Branchenübliche Toleranzen Musterklauseln

Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert. Vom Besteller beschafftes Material ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere be- züglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Origi- naltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbe- halten. Soweit der Rickli+Wyss AG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der Rickli+Wyss AG. Mehr-, oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert. Vom Besteller beschafftes Material ist der Rickli+Wyss AG frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auf- traggebers.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Ori- ginaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit der JAG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der JAG. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge, bei Extraanfertigung des Materials bis 20%, kön- nen ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fak- turiert. Vom Kunden beschaffes Material ist der JAG frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, z.B. Schnitt-genauigkeit, Druckübergänge und Falzdifferenzen bleiben vor- behalten. Soweit dem Auftragnehmer durch Zulieferer Toleranzen aufer- legt werden, gelten diese auch gegenüber dessen Kunden. Die Beweispflicht obliegt dem Auftraggeber.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.). bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers. Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs­ und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst­ und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditions­ arten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Branchenübliche Toleranzen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbeson- dere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vor- behalten. Soweit der VSD durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber den Kunden der VSD. Mehr- oder Minderlieferungen Mehr- oder Minderlieferungen sind nicht auszuschliessen. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis fünf Prozent kann nicht beanstandet werden. Es wird, unter Vorbehalt eines vereinbarten Mehr- oder Minderpreises, die effektiv gelieferte Menge fakturiert. Vom Besteller geliefertes Material Das vom Besteller für die Erstellung des Auftrags gelieferte Material ver- bleibt im Eigentum des Bestellers. Nicht mehr verwendbare Restbogen, Paletten und Verpackungsmaterial von Materialien des Bestellers wer- den auf seine Kosten entsorgt. Liefert der Besteller Material (Beilagen, Karten, Teilprodukte, Warenmuster usw.) zur Weiterverarbeitung, hat er der VSD unaufgefordert sämtliche technischen Angaben und vorgän- gige Vorbehandlungen des Materials bekannt zu geben. Der VSD obliegt keine Kontrollpflicht für vom Besteller geliefertes Material. Der Besteller haftet gegenüber der VSD für Schäden wegen Materialmän- geln und/oder mangelhaften Angaben. Der Besteller räumt der VSD an allen von ihm gelieferten und unter das Urheberrecht fallenden Materi- alien ein unentgeltliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht ein.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.