Betrieb der KWK-Anlage Musterklauseln

Betrieb der KWK-Anlage. 3.1 Bei Einspeisung in Niederspannung sind insbesondere die folgenden Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: a) Die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen), insbesondere die DIN VDE 0100. Um eine sichere Trennung der Anlage vom Netz im Falle einer Störung zu gewährleisten, darf auch die E DIN VDE 0126 herangezogen werden. b) Die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB)“ des BDEW. c) Die technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR VDE-AR-N 4100) und die technischen Regeln für Erzeugungsanlagen am Nie- derspannungsnetz. d) Die VDE-Anwendungsregel „XXX-XX-X 0000 Xxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Tech- nische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Nie- derspannungsnetz“. Bei Einspeisung in Mittelspannung sind insbesondere die folgenden Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: a) Die technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung VDE-AR-N 4110) b) Die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (TAB)“ des BDEW. c) Die „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungs- netz“ des BDEW. Die genannten Verordnungen bzw. Richtlinien können bei Bedarf beim Netzbetreiber angefordert werden. 3.2 Der Anlagenbetreiber wird seine Stromerzeugungsanlage so betreiben, dass schädlichen Rückwirkun- gen auf das Netz bzw. den Netzbetrieb ausgeschlossen sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Anla- genbetreibers bleiben unberührt. 3.3 Der Netzbetreiber (Systemverantwortlicher nach §§ 13, 14 EnWG) ist berechtigt, Anpassungen von zu errichtenden oder bestehenden Anlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen des sicheren und stö- rungsfreien Betriebs des Netzes des Netzbetreibers notwendig ist. 3.4 Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen an der Stromerzeugungsanlage, soweit die- se Änderungen Auswirkungen auf den Betrieb des Netzes des Netzbetreibers haben können (z.B. Än- derung der Nennleistung der Stromerzeugungsanlage, Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den Kompensationseinrichtungen), vor Durchführung der jeweiligen Änderung die Zu- stimmung des Netzbetreibers einholen. 3.5 Der Anlagenbetreiber benennt dem Netzbetreiber einen „Anlagenverantwortlichen“ gemäß DIN VDE 0105 für die Stromerzeugungsanlage, mit dem der Ne...

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  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.