Common use of Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten Clause in Contracts

Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werden, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte auf Verlangen direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage in eine kollektive Kapitalanlage oder in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die erwartete Anlagedauer • Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds

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Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können Als Ver- triebstätigkeit gilt insbesondere Tätigkeiten abgegolten werdenjede Tätigkeit, die darauf abzielenabzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung Vermitt- lung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern Ver- triebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente trans- parente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt dem an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässigzu- lässig, sofern sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllenerfüllen und Rabatte verlangen, unter un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die Mindestanlage - Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; - die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer • Die Anlagedauer); - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Bei den AX-Klassen werden weder Retrozessionen noch Rabatte bezahlt. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich soft commissions geschlossen. 7.6.5 Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen des Fondsjeweiligen Teilvermögens belaste- ten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Physical Gold: 2017 2018 2019 „A” 0.40% 0.40% 0.41% „A (EUR)” 0.40% 0.40% 0.41% „A (CHF)” 0.40% 0.40% 0.41% „A (GBP)” 0.40% 0.40% 0.41% „AX” 0.33% 0.32% 0.33% „AX (EUR)“ 0.32% 0.32% 0.33% „AX (CHF)“ 0.32% 0.32% 0.33% „AX (GBP)“ 0.33% 0.33% 0.33% Physical Silver: 2017 2018 2019 „A” 0.69% 0.71% 0.73% „A (EUR)” 0.69% 0.71% 0.72% „A (CHF)” 0.69% 0.71% 0.72% „A (GBP)” 0.69% 0.70% 0.73% „AX” 0.45% 0.47% 0.48% „AX (EUR)“ 0.45% 0.47% 0.48% „AX (CHF)“ 0.45% 0.47% 0.48% „AX (GBP)“ 0.44% 0.46% 0.49% Physical Platinum: 2017 2018 2019 „A“ 0.55% 0.56% 0.57% „A (EUR)“ 0.55% 0.56% 0.57% „A (CHF)“ 0.55% 0.56% 0.57% „A (GBP)“ 0.55% 0.56% 0.57% „AX“ 0.35% 0.37% 0.37% „AX (EUR)“ 0.35% 0.36% 0.37% „AX (CHF)“ 0.35% 0.36% 0.37% „AX (GBP)“ 0.35% 0.36% 0.37% Physical Palladium: 2017 2018 2019 „A“ 0.56% 0.55% 0.58% „A (EUR)“ 0.56% 0.55% 0.61% „A (CHF)“ 0.56% 0.55% 0.61% „A (GBP)“ 0.56% 0.55% 0.61% „AX“ 0.36% 0.35% 0.35% „AX (EUR)“ 0.36% 0.35% 0.40% „AX (CHF)“ 0.36% 0.35% 0.41% „AX (GBP)“ 0.37% 0.35% 0.41% Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jah- res- und Halbjahresbericht enthalten. Mit Bezug auf die Kotierungsvorschriften werden die ak- tuellsten Jahres- und Halbjahresberichte als Bestandteil dieses Prospektes erklärt. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentliche Informationen sowie die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträ- gern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank so- wie der Auflösung der Teilvermögen erfolgen Veröffentlichungen durch die Fondsleitung auf der Internetplattform der fundinfo AG „xxx.xxxxxxxx.xxx“. Preisveröffentlichungen für alle Anteilsklassen jedes Teilvermögens erfolgen täglich auf der In- ternetplattform der fundinfo AG „xxx.xxxxxxxx.xxx“. Der deutsche Wortlaut dieses Prospektes, des Fondsvertrages sowie der sonstigen Unterla- gen und Veröffentlichungen ist massgeblich.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Ver- mittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere Tätigkeiten abgegolten werdenjede Tätigkeit, die darauf abzielenabzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet wei- tergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger An- leger von sich aus auch kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Ra- batte auf Verlangen direkt dem an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllenerfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen zeit- lichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die Mindestanlage  das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktpalette des Promotors;  die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die  das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer • Die Anlagedauer);  die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des FondsAnlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

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Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere Tätigkeiten abgegolten werden, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit Rabatte auf Verlangen direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten sind: • Die Mindestanlage Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in eine kollektive der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen • Die der Produktepalette des Promotors;Die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; • Die Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer Anlagedauer); • Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des FondsAnlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

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