Common use of Bilaterale Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Ver- tragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen Ab- kommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen derartigen Bedin- gungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen inländi- schen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung Ver- hütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derarti- gen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen29.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derar­tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen erforder­lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei Vertrags- partei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforder- lichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenBestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnah- men ergreifen.

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Bilaterale Schutzmassnahmen. 1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten ver- einbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich Verhältnis zur inländischen Herstellung Produkti- on in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen WirtschaftszweigWirt- schaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet in der einführenden Vertragspartei Vertrags- partei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende einfüh- rende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2-10 die minimal erforder- lichen erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absätzen treffenergreifen.

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