Bilanzkreis Musterklauseln

Bilanzkreis. Ein Bilanzkreis ist das Ebenbild einer Bilanzgruppe innerhalb des deutschen Marktmodells;
Bilanzkreis. Ein Bilanzkreis im Sinne dieser Regelungen setzt sich aus einer beliebigen Anzahl von Entnahme- und Einspeisestellen innerhalb der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers sowie Fahrplänen zu und aus anderen Bilanzkreisen zusammen.
Bilanzkreis. 9.1 Jede von diesem Vertrag erfasste Entnahmestelle muss in einen Bilanzkreis aufgenommen sein, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem ein- bezogen ist. 9.2 Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber den (Unter-)Bilanzkreis, dem die Ent- nahmestellen des Letztverbrauchers in der Regelzone des Übertragungsnetz- betreibers zugeordnet werden sollen, sowie den Bilanzkreisverantwortlichen mit. 9.3 Soweit und solange zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, er- folgt die Zuordnung von Energiemengen zum Zwecke der Bilanzkreisabrech- nung sowie der dabei vorzunehmende Datenaustausch nach der MaBiS. 9.4 Sofern der Lieferant nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Netzbetreiber eine Zuordnungsermächtigung nach dem Muster der BNetzA gemäß deren Mitteilung Nr. 5 zum Beschluss der BNetzA vom 01.03.2011, Az.: BK6-07-002 (MaBiS), ausgehändigt wird, sofern eine solche nicht bereits besteht. 9.5 Beide Parteien haben – jeweils aber nur im Rahmen ihrer jeweiligen Marktrol- le – dafür Sorge zu tragen, dass die Daten, die der Bilanzkreis- und der Kor- rekturbilanzkreisabrechnung zugrunde liegen, richtig sind sowie entsprechend der Termine der MaBiS fristgerecht vorliegen, und bei der Aufklärung von Un- stimmigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Beachtung der Sorg- falt eines ordentlichen Kaufmanns mitzuwirken. 9.6 Ist eine Korrektur von für die Bilanzierung erforderlichen Daten nicht mehr möglich, weil die Clearingphase nach der MaBiS beendet ist, hat diejenige Partei den der anderen Partei daraus entstandenen Schaden zu tragen, die – unter Berücksichtigung von § 254 BGB – ein Verschulden hieran trifft. 9.7 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn die Voll- macht des Bilanzkreisverantwortlichen endet. In diesem Fall müssen die be- troffenen Entnahmestellen gemäß den Prozessen der GPKE einem anderen Bilanzkreis oder Sub-Bilanzkreiskonto zugeordnet werden.
Bilanzkreis. (siehe hierzu auch Definitionen und Beispiele in der Anlage „Bilanzaus- gleich“)
Bilanzkreis. Mit Wirksamkeit des Stromlieferungsvertrages wird der Kunde mittelbar Mitglied jenes Bilanzkreises, dem auch die FairEnergie angehört.
Bilanzkreis. Ein Bilanzkreis setzt sich aus einer beliebigen Anzahl von Ausspeise- und Einspeisepunkten innerhalb eines Markt- gebietes zusammen. Er wird beim zuständigen Bilanzkreisnetzbetreiber geführt.
Bilanzkreis. Mit Wirksamkeit des Gaslieferungsvertrages wird der Kunde mittelbar Mitglied jenes Bilanzkreises, dem auch die SWM angehört.
Bilanzkreis. Bilanzkreis Ggf. Aggregationskreis
Bilanzkreis. ILN-/VDEW-Codenummer (13-stellig) Vertragsbeginn
Bilanzkreis ist im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnah- mestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen. Eine Ent- nahme- oder Einspeisestelle muss zu jeder Zeit einem Bilanzkreis zugeordnet sein.