Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werden, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte auf Verlangen direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage in eine kollektive Kapitalanlage oder in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die erwartete Anlagedauer • Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds
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Samples: Fondsvertrag
Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werdenTätigkeiten, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an von Veranstaltungen und Messenmessen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. abge- golten werden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich letztend- lich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungEntschädi- gung, die sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen BeträgeBe- träge, welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können bei der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt dem an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllenerfüllen und Rabatte verlan- gen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werdenwer- den. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen. Folgende Volumen-Rabatte pro Teilvermögen werden zurzeit gewährt: Equity World ex CH Optimized ESG (Klasse I, I-A (CHF hedged),I-C und IH) Equity World ex CH Optimized ESG 2 (Klasse I-A (CHF hedged) und I-C) Equity World Optimized ESG (Klasse I, I-A (CHF hedged), I-C und IH) - Vermögen von > 25 Mio. CHF: 0.10% p.a. - Vermögen von > 50 Mio. CHF: 0.15% p.a. - Vermögen von > 100 Mio. CHF: 0.20% p.a. - Vermögen von > 200 Mio. CHF: 0.23% p.a. - Vermögen von > 300 Mio. CHF: 0.25% p.a. - Vermögen von > 400 Mio. CHF: 0.27% p.a. Equity Europe ex CH Optimized ESG (Klasse I-A (CHF hedged), I-B (EUR), und I-C) (IN LIQUIDATION) - Vermögen von > 25 Mio. CHF: 0.10% p.a. - Vermögen von > 50 Mio. CHF: 0.20% p.a. - Vermögen von > 100 Mio. CHF: 0.25% p.a. - Vermögen von > 200 Mio. CHF: 0.28% p.a. - Vermögen von > 300 Mio. CHF: 0.30% p.a. - Vermögen von > 400 Mio. CHF: 0.32% p.a. Bond CHF ESG (Klasse I und I-A) - Vermögen von > 25 Mio. CHF: 0.10% p.a. - Vermögen von > 50 Mio. CHF: 0.15% p.a. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage in eine kollektive Kapitalanlage oder in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die erwartete Anlagedauer • Die Unterstützungsbereitschaft des Rabattes wird auf monatlicher Basis berechnet. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Nettovermögen des Anlegers per Ende Monat. Auszahlungen sind einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer. Die Auszahlung erfolgt an qualifizierte Anleger, die Anteile der oben genannten Teil- vermögen halten und dem in diesem Anhang benannten Vertreiber eine Bestätigung ihrer Hausbank (sämtliche Bestände per Monatsende der Lancierungsphase des Fondsunmittelbar vergangenen drei Monate) jeweils per Post oder E-Mail zukommen lassen, die dies beweist. Die Auszahlung erfolgt vorausgesetzt, die obengenannte Bestätigung trifft bei dem in diesem Anhang benannten Vertreiber spätestens 20 Kalendertage nach Ablauf der vorgenannten dreimonatigen Periode (Bestandsnachweis) ein. Für weitere Details zu dieser Bestimmung können Anleger den Vertreiber kontaktieren.
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Samples: Fondsvertrag
Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Ver- mittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere Tätigkeiten abgegolten werdenjede Tätigkeit, die darauf abzielenabzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet wei- tergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger An- leger von sich aus auch kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Ra- batte auf Verlangen direkt dem an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllenerfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen zeit- lichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die Mindestanlage das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktpalette des Promotors; die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer • Die Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des FondsAnlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werden, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit Rabatte auf Verlangen direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die der Produktepalette des Promotors;Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer Anlagedauer); • Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des FondsAnlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können Als Ver- triebstätigkeit gilt insbesondere Tätigkeiten abgegolten werdenjede Tätigkeit, die darauf abzielenabzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung Vermitt- lung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern Ver- triebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente trans- parente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt dem an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässigzu- lässig, sofern sie • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllenerfüllen und Rabatte verlangen, unter un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die Mindestanlage - Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; - die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer • Die Anlagedauer); - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fondseiner kollektiven Kapitalanlage. Bei den AX-Klassen werden weder Retrozessionen noch Rabatte bezahlt.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus