Besuchsrecht Musterklauseln

Besuchsrecht. Der SCF als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF oder einer autorisierten Verkaufs- stelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der SCF gewährt daher nur seinen Kunden die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCF erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Der DFB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der DFB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
Besuchsrecht. Art. 21 Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes. Die zentralen Behörden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Besuchsrechts sowie die Erfül- lung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hinder- nisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen. Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem Ziel, das Besuchsrecht durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, dass die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.
Besuchsrecht. Die HSG Wetzlar als Aussteller der Dauerkarte will den Zutritt zu Spielen in der Buderus Arena Wetzlar nicht jedem Dauerkarteninhaber gewähren, sondern nur denjenigen Dauerkarteninhabern, die die Dauerkarten bei der HSG Wetzlar oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben. Die HSG Wetzlar gewährt daher nur dem Dauerkarteninhaber, der die Dauerkarte bei dem Club, im Internet oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der HSG Wetzlar und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Dauerkarten, die auf von der HSG Wetzlar nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 3 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.3 und 10.4 auslösen. Die HSG Wetzlar erfüllt die ihr obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie diesem Zutritt zu den Veranstaltungen gewährt. Je Dauerkarte ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltungen berechtigt.
Besuchsrecht. Wenn ein Steuerpflichtiger zu Unterhaltszahlungen an seine Kinder verpflichtet ist, wird ihm pro Kind und Monat ein Betrag in der Höhe von CHF 150 zusätzlich zum Existenzminimum angerechnet, sofern die Kinder regelmässig zu Besuch kommen.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem FCB über den Erwerb eines oder meh- rerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der FCB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim FCB gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale identifizier- bar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tik- kets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht. Der FCB erfüllt die ihm ob- liegenden vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Zutritt von Xxx- xxxx ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt. Der FCB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchs- recht nach dieser Ziffer erworben hat. Insbesondere will der FCB, als Aus- steller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis der Personalien hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zuführen und auf Verlangen des FCB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
Besuchsrecht. Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden. - Infrastruktur Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege) angeboten werden. - Standort und Umgebung Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben. - Personal Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen. - Ärztliche Versorgung Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem SVWW oder mit einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AGB-TEK, insbesondere im Rahmen der Regelungen in den Ziffer 10 („Besuchsrecht“). Der SVWW erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der SVWW wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion nicht mit dem Kunden identisch ist.
Besuchsrecht. Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung der Pferdeklinik Dallgow. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdeklinik Dallgow ist zwingend die Erlaubnis des jeweils diensthabenden Tierarztes einzuholen.
Besuchsrecht. Idealerweise regeln die Ehegatten das Besuchsrecht gemeinsam und im gegenseitigen Einverständnis. Dabei muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Die Regelung des Besuchsrechts ist an verschiedene Faktoren geknüpft, wie z.B. Alter der Kinder, Alltag der Kinder, Distanz zwischen den Wohnungen, Erwerbstätigkeit der Ehegatten und dementsprechend die zur Verfügung stehende Zeit. Der nichtobhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Bei Schwierigkeiten in Bezug auf das Besuchsrecht kann die Kindesschutzbehörde Anweisungen erteilen oder z.B. den Besuch nur unter Beaufsichtigung genehmigen.