Common use of Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel Clause in Contracts

Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel. Grundlage der Bewilligung ist der eingereichte Antrag; Projektmittel dürfen nur für das in diesem Antrag dargestellte Projekt verwendet werden. Hinweise im Bewilligungsschrei- ben, die sich auf Inhalt oder Umfang des Projekts beziehen, sind dabei zu beachten. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben, dass bestimmte Projektmittel nur für einen konkret genannten Zweck zur Verfügung stehen, dürfen sie nicht für andere Zwecke verwendet werden (Zweckbindung). In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden. Die Bewilligung ist an das im Bewilligungsschreiben genannte Haushaltsjahr bzw. an den im Bewilligungsschreiben genannten Zeitraum gebunden (Ziff. 2.3). Zu Lasten des letzten Bewilligungszeitraums einer Förderlaufzeit können solche Beträge abgerechnet werden, die aufgrund bewirkter Leistung (z.B. erfolgte Lieferung eines Ge- räts) bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach feststehen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (z.B. Ratenkauf, Kauf auf Rechnung). Darüber hinaus kann ausnahmsweise beantragt werden, für ein bestimmtes Haushalts- jahr bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Projektmittel in einem späteren Jahr erneut bewilligt zu bekommen. Die DFG entscheidet über den Antrag unter Zugrundele- gung der programmspezifischen Förderziele. Grundvoraussetzungen sind dabei stets die Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und die Notwendigkeit der Übertra- gung für die Zielsetzung des Graduiertenkollegs. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eingespart werden. DFG Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 01. September des Haushaltsjahres an die DFG gerichtet werden. Die Programmpauschale folgt als Anteil der direkten Projektaus- gaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Endet der Bewilligungszeitraum während eines Haushaltsjahres, so können die für die- ses Haushaltsjahr bewilligten Mittel ausnahmsweise bis zum Ende des Haushaltsjahres abgerechnet werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem schriftlich zugestimmt wurde. Die Beantragung von Mitteln für einen Zeitraum nach Beendigung eines Graduiertenkol- legs (Ende der Förderlaufzeit) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die entsprechenden Regelungen enthält die Ziff. 13 dieser Verwendungsrichtlinien.

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Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel. Grundlage der Bewilligung ist der eingereichte Antrag; Projektmittel dürfen nur für das in diesem Antrag dargestellte Projekt verwendet werden. Hinweise im Bewilligungsschrei- ben, die sich auf Inhalt oder Umfang des Projekts beziehen, sind dabei zu beachten. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Regelungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben, dass bestimmte Projektmittel nur für einen konkret genannten Zweck zur Verfügung stehen, dürfen sie nicht für andere Zwecke verwendet werden (Zweckbindung). In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden. Die Bewilligung ist an das im Bewilligungsschreiben genannte Haushaltsjahr bzw. an den im Bewilligungsschreiben genannten Zeitraum gebunden (Ziff. 2.3). Zu Lasten des letzten Bewilligungszeitraums einer Förderlaufzeit können solche Beträge abgerechnet werden, die aufgrund bewirkter Leistung (z.B. erfolgte Lieferung eines Ge- räts) bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach feststehen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (z.B. Ratenkauf, Kauf auf Rechnung). Darüber hinaus kann ausnahmsweise beantragt werden, für ein bestimmtes Haushalts- jahr bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Projektmittel in einem späteren Jahr erneut bewilligt zu bekommen. Die DFG entscheidet über den Antrag unter Zugrundele- gung der programmspezifischen Förderziele. Grundvoraussetzungen sind dabei stets die Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und die Notwendigkeit der Übertra- gung für die Zielsetzung des Graduiertenkollegs. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eingespart werden. DFG Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 0130. September Sep- tember des Haushaltsjahres an die DFG gerichtet werden. Die Programmpauschale folgt als Anteil der direkten Projektaus- gaben Projektausgaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Endet der Bewilligungszeitraum während eines Projektmittel des Haushaltsjahres, so können die für die- ses Haushaltsjahr bewilligten Mittel ausnahmsweise trotz bewirkter oder beauftragter Leistungen (z.B. durch die erfolgte Lieferung oder verbindliche Bestellung eines Gerätes, verausgabte Reisekosten etc.) bis zum Ende des Haushaltsjahres abgerechnet Jahres nicht mehr zur Auszahlung gelangen, kön- nen durch schriftliche Anzeige auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden, sofern dies bei soweit nach Prüfung des Verwendungsnachweises noch ausreichende Restmittel vorhanden sind und die Antragssumme 1% der DFG beantragt und dem schriftlich zugestimmt wurdeBewilligungssumme des Folgejahres übersteigt. Die Beantragung von Mitteln für einen Zeitraum nach Beendigung eines Graduiertenkol- legs (Ende Anzeige hat mit der Förderlaufzeit) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die entsprechenden Regelungen enthält die Ziff. 13 dieser VerwendungsrichtlinienAbgabe des Verwendungsnachweises zu erfolgen.

