Common use of Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers Clause in Contracts

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. An die GRAMMER Aktiengesellschaft Wir haben den Konzernabschluss der GRAMMER Aktiengesellschaft, Ursensollen, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und der Konzern-Gesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, der Konzernbilanz zum 31. Dezem- ber 2021, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapital- flussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang zum Konzernabschluss, einschließlich einer Zusammenfassung be- deutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Kon- zernlagebericht der GRAMMER Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Ja- nuar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzernerklärung zur Unternehmensfüh- rung nach § 315d i.V.m. § 289f HGB, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und ver- mittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezem- ber 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebe- richt in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts geführt hat. Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- prüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsät- zen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon- zernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weiter- gehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Überein- stimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und be- rufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir ge- mäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungs- leistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernab- schlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wa- ren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzern- abschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück- sichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte:

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Samples: Konzernabschluss Und Konzernlagebericht, Konzernabschluss Und Konzernlagebericht

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. An die GRAMMER Aktiengesellschaft Deutsche Rohstoff AG, Mannheim Wir haben den Konzernabschluss der GRAMMER AktiengesellschaftDeutschen Rohstoff AG, UrsensollenMannheim, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrech- nung, dem Konzerneigenkapitalspiegel und der Konzern-Gesamtergebnisrechnung Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2018 bis zum 31. Dezember 2021, der Konzernbilanz zum 31. Dezem- ber 2021, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapital- flussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 31.Dezember 2018 sowie dem Anhang zum KonzernabschlussKonzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung be- deutsamer Rechnungslegungsmethoden der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Kon- zernlagebericht Konzernlagebericht der GRAMMER Aktiengesellschaft Deutschen Rohstoff AG, Mannheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Ja- nuar 2021 Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 2018 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzernerklärung zur Unternehmensfüh- rung nach § 315d i.V.m. § 289f HGB, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen handelsrechtli- chen Vorschriften und ver- mittelt vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh- rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezem- ber 2021 Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2018 bis zum 31. Dezember 2021 De- zember 2018 und vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebe- richt Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht ent- spricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend Entwick- lung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit Ordnungs- mäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts Konzernlageberichts geführt hat. Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- prüfung ord- nungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsät- zen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon- zernabschlusses Konzernabschlusses und des KonzernlageberichtsKon- zernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weiter- gehend weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen Konzernunterneh- men unabhängig in Überein- stimmung Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und be- rufsrechtlichen berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir ge- mäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungs- leistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt Konzernlagebericht zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernab- schlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wa- ren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzern- abschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück- sichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte:.

