Common use of Bilaterale Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (b) den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss entsprechend den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen23 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie und den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der beabsichtigten erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teitei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzenauszusetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau zu erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wirdZeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahme; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen während der Übergangsfrist eine bilaterale Schutzmassnahme gemäss den folgenden Absätzen treffenAbsatz 2 anwenden. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teieine Vertragspartei bis zum erforderlichen Ausmass zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen sowie zur Erleichterung der Anpassung: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher als der niedrigere der beiden folgenden Werte sein darf alsdarf: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum ZeitpunktZeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahmen, da die Massnahme getroffen wird; undoder (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 53. Schutzmassnahmen dürfen höchstens Keine Vertragspartei trifft für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, das gleiche Erzeugnis gleichzeitig: (a) eine bilaterale Schutzmassnahme; und (b) eine Massnahme nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien Artikel XIX GATT 199412 und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wirdWTO-Überein- kommen über Schutzmassnahmen13. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei Vertrags- partei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenBestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnah- men ergreifen. 2. Für die Zwecke dieses Artikels: (a) bezeichnet «Übergangsfrist» zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. Für Waren des Anhangs VIII (Industriegüter), deren Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, be- deutet «Übergangsfrist» die in diesem Anhang für diese Waren festgelegte Zeitspanne; und (b) bedeutet «erhebliche Ursache» eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache. 3. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens29 festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise Be- weise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 34. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifenergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss Mitteilung enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich ein- schliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Ge- fahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer EinführungEr- zeugnisses, der beabsichtigten Massnahme sowie des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 3, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. 5. Einer Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Aus- gleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im We- sentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertrags- partei, die die Massnahme betroffen sein könnteergreift, wird räumt innert 15 Tagen nach dem Datum der An- wendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung Gelegenheit für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.solche Konsultatio- nen ein. 29 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 46. Sind die Bedingungen von Absatz der Absätze 1 und 3 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teiVer- tragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Ge- fahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum ZeitpunktZeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahme, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 57. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht: (a) die über das Mass und die Dauer hinausgeht, die zur Vermeidung oder Behe- bung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung er- forderlich ist; (b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr ergriffen verlängert werden, falls die zuständige Behörde im Einklang mit den Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder (c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus. 8. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen Keine bilaterale Schutzmassnahme kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet ange- wendet werden, das bereits zuvor Gegenstand solcher Massnahmen einer solchen Massnahme war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 69. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von Innert 30 Tagen nach Notifikationszeitpunkt gemäss Absatz 4 eröffnet die Ver- tragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultati- onen mit der Notifikation an die Vertragsparteien zusammenVertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig beiderseits annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichenerleichtern, und notifiziert den Vertragsparteien das Ergebnis der Konsultationen. Wird Kommt keine zufrieden stellende solche Lösung erreichtzustande, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen eine Massnahme nach Absatz 6 er- greifen. 10. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und 5 kann die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die von der Massnahme ergriffen wirdbetroffen ist, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men Ausgleichsmas- snahmen ergreifen. Die Schutz- Schutzmassnahme und Ausgleichsmassnahmen sind die Ausgleichsmassnahme werden so- fort den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilenVertragsparteien bekanntgegeben. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen Aus- gleichmassnahme ist solchen Massnahmen der Vorrang zu gebeneinzuräumen, welche die das gute Durchführung Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel Ausgleichsmass- nahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Konzes- sionenZugeständnissen, die im Wesentlichen Wesent- lichen die gleichen Handelseffekte Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme Aus- gleichsmassnahmen ergreift, wendet sie aus- schliesslich ergreift diese nur für die Dauer anminimal erforderliche Dauer, um die zur Erreichung der im Wesentlichen gleichen Handelseffekte erfor- derlich istzu erreichen, und in jedem Fall nuraus- schliesslich so lange, solange wie die Schutzmassnahme gemäss Massnahme nach Absatz 4 6 angewendet wird. 711. Nach Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. 12. Bei Beendigung der Massnahme kommt beträgt der Zollansatz zur Anwendungdie Höhe, der die ohne die Massnahme gelten würdegegolten hätte. 813. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige vor- läufige Schutzmassnahme ergreifentreffen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hatzuvor festgestellt wurde, dass die erhöhten eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden verursacht haben zufügt oder zu verursachen drohenzuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmass- nahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen Verfahren nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in 3–10 einzuhalten. 14. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten: (a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 7 und deren Verlängerungen hinzugerechnet; (b) eine vorläufige Schutzmassnahme darf nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 6 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzu- erstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Wege geleitetUntersuchung nach Absatz 3 nicht den Beweis erbringt, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind; und (c) jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Aus- gleichsmassnahme basieren auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen gesamten Geltungsdauer der provisori- schen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 Schutzmassnahmen13 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (b) den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Ver- tragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss entsprechend den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren Ein- fuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme der Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Scha- dens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer EinführungErzeugnisses, der beabsichtigten vorgeschlagenen Mass- nahme, der erwarteten Geltungsdauer und eines sowie des vorgeschlagenen Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (b) tei den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (ia) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wirdZeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und (iib) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete angewendete Meistbegünstigungsansatz.. 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 5. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen höchstens werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen werdenergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen ausserordentlichen Umständen kann ihre Geltungsdauerkönnen, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahre ausgedehnt Jahren ergriffen werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet ange- wendet werden, das bereits zuvor Gegenstand solcher Massnahmen einer solchen Massnahme war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation an nach Absatz 3 die Vertragsparteien zusammenvorgelegten Informationen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichenerleichtern. Wird keine zufrieden stellende Bei Ausbleiben einer solchen Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien notifiziert und ist im Gemischten Aus- schuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um das Problem insbesondere einen Zeitplan zu behe- benerstellen, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis nach dem die Massnahme ergriffen aufgehoben wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilensobald die Umstände es erlauben. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen bilateralen Schutzmassnahme ist solchen Massnahmen der Vorrang zu gebenMassnahme Vor- rang einzuräumen, welche die das gute Durchführung Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wirdbeeinträchtigt. 7. Nach Bei Beendigung der Massnahme kommt bilateralen Schutzmassnahme beträgt der Zollansatz zur Anwendungdie Höhe, der die ohne die Massnahme gelten würdegegolten hätte. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige vorläu- fige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hatzuvor festgestellt wurde, dass die erhöhten eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden verursacht haben zufügt oder zu verursachen drohenzuzufügen droht. Die VertragsparteiVertragspar- tei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert notifiziert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschussschriftlich hiervon. Innerhalb von Innert 30 Tagen nach einer solchen dem Zeit- punkt der Notifikation werden die in Verfahren nach den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme2−6 eingeleitet. 9. Vorläufige Massnahmen enden Jede vorläufige bilaterale Massnahme endet spätestens nach innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher einer solchen vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 4 5 und auf jede Verlängerung angerechnetderen Verlängerungen hinzugerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattetJede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, wenn falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibtden Beweis erbringt, dass die Bedingungen nach von Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen überprüfen die Vertragsparteien Vertragspartei- en im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien Ver- tragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen unterziehen sie im Gemisch- ten Ausschuss danach alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser diese Frage durchim Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss entsprechend den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie und den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der beabsichtigten erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teitei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzenauszusetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau zu erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wirdZeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahme; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaf- ten Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Beseitigung oder Senkung oder Aufhebung von Zöllen Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführteingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren Wirtschaftszweig im Hoheitsgebiet Zollgebiet der einführenden ersteren Vertragspartei herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und Vertragspartei vorbehältlich anders- lautender Bestimmungen in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teiAnhang I: (a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, Zollansatzes aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf alsals die tiefere Belastung aus: (i) der angewendete dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunktauf Einfuhren am Tag, da an dem die bilaterale Massnahme getroffen ergriffen wird; , und (ii) der dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete auf Ein- fuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz. 3. Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungs- erzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Überein- stimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontin- gente eingeführt werden. 4. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nach- dem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Arti- kel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen17 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Über- einkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilate- rale Schutzmassnahme: (a) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit schrift- licher Mitteilung bei: (i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen, und (ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern. (b) Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich: (i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprung- serzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unter- nummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröff- nung, und (ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Scha- dens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungs- erzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilateralen Schutz- massnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmonisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme. (c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgän- gige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Unter- suchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichs- abkommen nach Absatz 6 zu erreichen. (d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeit- dauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, so- fern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr ausserge- wöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten. (e) Auf die Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses keine bila- terale Schutzmassnahme angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach wobei der Aufhebung der vorhergehenden Massnahmelängere Zeitraum gilt. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach (f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Notifikation an die Vertragsparteien zusammenZollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte. (a) Eine Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen Anwendung oder Verlängerung einer bilate- ralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensationen in der Regel aus der Aussetzung Form von Konzes- sionenKonzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben ha- ben wie die aus den Schutzmassnahmen der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zöllezusätzli- chen Einfuhrzölle. (b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmass- nahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilate- ralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreiftdas Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, wendet sie aus- schliesslich darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrecht- erhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer anaussetzen, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich erforderlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wirdum im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur AnwendungJede Vertragspartei stellt sicher, der ohne die Massnahme gelten würdedass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen ange- wendet werden. 8. Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei Vertrags- partei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifenin Form einer Massnahme nach Ab- satz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hatvorgängig festgestellt wurde, dass die erhöhten ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ur- sprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden verursacht zugefügt haben oder zu verursachen zuzufügen drohen. (b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Konsultationen zwischen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahmewerden sofort eröffnet, wenn die- se angewendet wird. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. (c) Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Ab- satz 5 Buchstabe (d) gezählt. (d) Absatz 5 Buchstabe (f) und auf jede Verlängerung angerechnetdie Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattetDer Einfuhr- zoll, wenn der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 2 Ab- satz 4 nicht ergibtfeststellt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sinderhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernst- haften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten. 10. Fünf Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buch- stabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache. 11. Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen oder danach. 12. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durchanderen Vertragspartei nach: (a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder (b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derar­tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen erforder­lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 Schutzmassnahmen13 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teiVertragspartei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete angewendete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen Schutzmassnahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichenermöglichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- benbeheben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionenKonzessionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich ausschliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich erforderlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen Xxxxxxxxxxxx die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. Artikel 165 (1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei ) Werden infolge der in Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut Ursprungswaren einer Vertrags- partei in absoluten Zahlen oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweigeinem einheimischen Wirtschafts- zweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird eine bedeutende Schädigung entsteht oder zugefügt zu werden entstehen droht, so dann kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenin Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen. (2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen: a) Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze: i) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147. (1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, wenn damit die Untersu- chungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist. (2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung gemäss den durch ihre zuständigen Behörden im WTO-Übereinkommen Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegenSchutzmaßnahmen an. Zu die- sem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinnge- mäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. (3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom- mens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (b) den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibtbinnen eines Jah- res nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen. (5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, a) außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist, b) die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zustän- digen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, Maß- nahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist. Beschliessen , und sofern der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassun- gen vornimmt, wobei die Vertragsparteien Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf, c) die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt, d) die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser MöglichkeitArtikel XIX des GATT 1994 und nach dem Über- einkommen über Schutzmaßnahmen gilt. (6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durchgilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV ohne die Maßnahme gegolten hätte.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss entsprechend den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie und den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der beabsichtigten erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teitei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzenauszusetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau zu erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wirdZeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahme; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen29. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss Übereinstimmung mit den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmass- nahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten erhöh- ten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifenergreifen beabsichtigt, muss umgehend notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die Massnahme den anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informierenVertragsparteien. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthaltensach- dienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen 26 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 29 Ein ernsthafter Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für einheimische Produzenten schliesst auch einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für eine junge Branche mit ein. Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Erzeugnisses, der beabsichtigten vorgeschlagenen Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführungvorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der beabsichtigten erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer VertragsparteiVer- tragspartei, die durch von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Aus- gleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angebotenim Wesentlichen gleichwertig ist. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teitei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzenauszusetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau zu erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz MFN-Ansatz zum ZeitpunktZeitpunkt der Ergreifung der bilate- ralen Massnahme, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete MeistbegünstigungsansatzMFN-Ansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten ver- einbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produkti- on in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen WirtschaftszweigWirt- schaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende einfüh- rende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2-10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss Übereinstimmung mit den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen durchgeführten Untersu- chung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifenergreifen beab- sichtigt, muss umgehend notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme die Massnahme den anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informierenVertragsparteien. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthaltenInformationen, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhrenaufgrund der erhöhten Ein- fuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Erzeugnisses, der beabsichtigten vorgeschlagenen Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführungvorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der beabsichtigten erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch von der bilatera- len Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubie- ten, die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angebotenim Wesentlichen gleichwertig ist. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teiVertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Reduktion Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen vor- gesehen ist, aussetzenauszusetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau zu erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz MFN-Ansatz zum ZeitpunktZeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnah- me, da die Massnahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatzangewendete MFN- Ansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Ver- tragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss entsprechend den im Verfahren des WTO-Übereinkommen Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 festgelegten Verfahren Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren Ein- fuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme der Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informierendarüber in Kenntnis. Die Notifikation muss enthält alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung des ernsthaften Scha- dens oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer EinführungErzeugnisses, der beabsichtigten vorgeschlagenen Mass- nahme, der erwarteten Geltungsdauer und eines sowie des vorgeschlagenen Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 (b) tei den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (ia) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wirdZeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und (iib) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete angewendete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- ben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich ist, und in jedem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen Ab- kommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen derartigen Bedin- gungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen inländi- schen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung Ver- hütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen. 2. Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss ge- mäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen14 Schutzmassnahmen13 festgelegten Verfahren Verfah- ren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel Arti- kel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Mass- nahme Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation No- tifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises Nach- weises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten beab- sichtigten Massnahme, des beabsichtigten Zeitpunkts ihrer Einführung, der beabsichtigten beabsich- tigten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der MassnahmeMass- nahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Han- delsliberalisierung Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- teiVertragspartei: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.14oder (b) den Zollansatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme Mas- snahme getroffen wird; und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz. 5. Schutzmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.14 Gemischten Ausschuss, auf höchstens drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmass- nahmen Schutzmassnah- men dürfen nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens min- destens drei Jahren nach der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermög- lichenermögli- chen. Wird keine zufrieden stellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Ver- tragspartei Massnahmen gemäss Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu behe- benbeheben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnah- men ergreifenAusgleichsmassnahmen ergrei- fen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Xxxx der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen Aus- gleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzes- sionenKonzessionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie aus- schliesslich ausschliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erfor- derlich erforderlich ist, und in jedem je- dem Fall nur, solange die Schutzmassnahme gemäss Absatz 4 angewendet wird. 7. Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollansatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder- gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige vor- läufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen eindeu- tigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die VertragsparteiVertragspar- tei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Absätzen 2–6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich derjenigen für AusgleichsmassnahmenAusgleichsmassnah- men. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungs- dauer Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme. 9. Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher sol- cher vorläufigen Massnahmen werden auf die Dauer der Massnahmen nach Absatz 4 und auf jede Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Absatz 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen Bedingun- gen nach Absatz 1 erfüllt sind. 10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemisch- ten Ausschuss Gemischten Aus- schuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

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