Hausrecht. Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
Hausrecht. Die Messegesellschaft übt im Rahmen hybrider Messen im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Messegesellschaft ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die sich aus den Technischen Richtlinien und ggf. aus den speziellen Teilnahmebedingungen ergebenden Bestimmungen zum Hausrecht sind auf jeden Fall einzuhalten. Das Mitbringen von Tieren in das Messegelände und das Fotografieren ist nicht gestattet. Die Messegesellschaft ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Screenshots und Film- aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung der Messegesellschaft direkt fertigt. Die von der Messegesellschaft vorgegebene Hausordnung ist vom Aussteller einzuhalten. Sofern dieser keine Kenntnis von ihren Inhalten hat, ist der Aussteller verpflichtet, sich bei der Messe- gesellschaft zu erkundigen oder die von ihr in geeigneter Form bekannt gemachten Ausgaben zur Kenntnis zu nehmen.
Hausrecht. Die vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter auch unmittelbar gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
Hausrecht. Die von der LMS beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Übrigen überträgt die LMS dem Mieter wäh- rend der Mietzeit das Hausrecht auf den Mietflächen in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang, unbeschadet des bei der LMS ver- bleibenden Rechts für den jederzeitigen Zutritt für die von ihr beauftragten Dienstkräfte.
Hausrecht. Bei sofort notwendigen Reparaturen kann es unerlässlich sein, dass der Vermieter die Ferienwohnung ohne Wissen des Gastes betreten muss.
Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMC. Der HMC steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zu. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewähren.
Hausrecht. Unter bestimmten Umständen (zur Schadensvermeidung, Feuer, Rohrbruch, Sturmschaden etc.) kann es notwendig sein, dass der Vermieter die Ferienwohnung ohne Wissen des Gastes betreten muss.
Hausrecht. Das Hausrecht wird von den jeweils anwesenden Treffvorständen und MitarbeiterInnen ausgeübt. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der Treffvorstände / MitarbeiterInnen kann ein Hausverbot erteilt werden, das zunächst bis zur nächsten Treffvorstandssitzung wirksam ist. Wer ein Hausverbot erteilt, hat den Treffvorstand zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren. Der Treffvorstand trifft dann die Entscheidung über die endgültige Dauer des Hausverbots.
Hausrecht. 16.1 Der TN unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des MV. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Die Aufenthaltsdauer für TN, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung. Stände anderer TN dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.
Hausrecht. Über die Benutzung der Räume/Gebäude entscheidet der Verwaltungsrat (i. V. Hausverwalter/in). Es besteht kein Anspruch auf Überlassung. Der Verwaltungsrat (i. V. Hausverwalter/in) übt das Hausrecht auf dem Grundstück aus. Bei Verstößen gegen die folgenden Richtlinien, insbesondere auch im Verlauf der vereinbarten Nutzung der im Vertrag genannten Räume, kann durch die oben genannten Personen der sofortige Abbruch der Nutzung und das umgehende Verlassen der Räumlichkeiten und des Grundstückes angeordnet werden. Vertragspartner sind die Kirchengemeinde und der Veranstalter. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Veranstalter nicht gestattet. Glaubensvertiefung und der Geselligkeit. Sie sind ein sichtbares Zeichen für die Präsenz von Gott in dieser Welt und die Gemeinschaft der Christen. Dieser Gemeinschaft soll Raum gegeben werden, sich zu entfalten. Aus diesem Grunde ermöglicht es die Kirchengemeinde, die kircheneigenen Räume zu nutzen. Die Nutzung von Kirchengebäuden ist nur mit Rücksicht auf den Widmungszweck möglich. Die Nutzung kirchengemeindlicher Räume für kulturelle Handlungen, die dem christlichen Glauben entgegenstehen, ist nicht möglich. Die Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz zur Vermietung von Räumen an Angehörige nichtchristlicher Religionen, niedergelegt in SVR VIII G1, sind zu beachten.