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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. An die GRAMMER Aktiengesellschaft STEAG GmbH Wir haben den Konzernabschluss der GRAMMER AktiengesellschaftSTEAG GmbH, UrsensollenEssen, und ihrer Tochtergesellschaften Tochter- gesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Verlustrech- nung und der Konzern-Gesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2023 bis zum 31. Dezember 20212023, der Konzernbilanz Konzern-Bilanz zum 31. Dezem- ber 2021Dezember 2023, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapital- flussrechnung Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 sowie dem Anhang zum KonzernabschlussKonzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung be- deutsamer Rechnungslegungsmethoden bedeutsamer Rechnungs- legungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Kon- zernlagebericht Konzernlagebericht der GRAMMER Aktiengesellschaft STEAG GmbH, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst wurde, für das Geschäftsjahr vom 1. Ja- nuar 2021 Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzernerklärung zur Unternehmensfüh- rung nach § 315d i.V.m. § 289f HGB, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und ver- mittelt vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezem- ber 2021 Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 und • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebe- richt Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts Lageberichts geführt hat. Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer Wirtschafts- prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- prüfung Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsät- zen Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon- zernabschlusses Konzernab- schlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weiter- gehend weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Überein- stimmung Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und be- rufsrechtlichen berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen Anforde- rungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir ge- mäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungs- leistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt Konzernlagebericht zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte Die gesetzlichen Vertreter sind solche Sachverhalteverantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die nach unserem pflichtgemäßen sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür ver- antwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammen- hang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungs- legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Überein- stimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermög- lichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlage- bericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs- prozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzern- abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entschei- dungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen am bedeutsamsten in unserer aus und bewahren eine kriti- sche Grundhaltung. Darüber hinaus • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernab- schlusses Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wa- ren. Diese Sachverhalte wurden die Prüfung des Konzernlagebe- richts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben; • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewand- ten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Anga- ben; • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegeben- heiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortfüh- rung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemes- sen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungs- vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt; • holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungs- informationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzu- geben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile; • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns; • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern darge- stellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis aus- reichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegen- den Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfest- stellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung des Konzern- abschlusses als Ganzem feststellen. Düsseldorf, 11. April 2024 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schlüter Wirtschaftsprüfer Glückselig Wirtschaftsprüferin Konzernabschluss Gewinn- und bei Verlustrechnung STEAG-Konzern Jahr in Millionen € Anhang 2023 2022 Umsatzerlöse (5.1) 3.923,8 5.714,0 Bestandsveränderung der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück- sichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Nachfolgend beschreiben wir die Erzeugnisse 1,9 18,3 Andere aktivierte Eigenleistungen 10,9 0,2 Sonstige betriebliche Erträge (5.2) 1.372,3 1.646,2 Materialaufwand (5.3) -3.236,7 -4.091,2 Personalaufwand (5.4) -372,6 -342,8 Abschreibungen und Wertminderungen (5.5) -229,4 -200,9 Sonstige betriebliche Aufwendungen (5.6) -905,7 -569,2 Zinserträge (5.8) 44,2 39,1 Zinsaufwendungen (5.8) -119,6 -113,5 Ergebnis aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte:at Equity bilanzierten Unternehmen (5.9) 5,2 17,7 Sonstiges Finanzergebnis (5.10) - 0,1 Ertragsteuern (5.11) 44,8 -209,1 Davon entfallen auf andere Gesellschafter 80,9 107,5 Gesellschafter der STEAG GmbH (Konzernergebnis) 458,2 1.801,4 Gesamtergebnisrechnung STEAG-Konzern Jahr in Millionen € Anhang 2023 2022 Davon entfallen auf andere Gesellschafter 80,9 107,5 Gesellschafter der STEAG GmbH (Konzernergebnis) 458,2 1.801,4 Davon entfallen auf Bewertung von Finanzinstrumenten in Sicherungsbeziehungen (8.1) -1,9 8,7 Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung -21,5 24,4 At Equity bewertete Unternehmen (6.3) -0,3 6,4 Latente Steuern (6.14) 0,7 -1,4 Davon entfallen auf

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Samples: Audit Report

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. An die GRAMMER Aktiengesellschaft Greencells GmbH Wir haben den Konzernabschluss der GRAMMER AktiengesellschaftGreencells GmbH, UrsensollenSaarbrücken, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und der Konzern-Gesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis Bilanz zum 31. Dezember 20212023, der Konzernbilanz zum 31. Dezem- ber 2021Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern- Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapital- flussrechnung Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 sowie dem Anhang zum KonzernabschlussKonzern-Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung be- deutsamer Zusammen- fassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Kon- zernlagebericht Konzernlagebericht der GRAMMER Aktiengesellschaft Greencells GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Ja- nuar 2021 Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzernerklärung zur Unternehmensfüh- rung nach § 315d i.V.m. § 289f HGB, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und ver- mittelt vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes entsprechen- des Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezem- ber 2021 Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 2023 bis zum 31. Dezember 2021 2023 und • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebe- richt Konzernlage- bericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen gesetz- lichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts geführt hat. Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer Wirtschafts- prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- prüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsät- zen Grund- sätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon- zernabschlusses Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weiter- gehend weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Überein- stimmung Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und be- rufsrechtlichen Vorschriften berufsrechtlichen Vor- schriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir ge- mäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungs- leistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt Konzernlagebericht zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernab- schlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wa- ren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzern- abschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück- sichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte:.

