Bildbearbeitung Musterklauseln

Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Bildbearbeitung. 1. Der Kunde kennt den Bildstil des Fotografen (fotografisch und bildgestalterisch) und ist sich bewusst, dass die Aufnahmen aus dem gebuchten Shooting in einem ähnlichen Stil bearbeitet werden.
Bildbearbeitung. (10) Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Bildbearbeitung. 1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Fotos und das Albendesign in unserem Stil digital bearbeitet werden.
Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotogeschäftes „Rund ums Foto“ / Xxxxxx Xxxxxxx und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotogeschäftes „Rund ums Foto“ / Xxxxxx Xxxxxxx. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Xxxxxxxxxx im Sinne des §8UrhG.
Bildbearbeitung. 1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Bildbearbeitung. 1. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass seine Fotografien/Bilddateien in ähnlichem Stil bearbeitet werden.
Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Bild- und Textwerken des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen und darf nur im Sinne des jeweiligen erteilten Auftrags erfolgen. Alle darüber hinausgehenden Veränderungen bedürfen der erneuten schriftlichen Zustimmung. Entsteht durch Foto- Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Bildbearbeitung. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Bildbearbeitung. 1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von Dolphin photography und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dolphin photography. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.