Common use of Besuchsrecht Clause in Contracts

Besuchsrecht. Der SCF als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF oder einer autorisierten Verkaufs- stelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der SCF gewährt daher nur seinen Kunden die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCF erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

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Samples: www.scfreiburg.com, www.scfreiburg.com

Besuchsrecht. Der SCF als Aussteller der Tickets will Durch den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF Vertragsschluss mit dem DFB oder einer autorisierten Verkaufs- stelle Verkaufsstelle über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach der Regelungen in Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der SCF gewährt daher nur seinen Kunden die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht 9 („Besuchsrecht“). Der DFB gewährt nur dem Kunden, der die Tickets unmittelbar beim DFB oder einer autorisierten Verkaufsstelle gekauft hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Identifikationsmerkmale (z.B. Strich/QR-Code und/oder Buchungsnummer etc.) auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets in zulässiger Weise erworben hat, ein Besuchsrecht. Der DFB erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem er diesem einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt bzw. im Falle von Auswärtsspielen vermittelt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der DFB wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Stadion kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat, insbesondere das Ticket im Rahmen einer unzulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.2 erworben hat. Der Ticketinhaber ist in diesem Fall aber nicht berechtigt, Zutritt zu verlangen. Regressansprüche gegen den DFB sind in diesem Fall ausgeschlossen. Insbesondere will der DFB, als Aussteller der Tickets, Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern ein Besuchsrecht besteht nur im Rahmen dieser ATGB. Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde jeweils ein zur Identifikation geeignetes amtliches Identifikationsdokument Dokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF DFB und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCF erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

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Samples: www.berliner-fussball.de

Besuchsrecht. Der SCF Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim SCF bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufs- stelle Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 9.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.z. B. nach Ziffer 11.410.4) erfüllen. Der SCF Club gewährt daher nur seinen Kunden Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Identifizierungsmerkmale Individua- lisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder Bar- oder Ticket- oder QR-Code, Rechnungsnummer, Waren- korbnummerWarenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Ti- ckets Tickets zulässig erworben haben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen Zutritts- voraussetzungen (z.z. B. nach Ziffer 11.410.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Rei- sepass Reisepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCF Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigenvorzu- zeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veran- staltungen Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCF Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCF von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplatt- formen Verkaufs- plattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchs- recht Besuchsrecht nach dieser Ziffer; deren Nutzung kann Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 9.5 und 11.3 10.3 auslösen. Der SCF Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCF Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber Ticketin- haber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

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Samples: www.fc-heidenheim.de