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Lieferung der Ware Musterklauseln

Lieferung der Ware. 2.1. Die Anfrage an die Warenabnahme schickt der Käufer an den Verkäufer per E-Mail. In der Anforderung wird der Käufer die Bezeichnung und die Menge der Ware, die Verpackung, den Liefertermin und den Lieferort im Einklang mit den Vertragsbedingungen und mit diesen AHLB definieren. Jede Anforderung der Warenlieferung muss durch den Verkäufer schriftlich angenommen (bestätigt) werden, sonst ist der Verkäufer zur Warenlieferung nicht verpflichtet. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware mit einer Standardfrist von 10 Arbeitstagen ab der Zustellung der Anforderung der Warenlieferung zu liefern, falls im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle des Ausfalls einer Produktionsstätte oder anderer objektiven Umstände, die es unmöglich machen, die Ware vorzubereiten, die Warenlieferung mindestens 24 Stunden vor dem Liefertermin zu stornieren. Die Verpflichtung des Verkäufers dem Käufer gegenüber, die Ware zu liefern, ist dann erfüllt, wenn der Verkäufer dem Käufer das Verfügen über die Ware ermöglicht. Der Ort, wo dies stattfindet, ist der Lieferort. Die Übernahme der Ware ist vom Käufer durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein, ggf. auf CMR zu bestätigen. 2.2. Die Schadensgefahr der Ware geht auf den Käufer mit der Übergabe der Ware am Lieferort direkt an den Käufer, event.an den beauftragten Verfrachter über. 2.3. Im Fall, dass der Transport durch den Käufer sichergestellt wird, muss im Vertrag der genaue Entladeort, die Kontaktperson des Verfrachters, bzw. der durch ihn beauftragten Person einschließlich der Kontaktangaben aufgeführt werden. Der Käufer, bzw. ein von ihm beauftragter Spediteur, muss den Verkäufer über den Anreisetag des LKWs informieren, über das Kennzeichen des Fahrzeugs und des Aufliegers/Anhängers, bzw. über den Namen des Fahrers und über die Kontaktaufnahme mit ihm. 2.4. Der Käufer ist verpflichtet bis zum Ende der Vertragsgültigkeit und -wirksamkeit alle bestellten und bereits ausgelieferten Warenlieferungen anzunehmen. 2.5. Die Beladung der Ware wird an den Arbeitstagen in der Zeit von 6:00 bis 14:00 Uhr durchgeführt. Zum Aufladen muss der Käufer, bzw. der Verfrachter spätestens um 13:00 Uhr bereitstehen. Außerhalb der aufgeführten Zeiten ist die Beladung nur nach Vereinbarung mit dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter möglich. 2.6. Die verpackte Ware (Säcke, Big-Bags) können auf einer Einweg- oder Europalette geliefert werden. Die Paletten sind nicht im Preis für die Ware enthalten ...
Lieferung der Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt am ersten Tag der Veranstaltung des gebuchten Fußballcamps bzw. der gebuchten Veranstaltung. Die Ausgabe der Ware findet entsprechend am Beginn der Veranstaltung statt. Ein Recht auf vorzeitige Auslieferung der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es handelt sich bei Funktionsbekleidung der Fußballschule mithin um Ware, die nur im Zusammenhang mit der Buchung einer solchen Veranstaltung erworben werden kann. Im Falle des Rücktritts von der Veranstaltung, bzw. Nichterscheinens wegen Krankheit oder Verletzung bleibt der Kaufvertrag für die erworbene Funktionskleidung der Fußballschule davon jedoch unberührt und muss gegebenenfalls gesondert widerrufen werden. Bei nicht ausgeübten Widerruf bzgl. des Warenkaufvertrages erfolgt die Ausgabe der Ware dann am Tag des Veranstaltungsbeginns bzw. wird nach Absprache per Post übersendet.
Lieferung der Ware. 4.1 Die Lieferung des vom Kunden gewählten Tablets erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Auf die mit dem Versand des Tablets zusammenhängenden Regelungen der Bezahlung in Ziffer 6 dieser AGB wird hingewiesen. Auslandslieferungen sind ausgeschlossen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. MV ist zu Teillieferungen berechtigt (ePaper/Web/Samsung Tablet). 4.2 Ist das bestellte Tablet nicht vorrätig, so bemüht sich MV um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höhere Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Verlag nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Falls die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf eine nicht erfolgte Lieferung durch den Hersteller oder Zulieferer von MV zurückzuführen ist, so wird MV dem Kunden die Verzögerung der Lieferung umgehend mitteilen. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Der Kunde erhält nach Vertragsabschluss per Email auf die von ihm im Bestellprozess angegebene Emailadresse die Zugangsdaten zum ePaper und zum Web.
Lieferung der Ware. 4.1 Wenn nicht anders vereinbart ist, verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer die Ware in den Erfüllungsort auf die Kosten des Käufers gemäß dem Kaufvertrag zu liefern. 4.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in dem im Kaufvertrag festgelegten Termin zu liefern, eventuell vor diesem Termin. 4.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags zu beziehen, spätestens doch innerhalb von 30 Tagen nach dem durch den Kaufvertrag festgelegten Termin. Soweit der Käufer die Ware in dieser Frist nicht beziehen wird, wird ihm das Lagergeld in der Höhe von 0,1 % von jedem Tag des Verzugs von dem Kaufpreis der Ware berechnet werden, was der Käufer verpflichtet ist zu bezahlen.
