Veröffentlichungen Musterklauseln

Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.
Veröffentlichungen. Auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft sind unter xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxx.xxx/xx beziehungsweise xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx folgende Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich: - der Prospekt - die Wesentlichen Anlegerinformationen - die Fondsbestimmungen - die Jahres- und Halbjahresberichte - die Ausgabe- und Rücknahmepreise - sonstige Angaben und Unterlagen, die im Herkunftsland des Fonds zu veröffentlichen sind. Auf Wunsch übermittelt die Verwaltungsgesellschaft diese Dokumente auch via Mail oder postalisch in Papierform. Interessierte Anleger können diese Unterlagen telefonisch (+00 0 000 00-0) oder per Email (xxx-xxxx@xxx.xx) anfordern. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (wie etwa bei Kündigung der Verwaltung des Fonds oder bei Verschmelzung des Fonds) eine Anlegerinformation mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgt.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. In den in § 298 Abs. 2 KAGB aufgeführten Fällen werden die Anteilinhaber zusätzlich mittels eines dauerhaften Datenträgers entsprechend § 167 KAGB informiert.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Etwaige Anlegermitteilungen in der Republik Österreich werden auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise und sonstige Informationen für Anleger werden auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Die Anleger in Deutschland werden ausserdem entsprechend § 167 KAGB mittels ei- nes dauerhaften Datenträgers unterrichtet über: a) die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens, b) die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung c) Änderungen des Treuhandvertrages, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentli- che Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Invest- mentvermögen entnommen werden können, d) die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäss Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und e) die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderungen eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäss Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.
Veröffentlichungen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers wird der Lieferant keine Ankündigungen machen oder Fotografien anfertigen oder herausgeben (es sei denn, dies ist für die internen Herstellungs- und Fertigungsprozesse des Lieferanten erforderlich) und wird zudem keinerlei Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung und diesem Vertrag oder im Hinblick auf seine geschäftliche Beziehung mit dem Käufer oder der mit ihm verbundenen Unternehmen an Dritte, herausgeben, es sei denn, dies ist gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers oder eines der mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen wird der Lieferant (a) nicht den Namen, die Marke, das Markenlogo oder Nachahmungen davon vom Käufer und den mit ihm verbundenen Unternehmen für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder anderweitig verwenden (gleiches gilt für die Namen der leitenden Angestellten sowie Beschäftigten bei ihnen) oder (b) weder direkt noch indirekt kundtun, dass jegliche vom Lieferanten erbrachten Liefergegenstände oder Leistungen vom Käufer oder den mit ihm verbundenen Unternehmen genehmigt oder empfohlen wurden.
Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet- plattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro- nisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist un- entgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der In- ternetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Um- fang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der An- zeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindes- tens:
Veröffentlichungen. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers vornehmen.