Common use of Besuchsrecht Clause in Contracts

Besuchsrecht. Die Gesellschaft als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 erworben haben. Die Gesellschaft gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 9.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 auslösen. Die Gesellschaft erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft wird auch dann von Ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

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Samples: www.sgf1903.de

Besuchsrecht. Die Gesellschaft Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Spielen Veranstaltungen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewährenjedem, sondern nur denjenigen Ticketinhaberngewähren, die die Tickets bei der Gesellschaft dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle Ver- kaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 10.3 erworben haben. Die Gesellschaft Der Club gewährt daher nur dem seinen Kunden bzw. Ticketinhaberdie durch Namensaufdruck, der die Tickets bei der Gesellschaft Strich- oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/Bar- oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket Ti- cket- oder QR-Code, Rechnungsnummer identifizierbar ist und/sind und/ oder gegenüber einem ZweiterwerberZweiterwer- bern, der die nach Ziffer 9.3 10.3 Tickets in zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis ein geeignetes amtliches Identifika- tionsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft und/des Clubs und/ oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von der Gesellschaft dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten an- geboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 10.5 und 10.3 11.3 auslösen. Die Gesellschaft Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft Der Club wird auch dann von Ihrer seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben er- worben hat.

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Samples: www.scfreiburg.com

Besuchsrecht. Die Gesellschaft Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Spielen Veranstaltungen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewährenjedem, sondern nur denjenigen Ticketinhaberngewähren, die die Tickets bei der Gesellschaft dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 erworben 8.3 erwor- ben haben. Die Gesellschaft Der Club gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaberseinen Kunden, der die Tickets bei der Gesellschaft durch auf das Ticket gedruckte Indi- vidualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronischeQR-Code, Warenkorbnummer) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist sind und/oder gegenüber einem ZweiterwerberZweiterwerbern, der die nach Ziffer 9.3 8.3 Tickets zulässig erworben er- worben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nach- frage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von der Gesellschaft dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 2.8 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 8.5 und 10.3 9.3 auslösen. Die Gesellschaft Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft Der Club wird auch dann von Ihrer seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser die- ser Ziffer erworben hat.

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Besuchsrecht. Die Gesellschaft Durch den Vertragsschluss mit dem DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Der DFB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der DFB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets will den Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 erworben haben. Die Gesellschaft gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 9.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“)dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 auslösen. Die Gesellschaft erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft wird auch dann von Ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

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Samples: assets.dfb.de