Veröffentlichungen. 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet- plattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Etwaige Anlegermitteilungen in der Republik Österreich werden auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht
Veröffentlichungen. Auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft sind unter xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxx.xxx/xx beziehungsweise xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx folgende Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich: - der Prospekt - die Wesentlichen Anlegerinformationen - die Fondsbestimmungen - die Jahres- und Halbjahresberichte - die Ausgabe- und Rücknahmepreise - sonstige Angaben und Unterlagen, die im Herkunftsland des Fonds zu veröffentlichen sind. Auf Wunsch übermittelt die Verwaltungsgesellschaft diese Dokumente auch via Mail oder postalisch in Papierform. Interessierte Anleger können diese Unterlagen telefonisch (+00 0 000 00-0) oder per Email (xxx-xxxx@xxx.xx) anfordern. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (wie etwa bei Kündigung der Verwaltung des Fonds oder bei Verschmelzung des Fonds) eine Anlegerinformation mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgt.
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise und sonstige Informationen für Anleger werden auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Die Anleger in Deutschland werden ausserdem entsprechend § 167 KAGB mittels eines dauerhaften Datenträgers unterrichtet über:
Veröffentlichungen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. In den in § 298 Abs. 2 KAGB aufgeführten Fällen werden die Anteilinhaber zusätzlich mittels eines dauerhaften Datenträgers entsprechend § 167 KAGB informiert.
Veröffentlichungen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers wird der Lieferant keine Ankündigungen machen oder Fotografien anfertigen oder herausgeben (es sei denn, dies ist für die internen Herstellungs- und Fertigungsprozesse des Lieferanten erforderlich) und wird zudem keinerlei Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung und diesem Vertrag oder im Hinblick auf seine geschäftliche Beziehung mit dem Käufer oder der mit ihm verbundenen Unternehmen an Dritte, herausgeben, es sei denn, dies ist gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers oder eines der mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen wird der Lieferant (a) nicht den Namen, die Marke, das Markenlogo oder Nachahmungen davon vom Käufer und den mit ihm verbundenen Unternehmen für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder anderweitig verwenden (gleiches gilt für die Namen der leitenden Angestellten sowie Beschäftigten bei ihnen) oder (b) weder direkt noch indirekt kundtun, dass jegliche vom Lieferanten erbrachten Liefergegenstände oder Leistungen vom Käufer oder den mit ihm verbundenen Unternehmen genehmigt oder empfohlen wurden.
Veröffentlichungen. Alle Ausgabe- und Rücknahmepreise des OGAW und alle übrigen Bekanntmachungen werden auf dem Publikationsor- gan xxx.xxxxxxxx.xxx sowie auf der Website der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht. Weder der OGAW, die Verwaltungsgesellschaft noch der Manager des OGAW unterliegen der Aufsicht des Bundesmi- nisteriums für Finanzen, der FMA oder einer anderen staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde. Der deutsche Wortlaut dieses Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und des Treuhandvertrages sowie sonstiger Unterlagen und Veröffentlichung ist massgeblich.
Veröffentlichungen. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers vornehmen.
Veröffentlichungen. Bekanntmachungen und sonstige Angelegenheiten. Der Bund veröffentlicht alle Bekanntmachungen und gemäß den obigen Bestimmungen veröffentlichungspflichtige Angelegenheiten