Common use of Bodenabfertigung Clause in Contracts

Bodenabfertigung. Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Xxxx an einen der Anbieter, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter erbracht werden, behandelt.

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Samples: Air Transport Agreement

Bodenabfertigung. Jedes Jede namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen gemachte Fluggesellschaft ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine ihre eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Xxxx eigenem Ermessen an einen der Anbieter, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Anbieter zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn Falls oder solange sofern die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften entweder die Freiheit der Untervergabe Vergabe dieser Dienste Dienstleistungen oder der die Selbstabfertigung verhindern oder beschränkeneinschränken, wird jedes jede namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs Fluggesellschaft in Bezug auf ihren Zugang zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter erbracht werden, Lieferanten erbrachten Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten diskriminierungsfrei behandelt.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Bodenabfertigung. Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigtbenannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen (nachstehend Selbstabfertigung“Selbstabfertigungsdienste“ genannt) bereitzustellen oder andernfalls diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Xxxx an einen der Anbieter, welche zur für die Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben zugelassenen Dienstleister zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für auf die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet Gebiet einer Vertragspartei anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder die Freiheit der Untervergabe Vergabe dieser Dienste an Dritte oder der die Selbstabfertigung verhindern oder beschränkeneinschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich seines ihres Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter Dienstleistern erbracht werden, in nicht diskriminierender Weise behandelt.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Bodenabfertigung. Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigtbenannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise nach seiner Xxxx an einen der Anbieter, welche zur für die Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben zugelassenen Dienstleister zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange soweit die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für auf die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet Gebiet einer Vertragspartei anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder die Freiheit der Untervergabe Vergabe dieser Dienste an Dritte oder der die Selbstabfertigung verhindern oder beschränkeneinschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter Dienstleistern erbracht werden, auf nicht diskriminierender Grundlage behandelt.

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Samples: Air Transport Agreement

Bodenabfertigung. Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen Jede namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaft ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine ihre eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Xxxx eigenem Ermessen an einen der Anbieter, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben zugelassenen Anbieter zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn Falls oder solange sofern die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften entweder die Freiheit der Untervergabe Vergabe dieser Dienste Dienstleistungen oder der die Selbstabfertigung verhindern oder beschränkeneinschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs jede namhaftgemachten Fluggesellschaft in Bezug auf ihren Zugang zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter erbracht werden, Anbietern erbrachten Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten diskriminierungsfrei behandelt.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Bodenabfertigung. Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigtbenannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise nach seiner Xxxx an einen der Anbieter, welche zur für die Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben zugelassenen Dienstleister zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange soweit die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für auf die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet Gebiet einer Vertragspartei anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder die Freiheit der Untervergabe zur Vergabe dieser Dienste an Dritte oder der die Selbstabfertigung verhindern oder beschränkeneinschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter Dienstleistern erbracht werden, auf nicht diskriminierender Grundlage behandelt.

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Samples: Luftverkehrsabkommen