Bildungswesen. (1) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu unterhalten. (2) Staatliche Genehmigung, Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Bei der Weiterentwicklung des Unterrichtsfaches Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage wird den islamischen Religionsgemeinschaften Gelegenheit gegeben, zu den Bildungsplänen Stellung zu nehmen.
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