Lieferung der Ware. 1. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung. Die Liefermenge wird verbindlich, nach unserer Xxxx, nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. 2. Übernahme der Ware durch den Käufer/Besteller, Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW). Auch wenn seitens des Kunden ein Transport durch Dritte gewünscht wird, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer Auslieferungslager im Inland (FCA). 3. Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen (CPT) umfassen im Zweifel nicht die Entladekosten am Bestimmungsort. Der Käufer/Besteller wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unsererseits nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge getragen wird. In keinem Fall übernehmen wir irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von uns beauftragt wurden. 4. Nach Vertragsabschluss anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer/Besteller. Preiserhöhungen, die im Zuge von Teillieferungen erfolgen oder die durch höhere
Lieferung der Ware. 5.1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt durch die österreichische Post AG auf Gefahr und Kosten des Kunden an die von diesem bei der Bestellung angegebene Lieferadresse. Im Fall der Nichtannahme der bestellten Ware bzw. Nichtbegleichung des Nachnahmebetrages durch den Kunden ist APOX berechtigt, den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. 5.2. Die unter Punkt 6. angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Jedenfalls werden die angegebenen Lieferzeiten durch sämtliche Umstände, welche nicht in der Sphäre von APOX gelegen sind und zu einer Überschreitung der angegebenen Lieferzeiten führen, um die jeweilige Dauer der Lieferhinderung verlängert. 5.3. Ansonsten berechtigt die Nichtlieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeiten den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine angemessene Nachfrist (§ 918 ABGB) im Ausmaß von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde und APOX auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert hat.
Lieferung der Ware. 6.1. Die Lieferung (Abgabe) der Ware erfolgt durch ihre Absendung an den Käufer, d.h. sie kommt in dem Augenblick zustande, wenn die Ware durch die Gesellschaft xxxxxxxxxx.xx s.r.o. dem ersten Spediteur zum Transport an den Käufer übergibt (Lieferzeitpunkt). Tätigt die Gesellschaft xxxxxxxxxx.xx s.r.o. nach ihrem Ermessen den Warentransport auf eigene Kosten, kommt die Lieferung in dem Augenblick zustande, in dem der Käufer die Möglichkeit hat, über die Ware am vereinbarten Bestimmungsort zu verfügen. Bei einer persönlichen Abholung erfolgt die Lieferung zu dem Augenblick, an dem der Käufer die Möglichkeit hat, über die Ware im Sitz des Verkäufers zu verfügen; ist eine Abnahmefrist vereinbart, erfolgt die Lieferung am letzten Tag er vereinbarten Frist, wenn der Käufer die Ware nicht früher abnimmt. 6.2. Die Schadensrisiken an Waren und damit zusammenhängende sämtliche Verantwortung gegenüber Dritten gehen auf den Käufer im Augenblick der Lieferung über. 6.3. Die Lieferzeit wird vom Verkäufer bestimmt. Die im Angebot (Art. 3.1) oder im Vertrag angeführte Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und die Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. haftet nicht für Schäden, die auf Grund von Lieferverspätungen gegenüber der vorausgesetzten Lieferzeit entstehen. Verspäte sich die Lieferung gegenüber der geplanten Lieferzeit um mehr als 12 Monate, wird nach dem Art. 8.2 angemessen vorgegangen. 6.4. Ist eine Warenlieferung an den Käufer aus irgendwelchen Gründen seinerseits nicht möglich, wird die Ware zwecks Lauf der Haftungszeit aus Warenmängeln, Bestimmung des Zahlungsziels vom Kaufpreis u. ä. im Augenblick der Lieferung als geliefert betrachtet. Die Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware am Bestimmungsort zu belassen oder die Ware solange einzulagern, bis diese vom Käufer abgenommen wird (in diesem Falle haftet der Käufer für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben), wobei nach einem erfolglosen Ablauf von 1 Monat ab der vorausgesetzten Lieferzeit (siehe Art. 6.3.) der Verkäufer das Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten. Hat der Käufer den Kaufpreis für diese Ware dem Verkäufer bereits gezahlt, hat er nach Vertragsrücktritt seitens des Verkäufers das Recht, diesen Kaufpreis zurück zu erhalten (nach Abzug etwaiger Kosten und Ausgaben, die mit der Warenlagerung verbunden sind). Der Anspruch der Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. auf Ersatz vom Schaden, der infolge der Nichtübernahme der Ware durch den Käufer zustande gekommen ist, bleibt du...
Lieferung der Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt nach der Formel „ex works“ Incoterms 2000, falls nichts anderes in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung vorgesehen ist. Zugelassen ist eine Toleranz von Plus/Minus in Bezug auf das bestellte und/oder bestätigte kommerzielle Warengewicht.
Lieferung der Ware. Die Ware, die auf Lager verfügbar ist, wird nach Auftragsbestätigung reserviert und steht innerhalb von 1 - 5 Werktagen zum Versand an den Käufer oder zur Abholung in den Verkaufszentren des Verkäufers bereit. Für Ware, die nicht auf Lager ist, wird ein Liefertermin angegeben. Wenn der Liefertermin zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht bekannt ist, wird davon ausgegangen, dass die Ware spätestens innerhalb von 4 Wochen geliefert wird. Der im Angebot oder im Kaufvertrag angegebene Liefertermin ist nur ein Richtwert und der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Verzögerung der Lieferung gegenüber der voraussichtlichen Lieferzeit ergeben. Die Versandart der Ware hängt von der Xxxx des Käufers ab, wobei der Käufer die Versandart bei der Bestellung anzugeben hat. Tut er dies nicht, wählt der Verkäufer die Versandart selbst. