Besuchsrecht Musterklauseln

Besuchsrecht. Der SCF als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF oder einer autorisierten Verkaufs- stelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der SCF gewährt daher nur seinen Kunden die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCF erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
Besuchsrecht. Die Gesellschaft als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 erworben haben. Die Gesellschaft gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 9.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 auslösen. Die Gesellschaft erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft wird auch dann von Ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit der ELF GmbH, der Ticketmaster GmbH oder einer von der Ticketmaster GmbH autorisierten Vorverkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AVGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9. („Besuchsrecht“). Die ELF GmbH gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar bei der ELF GmbH an der Tageskasse, der Ticketmaster GmbH oder einer von der Ticketmaster GmbH autorisierten Vorverkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Die ELF GmbH erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Abweichend davon, können Kinder bis einschließlich vier Jahren in Begleitung eines Erwachsenen die Veranstaltung ohne Ticket – aber ohne Sitzplatzanspruch – besuchen. Die ELF GmbH wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der ELF GmbH und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
Besuchsrecht. Dem (der) antragsteller(in) wird zu den in Pkt. 1.1. genannten mj. Kindern das Besuchsrecht zu fol- (Erst / Zweit) genden Zeiten eingeräumt: Die Besuchsregelung wird vorbehalten. Dem Besuchsberechtigten wird zudem das Recht eingeräumt mit den in Pkt. 1.1. genannten mj. Kindern Urlaub im Ausmaß von mindestens Wochen pro Jahr in Absprache mit dem (der) antragsteller(in) zu verbringen. Den beiden Antragstellern bleibt es unbenommen, darüberhinaus einvernehmlich Besuchszeiten zu vereinbaren. Nicht zutreffendes bitte durchstreichen
Besuchsrecht. Wenn ein Steuerpflichtiger zu Unterhaltszahlungen an seine Kinder verpflichtet ist, wird ihm pro Kind und Monat ein Betrag in der Höhe von CHF 150 zusätzlich zum Existenzminimum angerechnet, sofern die Kinder regelmässig zu Besuch kommen.
Besuchsrecht. Die Heimleitung kann bei behördlichen Anweisungen oder als Präventionsmassnahme zum Schutz der Bewohnenden das Besuchsrecht befristet einschränken.
Besuchsrecht. Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung der Pferdeklinik Dallgow. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdeklinik Dallgow ist zwingend die Erlaubnis des jeweils diensthabenden Tierarztes einzuholen.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem SVWW oder mit einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AGB-TEK, insbesondere im Rahmen der Regelungen in den Ziffer 10 („Besuchsrecht“). Der SVWW erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der SVWW wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion nicht mit dem Kunden identisch ist.
Besuchsrecht. Idealerweise regeln die Ehegatten das Besuchsrecht gemeinsam und im gegenseitigen Einverständnis. Dabei muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Die Regelung des Besuchsrechts ist an verschiedene Faktoren geknüpft, wie z.B. Alter der Kinder, Alltag der Kinder, Distanz zwischen den Wohnungen, Erwerbstätigkeit der Ehegatten und dementsprechend die zur Verfügung stehende Zeit. Der nichtobhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Bei Schwierigkeiten in Bezug auf das Besuchsrecht kann die Kindesschutzbehörde Anweisungen erteilen oder z.B. den Besuch nur unter Beaufsichtigung genehmigen.
Besuchsrecht. Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden. - Infrastruktur Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege) angeboten werden. - Standort und Umgebung Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben. - Personal Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen. - Ärztliche Versorgung Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.