Betriebsumfang Musterklauseln

Betriebsumfang. 1.2.1. Der Flughafen Wien ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen (Flugsicherung, Grenzkontroll- und Zollabfertigung) verfügt (§ 64 LFG).
Betriebsumfang. Genehmigt durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie GZ 2022-0.334.53 Der Zivilflugplatz Innsbruck ist ein Flughafen gemäß § 64 LFG mit allen für den internationalen Luftverkehr erforderlichen Einrichtungen (Flugsicherung, Grenzkontrolle, Zollabfertigung). Gesundheitskontrollen (Art.19 des Internationalen Sanitätsabkommens der Weltgesundheitsorganisation ‐ WHO) finden nur in Sonderfällen auf Anordnung der österreichischen Sanitätsbehörden statt. Der Flughafen Innsbruck steht dem Linien‐ und Bedarfsverkehr sowie der Allgemeinen Luftfahrt innerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten (siehe Kapitel 4.1) unter gleichen Bedingungen offen. Der Flughafen Innsbruck darf von allen Luftfahrzeugen benützt werden, deren Betriebssicherheitsgrenzen, insbesondere Abfluggewicht, Start‐ und Landestrecken einen sicheren Abflug und eine sichere Landung auf der befestigten Instrumentenpiste 08/26 zulassen und die Anforderungen der Zivilluftfahrzeug‐Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. II 425/2005 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die für den Flughafen Innsbruck gültigen An‐ und Abflugverfahren werden jeweils im Luftfahrthandbuch (AIP)6 veröffentlicht. Der Flughafen Innsbruck wird von der TFG auf Grund der Zivilflugplatz‐Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 20.09.1960, Zl. 33.376‐I/7‐1960 in der jeweils letztgültigen Fassung des Bescheides betrieben. unautorisierte Kopie

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Umfang Der Auftragnehmer erstellt und pflegt ein in Form und Struktur standardisiertes, grundschutzkonformes Sicherheitskonzept und weist dem Auftraggeber auf dieser Basis den grundschutzkonformen Betrieb nach (Sicherheitsnachweis). Das Sicherheitskonzept beschreibt die nach IT-Grundschutz-Methodik zusammengefasste Struktur des betrachteten Informationsverbundes sowie die maßgeblichen4 Sicherheitsanforderungen im Zuständig- keitsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die dauerhafte Umsetzung der Sicherheitsanforderungen sicher. Zu diesem Zweck prüft er regelmäßig den Umsetzungsstand der Sicherheitsanforderungen und dokumentiert die- sen im Sicherheitsnachweis. Die Betrachtung und Prüfung von Sachverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die über die Leistungen nach Kapitel 2.5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.