Besuchsrecht Musterklauseln
Besuchsrecht. Der SCF als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF oder einer autorisierten Verkaufs- stelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der SCF gewährt daher nur seinen Kunden die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCF erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
Besuchsrecht. Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Ver- kaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden die durch Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ti- cket- oder QR-Code, Rechnungsnummer identifizierbar sind und/ oder gegenüber Zweiterwer- bern, die nach Ziffer 10.3 Tickets in zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifika- tionsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/ oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf an- geboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer er- worben hat.
Besuchsrecht. Art. 21 Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes. Die zentralen Behörden haben aufgrund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Besuchsrechts sowie die Erfül- lung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hinder- nisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen. Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem Ziel, das Besuchsrecht durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, dass die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit der ELF GmbH, der Ticketmaster GmbH oder einer von der Ticketmaster GmbH autorisierten Vorverkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AVGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9. („Besuchsrecht“). Die ELF GmbH gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar bei der ELF GmbH an der Tageskasse, der Ticketmaster GmbH oder einer von der Ticketmaster GmbH autorisierten Vorverkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Die ELF GmbH erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Abweichend davon, können Kinder bis einschließlich vier Jahren in Begleitung eines Erwachsenen die Veranstaltung ohne Ticket – aber ohne Sitzplatzanspruch – besuchen. Die ELF GmbH wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der ELF GmbH und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
Besuchsrecht. Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden. - Infrastruktur Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege) angeboten werden. - Standort und Umgebung Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben. - Personal Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen. - Ärztliche Versorgung Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem SVWW oder mit einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser AGB-TEK, insbesondere im Rahmen der Regelungen in den Ziffer 10 („Besuchsrecht“). Der SVWW erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der SVWW wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion nicht mit dem Kunden identisch ist.
Besuchsrecht. Der SCP07 als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen in der Home Deluxe Arena nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem SCP07 oder einer autorisierten Verkaufs- stelle oder im Rahmen einer zulässigen Weiter- gabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/ oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer
Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem FCB über den Erwerb eines oder meh- rerer Tickets erwirbt der Kunde das Recht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der FCB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim FCB gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale identifizier- bar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tik- kets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht. Der FCB erfüllt die ihm ob- liegenden vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Zutritt von ▇▇▇- ▇▇▇▇ ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt. Der FCB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchs- recht nach dieser Ziffer erworben hat. Insbesondere will der FCB, als Aus- steller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis der Personalien hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zuführen und auf Verlangen des FCB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
Besuchsrecht. Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung der Pferdeklinik Dallgow. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdeklinik Dallgow ist zwingend die Erlaubnis des jeweils diensthabenden Tierarztes einzuholen.
Besuchsrecht. Idealerweise regeln die Ehegatten das Besuchsrecht gemeinsam und im gegenseitigen Einverständnis. Dabei muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Die Regelung des Besuchsrechts ist an verschiedene Faktoren geknüpft, wie z.B. Alter der Kinder, Alltag der Kinder, Distanz zwischen den Wohnungen, Erwerbstätigkeit der Ehegatten und dementsprechend die zur Verfügung stehende Zeit. Der nichtobhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern. Bei Schwierigkeiten in Bezug auf das Besuchsrecht kann die Kindesschutzbehörde Anweisungen erteilen oder z.B. den Besuch nur unter Beaufsichtigung genehmigen.
