Common use of Bewirtschaftung der Bundesmittel Clause in Contracts

Bewirtschaftung der Bundesmittel. Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die zuständigen Stellen der Länder sind er- mächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung er- forderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüg- lich an die Letztempfänger weiter.

Appears in 4 contracts

Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung