Bildbearbeitung Musterklauseln

Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Bildbearbeitung. 1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 2. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Xxxxxxxxxx im Sinne des Paragraphen 8UrhG. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 5. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Bildbearbeitung. Innerhalb der Applikation kann sowohl TRUMPF als auch der Kun- de Bilder mit Markierungen verschiedener Art versehen. Dieses In- strument dient dazu auf verschiedene Bereiche des Bilds aufmerk- sam zu machen.
Bildbearbeitung. 1. Der Kunde kennt den Bildstil des Fotografen (fotografisch und bildgestalterisch) und ist sich bewusst, dass die Aufnahmen aus dem gebuchten Shooting in einem ähnlichen Stil bearbeitet werden. 2. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 3. Veränderungen des Bildmarterials durch den Kunden z.B. Änderung der Farben durch Filter (S/W, Sepia oder sonstiger Farbfilter) sind zu keinem Zeitpunkt erlaubt. 4. Grundsätzlich entscheidet der Fotograf über die Art und Weise der Bearbeitung der Fotos (Farbgestaltung, Schnitt, Bokeh usw.), eine Änderung der Farbgebung kommt einer Sonderbestellung gleich und wird mit 20€ je Bild gesondert in Rechnung gestellt.
Bildbearbeitung. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Bildbearbeitung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Fotos und das Albendesign in unserem Stil digital bearbeitet werden.
Bildbearbeitung. 1. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass seine Fotografien/Bilddateien in ähnlichem Stil bearbeitet werden. 2. Die nachträgliche Bearbeitung von Fotografien/Bilddateien der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Fotografien/Bilddateien der Fotografin im Internet elektronische Verknüpfungen so vorzunehmen, dass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von Dolphin photography und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dolphin photography. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von Xxxxxxx photography digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name von Xxxxxxx photography, Xxxxx Xxxxxx, mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und Dolphin photography, Xxxxx Xxxxxx, als Urheber der Bilder klar und ein- deutig identifizierbar ist. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, Dolphin photography mit der elektronischen Bearbei- tung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt Xxxxxxx photography von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Bildbearbeitung. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Bildbearbeitung. Interne EBV (elektronische Bildverarbeitung) wird gesondert nach Aufwand berechnet.