Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, swissfunddata.ch
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds Investmentfonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 25% Sondersteuersatz (für steuerliche Zuflüsse ab 01.01.2016 27,5%-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz ) zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der 25% bzw. ab 1.1.2016 27,5 %-ige 01.01.2016 27,5% KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen 25% bzw. ab 01.01.2016 dem 27,5% KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 iHv. 25% resp. ab 01.01.2016 27,5% (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, MitunternehmerMit- unternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen ausschüttungsglei- chen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz Sonder- steuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung Vorauszah- lung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz Sondereinkom- mensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer Behal- tedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen kür- zen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: finance-cloud.de, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (EinzelunternehmerEinzelunter- nehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus ForderungswertpapierenForderungs- wertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche Sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sind sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung The- saurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine EndbesteuerungswirkungEndbesteu- erungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden erhe- benden Sondereinkommensteuersatz iHv iHv. 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ver- steuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführenmitzufüh- ren. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen ausschüttungsglei- chen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: www.amundi.at, dl.avl-investmentfonds.de, www.amundi.com
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (EinzelunternehmerEinzelunter- nehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus ForderungswertpapierenForderungs- wertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen aus- schüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei GeschäftsjahrenGJ, die im Jahr 2012 begonnen begon- nen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz ) zur Anwendung (Veranlagung). Bei FondgeschäftsjahrenFondsgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der 25 %-ige bzw. ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine EndbesteuerungswirkungEndbesteuerungs- wirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der VeranlagungVer- anlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 25 %-igen (bzw. ab 1.1.2016 dem 27,5 %-igen -igen) KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv iHv. 25 % resp. ab 1.1.2016 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer Be- haltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: www.teletrader.com, www.amundi.com, www.amundi.com
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen pflichtige Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten: . Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, sind bis zum 1.4.2012 mit dem Tarif zu versteuern, danach kam kommt der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei FondgeschäftsjahrenFür Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen habenbeginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort Betriebsvermögen steuerpflichtig (d.hsoweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). keine Die steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz realisierten Kursgewinnen im Wege der VeranlagungFonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Gewinne Kursgewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch von Fondsanteilen, die vor dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den 1.4.2012 veräußert werden, sind im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzwerfassen. zum Verkaufszeitpunkt Sämtliche bereits versteuerten ausschüttungsgleichen versteuerte Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres)vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei Depots Veräußerung nach dem 31.3 2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Besteuerung und KESt II Abzug bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig. Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit der Körperschaftsteuer (KÖSt) zu versteuern. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist ein Verlustausgleich durch letztmalig für Geschäftsjahre, die Bank nicht zulässigim KJ 2012 beginnen, möglich. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), aus Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine Gegenrechnung ist nur über in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die Steuererklärung möglichveranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Appears in 2 contracts
Samples: www.rcm-international.com, www.rcm.at
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen pflichtige Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten: . Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, sind bis zum 1.4.2012 mit dem Tarif zu versteuern, danach kam kommt der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei FondgeschäftsjahrenFür Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen habenbeginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort Betriebsvermögen steuerpflichtig (d.hsoweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). keine Die steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz realisierten Kursgewinnen im Wege der VeranlagungFonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Gewinne Kursgewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch von Fondsanteilen, die vor dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den 1.4.2012 veräußert werden, sind im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzwerfassen. zum Verkaufszeitpunkt Sämtliche bereits versteuerten ausschüttungsgleichen versteuerte Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres)vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei Depots Veräußerung nach dem 31.3 2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig. Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit der Körperschaftsteuer (KÖSt) zu versteuern. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist ein Verlustausgleich durch letztmalig für Geschäftsjahre, die Bank nicht zulässigim KJ 2012 beginnen, möglich. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), aus Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine Gegenrechnung ist nur über in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die Steuererklärung möglichveranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden.
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Samples: www.rcm.at
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (EinzelunternehmerEinzelunter- nehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus ForderungswertpapierenForderungs- wertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche Sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sind sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung The- saurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine EndbesteuerungswirkungEndbesteu- erungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden erhe- benden Sondereinkommensteuersatz iHv iHv. 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ver- steuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen)RUP HLQHV VWHXHUOLFKHQ Ä0HUNSRVdWsaHntQeilVes³a ußerEbilHanUzi ellGmLitzHufü h-%HKDOWH ren. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen ausschüttungsglei- chen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: www.amundi.at
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen pflichtige Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten: . Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2012 begonnen haben, sind bis zum 1.4.2012 mit dem Tarif zu versteuern, danach kam kommt der 25 %-ige Sondersteuersatz und ab 1.1.2016 der 27,5 %ige 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Bei FondgeschäftsjahrenFür Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen habenbeginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort Betriebsvermögen steuerpflichtig (d.hsoweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). keine Die steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz realisierten Kursgewinnen im Wege der VeranlagungFonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Gewinne Kursgewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch von Fondsanteilen, die vor dem 27,5 %-igen KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den 1.4.2012 veräußert werden, sind im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzwerfassen. zum Verkaufszeitpunkt Sämtliche bereits versteuerten ausschüttungsgleichen versteuerte Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres)vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei Depots Veräußerung nach dem 31.3.2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Besteuerung und KESt II Abzug bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig. Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit der Körperschaftsteuer (KÖSt) zu versteuern. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist ein Verlustausgleich durch letztmalig für Geschäftsjahre, die Bank nicht zulässigim KJ 2012 beginnen, möglich. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), aus Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine Gegenrechnung ist nur über in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die Steuererklärung möglichveranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden.
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Samples: www.raiffeisen-salzburg-invest.at
Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen. Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in- und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten: . Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei GeschäftsjahrenGJ, die im Jahr 2012 begonnen haben, mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 25 %-ige Sondersteuersatz und (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 der 27,5 %ige Sondersteuersatz ) zur Anwendung (Veranlagung). Bei FondgeschäftsjahrenFondsgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (d.h. keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der 25 %-ige bzw. ab 1.1.2016 27,5 %-ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung. Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 25 %-igen (bzw. ab 1.1.2016 dem 27,5 %-igen -igen) KESt Satz. Dieser KESt Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv iHv. 25 % resp. ab 1.1.2016 27,5 % (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen „Merkpostens“ über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres). Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
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Samples: www.bawagpsk-versicherung.at