Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Eingeschlossen sind - abweichend von § 7.16 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Vorsatz bleibt gemäß § 7.1 ausgeschlossen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namens- rechtsverletzungen. Beispiel: Auf einer Party machen Sie von einer Person ein Foto und veröffentlichen es ohne Einwilligung im Internet.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Eingeschlossen sind – abweichend von A1-7.9 – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder verwahrten Sachen
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechts- verletzungen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen sind ausgeschlossen.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzli- che Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä- den aus der Verletzung von Persönlichkeits- oder Na- mensrechten ist auf den im Versicherungsschein ver- einbarten Betrag begrenzt.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Versichert ist – abweichend von A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechts- verletzungen. Die Versicherungssumme für Schäden durch Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung beträgt je Versicherungsfall 100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.