Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die FFH- Erhaltungsziele Musterklauseln

Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die FFH- Erhaltungsziele. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudien (ENTERA, 2014) wurde abschließend beur- teilt, ob das Vorhaben - auch unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen - zu er- heblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs- ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Es wird fachgutachterlich die Aussage getroffen, dass das Projekt mit den Erhaltungs- zielen der FFH-Gebiete 41 „Seeve“, 36 „Este“ und 212 „Luhe“ verträglich ist. Für das FFH-Gebiet 70 „Lüneburger Heide“ werden demgegenüber erhebliche oder potenziell erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben festgestellt. Deswegen sollen hier (zum Teil vorsorgliche) kohärenzsichernde Maßnahmen umgesetzt werden. Der sich für dieses FFH-Gebiet ergebende Kohärenzsicherungsbedarf für (potenzielle) erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und sei- nen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen beläuft sich danach auf 1,35 ha. Weitere Ausführungen zu der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens finden sich in der UVS (Kap. 9: Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen) sowie in den jewei- ligen Einzelberichten (Anhang 3-7 zur UVS). In der UVS (ENTERA, 2014) wird in Kapitel 11 darauf hingewiesen, dass die in der Was- serrahmenrichtlinie (WRRL) formulierten Ziele zu einem Zeitpunkt formuliert wurden, an dem die Grundwasserförderung in der Nordheide bereits seit ca. 18 Jahren be- stand. Da sich die zukünftige Förderung auch nicht wesentlich ändern soll, ist nicht von einem diesbezüglichen Konfliktpotenzial auszugehen. Die in der UVS zum Teil vorsorglich vorgeschlagenen Maßnahmen sind dazu geeignet, sicher zu verhindern, dass der aktuelle ökologische Zustand bzw. das aktuelle ökologi- sche Potenzial der Gewässer in der Nordheide durch die Grundwasserförderung der HWW nicht verschlechtert wird. Mit großer Wahrscheinlichkeit kann die Situation sogar verbessert werden. Dies ist als Beitrag zu werten, dem guten ökologischen Zustand bzw. dem guten ökologischen Potenzial, dort wo er nicht erreicht ist, näher zu kom- men. Maßnahmen im Sinne des § 82 WHG (Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der WRRL) können auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht als Kompensati- onsmaßnahme (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme) anerkannt werden. Das betrifft insbesondere Struktur und Durchgängigkeit verbessernde Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL. Ausgeschlossen sind auch Maßnahmen an Wehranlagen mit bestehendem Staurecht, da hier eine gesetzliche Verpf...

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