Bewertung vor dem Erwerb von Vermögensgegen- ständen durch die Investmentgesellschaft (Ankaufs- bewertung Musterklauseln

Bewertung vor dem Erwerb von Vermögensgegen- ständen durch die Investmentgesellschaft (Ankaufs- bewertung. Unmittelbare Investitionen Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf basierenden internen Richtlinien darf die Kapitalver- waltungsgesellschaft Investitionen in Sachwerte in Form von Erneuerbare Energien-Anlagen für die Investment-KG nur vor- nehmen, sofern die Erneuerbare Energien-Anlagen zuvor bei einem Wert von bis zu einschließlich 50 Millionen EUR je Er- werb durch einen und bei einem Wert von mehr als 50 Millionen EUR je Erwerb durch zwei externe Bewerter bewertet wurden. Die für die Ankaufsbewertung eingesetzten Bewerter dürfen nicht die laufenden Bewertungen der jeweiligen Erneuerba- re-Energie-Anlagen durchführen. Ankaufsbewerter dürfen für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein und müssen dann mindestens zwei Jahre mit ihren Bewertungstätigkeiten für die Kapitalver- waltungsgesellschaft aussetzen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Erneuerbare Energien- Anlage ist gemäß § 30 Abs. 1 KARBV sowohl im Rahmen einer Ankaufsbewertung wie auch im Rahmen der laufenden Bewer- tung in der Regel der Ertragswert der Erneuerbare Energien-An- lage anhand eines am jeweiligen Erneuerbare Energien-Markt anerkannten bzw. normierten Verfahrens zu ermitteln. Zur Plau- sibilisierung können grundsätzlich auch andere am jeweiligen Erneuerbare Energien-Markt anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte Bewer- tung nach Auffassung des qualifizierten Bewerters erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Mittelbare Investition über Zweckgesellschaften Investitionen in Erneuerbare Energien-Anlagen kann die Kapi- talverwaltungsgesellschaft für die Investment-KG nicht nur di- rekt, sondern auch indirekt durch eine Investition in Anteile an Gesellschaften oder Publikums- oder Spezial-AIFs (zusammen: Zweckgesellschaften) tätigen, die wiederum eine oder mehrere Erneuerbare Energien-Anlagen halten. Für die Ankaufsbewer- tung von Zweckgesellschaften gilt ebenfalls, dass bei einem Wert von mehr als 50 Millionen EUR je Erwerb zwei Bewerter eine Bewertung durchführen müssen, dass die laufende Bewer- tung der Zweckgesellschaft nicht durch einen Bewerter erfolgen darf, der die Ankaufsbewertung vorgenommen hat, und dass ein Bewerter maximal drei Jahre für eine Kapitalverwaltungsge- sellschaft tätig sein darf, bevor er zwei Jahre mit seiner Tätigkeit pausieren muss. Der Bewerter ermittelt den Wert der Zweckgesellschaft auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses der Zwe...

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.