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Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel. Grundlage der Bewilligung ist der eingereichte Antrag; Projektmittel dürfen nur für das in diesem Antrag im Antrag, der Grundlage der Bewilligung ist, dargestellte Projekt verwendet werden. Hinweise im Bewilligungsschrei- benBewilligungsschreiben, die sich auf Inhalt oder Umfang des Projekts beziehen, sind dabei zu beachten. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben, dass bestimmte Projektmittel nur für einen konkret genannten Zweck zur Verfügung stehen, dürfen sie nicht für andere Zwecke verwendet werden (Zweckbindung). In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden. Die Bewilligung ist an das im Bewilligungsschreiben genannte Haushaltsjahr bzw. an den im Bewilligungsschreiben genannten Zeitraum gebunden (Ziff. 2.3). Zu Lasten des Bewilligungszeitraums können in der Regel nur solche Beträge abgerechnet werden, die bis zum Ende des Haushaltsjahres tatsächlich zur Auszahlung gelangen. Zu Lasten des letzten Bewilligungszeitraums einer Förderlaufzeit können solche Beträge abgerechnet werden, die aufgrund bewirkter Leistung (z.z. B. erfolgte Lieferung eines Ge- räts) bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach feststehen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (z.z. B. Ratenkauf, Kauf auf Rechnung). Werden für ein bestimmtes Haushaltsjahr bewilligte Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden infolge von Mutter- schutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG nicht in Anspruch genom- men, können diese auf Antrag in einem späteren Jahr erneut bewilligt werden. Dies gilt ebenfalls für Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzli- cher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht. DFG Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 30. September des Haushaltsjahres, in dem die Personalmittel eingespart werden, an die DFG gerichtet werden. Die Programm- pauschale folgt als Anteil der direkten Projektausgaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Darüber hinaus kann ausnahmsweise beantragt werden, die für ein bestimmtes Haushalts- jahr bewilligteHaus- haltsjahr bewilligten, aber nicht in Anspruch genommene genommenen Projektmittel in einem späteren Jahr bis zu einer Höhe von 100.000,- Euro innerhalb der Förderlaufzeit im Folgejahr erneut bewilligt zu bekommen. Eine erneute Bewilligung in ein Haushaltsjahr einer folgenden Förderlauf- zeit, einer nach Ende der ersten Förderlaufzeit gewährten Auslauffinanzierung oder nach Ende einer neunjährigen Förderung ist nicht möglich. Die DFG entscheidet über den Antrag Antrag, der den künftigen Mittelbedarf begründet darlegen muss, unter Zugrundele- gung Zugrundelegung der programmspezifischen Förderziele. Grundvoraussetzungen sind dabei stets die Verfügbarkeit Ver- fügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und die Notwendigkeit der Übertra- gung Übertragung für die Zielsetzung des Graduiertenkollegs. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eingespart werden. DFG Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 0130. September des Haushaltsjahres an die DFG gerichtet werden. Die Programmpauschale folgt als Anteil der direkten Projektaus- gaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Projektmittel des Haushaltsjahres, die trotz bewirkter oder beauftragter Leistungen (z. B. durch die erfolgte Lieferung oder verbindliche Bestellung eines Xxxxxx, verausgabte Rei- sekosten etc.) bis zum Ende des Jahres nicht mehr zur Auszahlung gelangen, können durch schriftliche Anzeige auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden, soweit nach Prüfung des Verwendungsnachweises noch ausreichende Restmittel vorhanden sind und die Antragssumme 1 % der Bewilligungssumme des Folgejahres übersteigt. Die An- zeige hat mit der Abgabe des Verwendungsnachweises zu erfolgen. Endet der Bewilligungszeitraum während eines Haushaltsjahres, so können die für die- ses Haushaltsjahr bewilligten Mittel ausnahmsweise bis zum Ende des Haushaltsjahres abgerechnet werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem schriftlich zugestimmt wurde. Die Beantragung von Mitteln für einen Zeitraum nach Beendigung eines Graduiertenkol- legs (Ende der Förderlaufzeit) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die entsprechenden Regelungen enthält die Ziff. 13 dieser Verwendungsrichtlinien. DFG Die Regelungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von For- schung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

