhängende Beschäftigungsjahre erf üllt hat.
(5) Auf den Ergänzungsanspruch werden die erzielten Honorare angerechnet; § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Soweit im Rahmen des Ergänzungsanspruchs Auszahlungen für Beschäft igungstage erfolgten, gelten diese Beschäftigungstage als erbr acht, wenn B eschäftigungstage in diesem Fall nicht nach § 7 Absatz 3, sondern nach § 7 Absatz 4 berechnetTarifvertrag Anspruchsvorausse tzung sind.
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