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Samples: Audit Report

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. An die GRAMMER Aktiengesellschaft VNG Gasspeicher GmbH Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Wir haben den Konzernabschluss Jahresabschluss der GRAMMER AktiengesellschaftVNG Gasspeicher GmbH, UrsensollenLeipzig, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung und der Konzern-Gesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr Ge- schäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021, der Konzernbilanz zum 31. Dezem- ber 2021, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapital- flussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 2023 sowie dem Anhang zum KonzernabschlussAnhang, einschließlich einer Zusammenfassung be- deutsamer Rechnungslegungsmethoden einschließ- lich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Kon- zernlagebericht Lagebericht der GRAMMER Aktiengesellschaft VNG Gasspeicher GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Ja- nuar 2021 Januar bis zum 31. Dezember 2021 2023 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzernerklärung zur Unternehmensfüh- rung nach § 315d i.V.m. § 289f HGB, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Konzernabschluss Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRSdeutschen, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und ver- mittelt vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buch- führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns der Gesellschaft zum 31. Dezem- ber 2021 Dezember 2023 sowie seiner ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 2023 und • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzernsder Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebe- richt Lagebericht in Einklang Ein- klang mit dem KonzernabschlussJahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften Vorschrif- ten und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref- fend zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses Jahresabschlusses und des Konzernlage- berichts geführt Lageberichts ge- führt hat. Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses Jahresabschlusses und des Konzernlageberichts Lageberichts in Übereinstimmung Übereinstim- mung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss- prüfung Abschlussprüfung durchge- führt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Ab- schnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen han- delsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deut- schen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und ge- eignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlus- ses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vor- schriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresab- schluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verant- wortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen fal- schen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rech- nungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür ver- antwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammen- hang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungsle- gungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lage- berichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zu- künftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter ver- antwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig er- achtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den an- zuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausrei- chende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresab- schluss als Xxxxxx frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht bein- haltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets auf- deckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultie- ren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlus- ses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten be- einflussen. Während der Prüfung üben wir p flichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kriti- sche Grundhaltung. Darüber hinaus • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtü- mern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Hand- lungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Dar- stellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammen- wirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellun- gen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses rele- vanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevan- ten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prü- fungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben; • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewand- ten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Anga- ben; • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Un- ternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gege- benheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verp flichtet, im Be- stätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im La- gebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modi fizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerun- gen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortfüh- ren kann; • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresab- schlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Gesellschaft vermittelt; • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Ge- setzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unterneh- mens; • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestell- ten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunfts- orientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeut- samen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsori- entierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereig- nisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplan- ten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellun- gen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unse- rer Prüfung feststellen. Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungsp flichten nach Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre P flichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten hat. Darüber hinaus haben wir den Tätigkeitsabschluss für die Tätigkeit Gasspeicherung nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 des Jahresabschlusses, die gleichzeitig die Bilanz des Tätig- keitsabschlusses darstellt, und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 des Jahresabschlusses, die gleichzeitig die Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses darstellt – geprüft. • Nach unserer Beurteilung wurden die P flichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten. • Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Tätigkeitsabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG. Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der P flichten zur Führung getrennter Konten und des Tätigkeitsabschlusses in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beach- tung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n. F. (07.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsät- zen Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Kon- zernabschlusses und des Konzernlageberichtsder Einhaltung der Rechnungslegungsp flichten nach § 6b Abs. 3 EnWGunseres Bestätigungsvermerks weiter- gehend weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen dem Unternehmen unabhängig in Überein- stimmung Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und be- rufsrechtlichen berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten Berufsp flichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir ge- mäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. fWir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirt- schaftsprüferpraxis (IDW QS 1) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungs- leistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht habenan. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt Prü- fungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungsp flichten nach § 6b Abs. 3 EnWG zu dienen. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Einhaltung der Rechnungslegungs- pflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG Die gesetzlichen Vertreter sind solche Sachverhalteverantwortlich für die Einhaltung der P flichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten. Die gesetzlichen Ver- treter sind auch verantwortlich für die Aufstellung des Tätigkeitsabschlusses nach den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die P flichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten. Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Tätigkeitsabschluss entspricht der im Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Auf- sichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht“ hinsichtlich des Jahresab- schlusses beschriebenen Verantwortung. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungs- legungspflichten nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten § 6b Abs. 3 EnWG Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, • ob die gesetzlichen Vertreter ihre P flichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in unserer allen wesentlichen Belangen eingehalten haben und • ob der Tätigkeitsabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschrif- ten des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG entspricht. Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzu- nehmen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungsp flichten nach § 6b Abs. 3 EnWG beinhaltet. Die Prüfung der Einhaltung der P flichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt ist und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Unsere Verantwortung für die Prüfung des Konzernab- schlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wa- ren. Diese Sachverhalte wurden Tätigkeitsabschlusses entspricht der im Zusammenhang mit unserer Ab- schnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzern- abschlusses als Ganzem Jahresabschlusses und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berück- sichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten abdes Lageberichts“ hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwor- tung. Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssach- verhalte:Xxxxxxx, 00. April 2024 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bätz Wirtschaftsprüfer Salzer Wirtschaftsprüfer

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