Beteiligungsmanagement Musterklauseln

Beteiligungsmanagement. Beteiligungsmanagement umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Steuerung und Kon- trolle der kommunalen Unternehmen (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Mehr- und Minder- heitsbeteiligungen sowie mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in privater Rechtsform) in Abhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen. Wesentliche Aufgabenbereiche sind die Beteiligungsverwaltung, die Mandatsbetreuung und das Beteiligungscontrolling. Mit zunehmender Tendenz erfolgt in den Kommunen eine Verlagerung der Erfüllung be- stimmter Aufgaben in den Bereich kommunaler Unternehmen. Die Kommunen sind zu einer Kontrolle und Steuerung der Eigenbetriebe sowie der Eigen- und Beteiligungsgesellschaften verpflichtet. Der SRH misst der überörtlichen Prüfung kommunaler Unternehmen seit mehreren Jahren besondere Bedeutung bei. Die durch die überörtliche Prüfung getroffenen Feststellungen so- wie die Ergebnisse aus der begleitenden Prüfung zeigten, dass bisher nicht alle Kommunen der Bedeutung des Beteiligungsmanagements Rechnung tragen. Der SRH hat in seinen Jahresberichten seit 1996 auf die Notwendigkeit von Änderungen im Gemeindewirtschaftsrecht zur Steuerung und Kontrolle kommunaler Unternehmen in privater Rechtsform hingewiesen. Die Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts berücksichtigt die Forderungen des SRH weitestgehend. Unter anderem sind im Gesetz zur Änderung des kom- munalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes die Verpflichtung zur Er- stellung jährlicher Beteiligungsberichte sowie zur Gewährleistung größerer Sachkunde des Fachbediensteten für das Finanzwesen und der von der Gemeinde zu entsendenden Aufsichts- ratsmitglieder enthalten. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgt mit der Novellierung eine Verpflichtung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Eigenbe- trieben. Die kommunalen Gremien sollten ein Konzept für die kommunalen Unternehmen beschlie- ßen, in dem sie strategische Zielstellungen für die einzelnen Unternehmen zu deren Steuerung und Kontrolle vorgeben. Zur Sicherung der Durchführung des Beteiligungsmanagements sollten verwaltungsinterne Regelungen getroffen werden, mit denen eine eindeutige Festlegung der Verantwortlichkei- ten, Aufgaben und Termine erfolgt. Die organisatorische Zuordnung der Aufgaben des Betei- ligungsmanagements fällt in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Notwendigkeit der Einrichtung von Personalstellen für die Beteiligungsverwaltung ist abhängig von der Anzahl und der Größe der komm...
Beteiligungsmanagement. Zieldefinition 1. Beteiligungsverwaltung (Wahrnehmung der formalen Interessen des Gesellschafters ÖAW) 2. Beteiligungspolitik (Entscheidungen darüber, ob Beteiligungen erworben, gegründet, privatisiert oder liquidiert werden) 3. Beteiligungscontrolling (Kernstück des Beteiligungsmanagements; es umfasst strategisches und operatives Controlling) - Vereinheitlichung der Governance-Struktur für die Beteiligungen - Periodische Abstimmung der Ziele zwischen ÖAW und den Beteiligungen - Aktive Wahrnehmung der laufenden Überwachungs- und Kontrollfunktion durch den Gesellschafter - Weiterentwicklung und Durchführung des Beteiligungscontrollings 2012 2012 ff. 2012 ff. 2012 ff. Projektfortschritts- koeffizienten, Berichte im Rahmen der Begleitgespräche

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  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

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