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Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel. Grundlage der Bewilligung ist der eingereichte Antrag; Projektmittel dürfen nur für das in diesem Antrag dargestellte Projekt verwendet werden. Hinweise im Bewilligungsschrei- ben, die sich auf Inhalt oder Umfang des Projekts beziehen, sind dabei zu beachten. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben, dass bestimmte Projektmittel nur für einen konkret genannten Zweck zur Verfügung stehen, dürfen sie nicht für andere Zwecke verwendet werden (Zweckbindung). In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden. Die Bewilligung ist an das im Bewilligungsschreiben genannte Haushaltsjahr bzw. an den im Bewilligungsschreiben genannten Zeitraum gebunden (Ziff. 2.3). Zu Lasten des Bewilligungszeitraums können in der Regel nur solche Beträge abgerechnet werden, die bis zum Ende des Haushaltsjahres tatsächlich zur Auszahlung gelangen. Zu Lasten des letzten Bewilligungszeitraums einer Förderlaufzeit können solche Beträge abgerechnet werden, die aufgrund bewirkter Leistung (z.B. erfolgte Lieferung eines Ge- räts) bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach feststehen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (z.B. Ratenkauf, Kauf auf Rechnung). Darüber hinaus kann ausnahmsweise beantragt werden, für ein bestimmtes Haushalts- jahr bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Projektmittel in einem späteren Jahr erneut bewilligt zu bekommen. Die DFG entscheidet über den Antrag unter Zugrundele- gung der programmspezifischen Förderziele. Grundvoraussetzungen sind dabei stets die Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und die Notwendigkeit der Übertra- gung für die Zielsetzung des Graduiertenkollegs. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und DFG Postdoktoranden eingespart werden. DFG Dies gilt ebenfalls für Zeiten einer krankheitsbe- dingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht. Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 0130. September des Haushaltsjahres an die DFG gerichtet werden. Die Programmpauschale folgt als Anteil der direkten Projektaus- gaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Projektmittel des Haushaltsjahres, die trotz bewirkter oder beauftragter Leistungen (z.B. durch die erfolgte Lieferung oder verbindliche Bestellung eines Xxxxxx, verausgabte Rei- sekosten etc.) bis zum Ende des Jahres nicht mehr zur Auszahlung gelangen, können durch schriftliche Anzeige auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden, soweit nach Prüfung des Verwendungsnachweises noch ausreichende Restmittel vorhanden sind und die Antragssumme 1% der Bewilligungssumme des Folgejahres übersteigt. Die An- zeige hat mit der Abgabe des Verwendungsnachweises zu erfolgen. Endet der Bewilligungszeitraum während eines Haushaltsjahres, so können die für die- ses Haushaltsjahr bewilligten Mittel ausnahmsweise bis zum Ende des Haushaltsjahres abgerechnet werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem schriftlich zugestimmt wurde. Die Beantragung von Mitteln für einen Zeitraum nach Beendigung eines Graduiertenkol- legs (Ende der Förderlaufzeit) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die entsprechenden Regelungen enthält die Ziff. 13 dieser Verwendungsrichtlinien.

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Bewirtschaftungsgrundsätze und Zweckbindung der Projektmittel. Grundlage der Bewilligung ist der eingereichte Antrag; Projektmittel dürfen nur für das in diesem Antrag dargestellte Projekt verwendet werden. Hinweise im Bewilligungsschrei- benBewilligungs- schreiben, die sich auf Inhalt oder Umfang des Projekts beziehen, sind dabei zu beachtenbeach- ten. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ergibt sich aus dem Bewilligungsschreiben, dass bestimmte Projektmittel nur für einen konkret genannten Zweck zur Verfügung stehen, dürfen sie nicht für andere Zwecke verwendet werden (Zweckbindung). In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden. Die Bewilligung ist an das im Bewilligungsschreiben genannte Haushaltsjahr bzw. an den im Bewilligungsschreiben genannten Zeitraum gebunden (Ziff. 2.3). Zu Lasten des letzten Bewilligungszeitraums einer Förderlaufzeit können bis zur Ab- gabe des Verwendungsnachweises solche Beträge abgerechnet werden, die aufgrund bewirkter Leistung (z.B. erfolgte Lieferung eines Ge- rätsXxxxxx) bis zum Ende der Förderlaufzeit Förderlauf- zeit dem Grunde und der Höhe nach feststehen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung Auszah- lung gemäß des zugrundeliegenden zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (z.B. Ratenkauf, Kauf auf Rechnung). Darüber hinaus kann ausnahmsweise beantragt werden, für ein bestimmtes Haushalts- jahr bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Projektmittel in einem späteren Jahr erneut bewilligt zu bekommen. Die DFG entscheidet über den Antrag unter Zugrundele- gung der programmspezifischen Förderziele. Grundvoraussetzungen sind dabei stets die Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel und die Notwendigkeit der Übertra- gung für die Zielsetzung des Graduiertenkollegs. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge von Mutterschutz- und Elternzeiten nach dem MuSchG und dem BEEG Personalmittel für Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden eingespart werden. DFG Ein entsprechender Antrag muss jeweils zum 0130. September Sep- tember des Haushaltsjahres an die DFG gerichtet werden. Die Programmpauschale (Ziff. 3.6) folgt als Anteil der direkten Projektaus- gaben Projektausgaben den betroffenen Mitteln (Ziff. 3.6). Endet der Bewilligungszeitraum während eines Haushaltsjahres, so können die für die- ses Haushaltsjahr bewilligten Mittel ausnahmsweise bis zum Ende des Haushaltsjahres abgerechnet werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem schriftlich zugestimmt wurde. Die Beantragung von Mitteln für einen Zeitraum nach Beendigung eines Graduiertenkol- legs (Ende der Förderlaufzeit) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die entsprechenden Regelungen enthält die Ziff. 13 dieser VerwendungsrichtlinienMitteln.

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