Hausrecht Musterklauseln

Hausrecht. Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
Hausrecht. Die Messegesellschaft übt im Rahmen hybrider Messen im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Messegesellschaft ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die sich aus den Technischen Richtlinien und ggf. aus den speziellen Teilnahmebedingungen ergebenden Bestimmungen zum Hausrecht sind auf jeden Fall einzuhalten. Das Mitbringen von Tieren in das Messegelände und das Fotografieren ist nicht gestattet. Die Messegesellschaft ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Screenshots und Film- aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung der Messegesellschaft direkt fertigt. Die von der Messegesellschaft vorgegebene Hausordnung ist vom Aussteller einzuhalten. Sofern dieser keine Kenntnis von ihren Inhalten hat, ist der Aussteller verpflichtet, sich bei der Messe- gesellschaft zu erkundigen oder die von ihr in geeigneter Form bekannt gemachten Ausgaben zur Kenntnis zu nehmen.
Hausrecht. 18.1 Für die Versammlungsstätten sowie sämtliche umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc.) und Parkplatzflächen gilt die Hausordnung der HMC. Der HMC steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Nutzungsdauer zu. Sie übt es durch die mit besonderen Ausweisen versehenen Beauftragten aus. Den von der HMC beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den vom Veranstalter genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. 18.2 Der Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter haben für die Umsetzung und Einhaltung der Hausordnung gegenüber ihren Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen etc. zu sorgen. Der vom Veranstalter benannte Veranstaltungsleiter führt eine Liste aller beteiligten Fremdfirmen, Künstler und deren an der Veranstaltung beteiligten Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften. Jeder Mitarbeiter bzw. jede Hilfskraft der Veranstaltung muss sich jederzeit durch Nennung des Namens und seiner bzw. ihrer Firmenzugehörigkeit ausweisen können. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen im Bereich der Versammlungsstätten sowie sämtlichen umgebenden Freiflächen (Vorplätze etc) und Parkplatzflächen verweilen oder sich Personengruppen bilden, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Ansehens der HMC in der Öffentlichkeit und / oder im Geschäftsverkehr zu befürchten ist. 18.3 In den Versammlungsstätten besteht grundsätzlich Rauchverbot. Dies gilt nicht für die Freiflächen und die ggf. speziell ausgewiesenen Räume. Der Veranstalter ist gegenüber sämtlichen Personen, die sich anlässlich der Veranstaltung auf dem Gelände der HMC aufhalten, insbesondere den Besuchern, zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
Hausrecht. Die vom Vermieter beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
Hausrecht. Die von der LMS beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Übrigen überträgt die LMS dem Mieter wäh- rend der Mietzeit das Hausrecht auf den Mietflächen in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang, unbeschadet des bei der LMS ver- bleibenden Rechts für den jederzeitigen Zutritt für die von ihr beauftragten Dienstkräfte.
Hausrecht. Bei sofort notwendigen Reparaturen kann es unerlässlich sein, dass der Vermieter die Ferienwohnung ohne Wissen des Gastes betreten muss.
Hausrecht. Unter bestimmten Umständen (zur Schadensvermeidung, Feuer, Rohrbruch, Sturmschaden etc.) kann es notwendig sein, dass der Vermieter die Ferienwohnung ohne Wissen des Gastes betreten muss.
Hausrecht. 16.1 Der TN unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des MV. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Die Aufenthaltsdauer für TN, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung. Stände anderer TN dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.
Hausrecht. Das Hausrecht wird von den jeweils anwesenden Treffvorständen und MitarbeiterInnen ausgeübt. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der Treffvorstände / MitarbeiterInnen kann ein Hausverbot erteilt werden, das zunächst bis zur nächsten Treffvorstandssitzung wirksam ist. Wer ein Hausverbot erteilt, hat den Treffvorstand zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren. Der Treffvorstand trifft dann die Entscheidung über die endgültige Dauer des Hausverbots.
Hausrecht. Der Vermieter behält sich das Hausrecht vor. Er behält sich ferner vor, nach der sachgerechten Beurteilung durch den Vermieter erfolgten Verstößen gegen Nutzungsbestimmungen die weitere Nutzung des Vertragsgegenstandes zu untersagen bzw. den Mietvertrag fristlos aufzukündigen und/oder weitere Nutzungen abzulehnen. Entstandene Kosten für notwendiges Sicherheitspersonal sowie verhängte Geldstrafen werden dem Mieter direkt in Rechnung gestellt.