Bestehende Pfandrechte. 2.8.1 Die Wirksamkeit der gemäß Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte ist unabhängig von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Pfandrechten, die über die betreffenden Eligiblen Margin-Vermögenswerte bereits gemäß oder im Einklang mit der Clearing- Vereinbarung bestellt wurden. 2.8.2 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.2 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBF angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist, und (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.1 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing-Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen. 2.8.3 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.3 in Verbindung mit Anlage 1 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBL angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG alle relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden und (iii), soweit erforderlich, alle relevanten Bestätigungen von CBL abgegeben wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.2 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen. 2.8.4 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.4 wirksam bestellt wurden und, soweit dies erforderlich ist, wirksam bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Register registriert wurden, (ii) eine Kontrollvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied, der SIX SIS AG und der Eurex Clearing AG abgeschlossen wurde und (iii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.3 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin, Net Omnibus Margin oder Beiträge zum Ausfallfonds zu stellen.
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Samples: Verpfändungsvertrag, Pledge Agreement
Bestehende Pfandrechte. 2.8.1 Die Wirksamkeit der gemäß Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte ist unabhängig von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Pfandrechten, die über die betreffenden Eligiblen Margin-Vermögenswerte bereits gemäß oder im Einklang mit der Clearing- Vereinbarung bestellt wurden.
2.8.2 . Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.2 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBF angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist, und (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.1 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing-Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.3 . Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.3 in Verbindung mit Anlage 1 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBL angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG alle relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden und (iii), soweit erforderlich, alle relevanten Bestätigungen von CBL abgegeben wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.2 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.4 . Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.4 wirksam bestellt wurden und, soweit dies erforderlich ist, wirksam bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Register registriert wurden, (ii) eine Kontrollvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied, der SIX SIS AG und der Eurex Clearing AG abgeschlossen wurde und (iii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.3 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin, Net Omnibus Margin oder Beiträge zum Ausfallfonds zu stellen.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Bestehende Pfandrechte. 2.8.1 Die Wirksamkeit der gemäß Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte ist unabhängig von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Pfandrechten, die über die betreffenden Eligiblen Margin-Vermögenswerte bereits gemäß oder im Einklang mit der Clearing- Vereinbarung bestellt wurden.
2.8.2 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.2 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBF angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist, und (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.1 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang Enklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing-Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.3 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.3 in Verbindung mit Anlage 1 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBL angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG alle relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden und (iii), soweit erforderlich, alle relevanten Bestätigungen von CBL abgegeben wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.2 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.4 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.4 wirksam bestellt wurden und, soweit dies erforderlich ist, wirksam bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Register registriert wurden, (ii) eine Kontrollvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied, der SIX SIS AG und der Eurex Clearing AG abgeschlossen wurde und (iii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.3 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin, Margin oder Net Omnibus Margin oder Beiträge zum Ausfallfonds zu stellen.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Bestehende Pfandrechte. 2.8.1 Die Wirksamkeit der gemäß Ziffern 2.2 bis 2.4 bestellten Pfandrechte ist unabhängig von der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Pfandrechten, die über die betreffenden Eligiblen Margin-Vermögenswerte bereits gemäß oder im Einklang mit der Clearing- Clearing-Vereinbarung bestellt wurden.
2.8.2 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.2 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBF angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist, und (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.1 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang Enklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing-Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.3 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.3 in Verbindung mit Anlage 1 (x) wirksam bestellt wurden, (y) gegenüber CBL angezeigt wurden und (z) registriert wurden, falls dies gemäß 2.7 erforderlich ist (ii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG alle relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden und (iii), soweit erforderlich, alle relevanten Bestätigungen von CBL abgegeben wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.2 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Bedingungen bestellt wurden, um Margin oder Net Omnibus Margin zu stellen.
2.8.4 Unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (i) alle Pfandrechte gemäß Ziffer 2.4 wirksam bestellt wurden und, soweit dies erforderlich ist, wirksam bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Register registriert wurden, (ii) eine Kontrollvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied, der SIX SIS AG und der Eurex Clearing AG abgeschlossen wurde und (iii), soweit erforderlich, gegenüber der Eurex Clearing AG die relevanten Nachweise gemäß Ziffer 2.7 erbracht wurden, gibt die Eurex Clearing AG hiermit in Bezug auf alle Wertpapiere, die in einem in Ziffer 2.1.3 bezeichneten Konto verbucht sind, alle Pfandrechte frei, die bereits über solche Wertpapiere nach Maßgabe von oder im Einklang mit der Clearing-Vereinbarung oder in Verbindung mit den Clearing- Clearing-Bedingungen bestellt wurden, um Margin, Margin oder Net Omnibus Margin oder Beiträge zum Ausfallfonds zu stellen.
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Samples: Clearing Agreement