Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken. (1) Die Parteien sind nicht zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe verpflichtet, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine frühe- re Marke geniesst, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden- tität des betreffenden Weins irrezuführen. (2) Die Eintragung einer Handelsmarke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis nicht aus dem in der Ur- sprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt. (3) Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei ent- sprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke auf ein Erzeugnis bezieht, das die Anforderungen für die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe nicht erfüllt. (4) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbe- stände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wur- de, darf ungeachtet des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungül- tigerklärung gemäss den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorliegen.
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