Besuchsrecht. Durch den Vertragsschluss mit dem DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 9 („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Der DFB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der DFB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
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Besuchsrecht. Durch Die Gesellschaft als Aussteller der Tickets will den Vertragsschluss mit dem DFB Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9 („Besuchsrecht“)9.3 erworben haben. Der DFB Die Gesellschaft gewährt daher nur dem KundenKunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets unmittelbar beim DFB bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 9.3 Tickets in zulässiger Weise zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht. Der DFB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der DFB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB der Gesellschaft und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 auslösen. Die Gesellschaft erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft wird auch dann von Ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
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Besuchsrecht. Durch Der Club als Aussteller der Tickets will den Vertragsschluss mit Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem DFB Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9 8.3 erwor- ben haben. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Indi- vidualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 8.3 Tickets zulässig er- worben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem KundenZum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, der die Tickets unmittelbar beim DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat Reisepass) mit sich zu führen und durch einen Namensaufdruck auf Verlangen des Clubs und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nach- frage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder einem Zweiterwerbervon sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, der vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.8 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht8.5 und 9.3 auslösen. Der DFB Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des KundenKunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigtgewährt. Der DFB Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser die- ser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
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Besuchsrecht. Durch Der Club als Aussteller der Tickets will den Vertragsschluss mit Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem DFB Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle über den Erwerb eines Ver- kaufsstelle oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden die durch Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ti- cket- oder QR-Code, Rechnungsnummer identifizierbar sind und/ oder gegenüber Zweiterwer- bern, die nach Ziffer 10.3 Tickets in Ziffer 9 zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem KundenZum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifika- tionsdokument (z.B. Personalausweis, der Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/ oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets unmittelbar beim DFB erworben haben. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat von sonstigen Dritten zum Verkauf an- geboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der können Rechtsfolgen nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht10.5 und 11.3 auslösen. Der DFB Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des KundenKunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigtgewährt. Der DFB Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben er- worben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
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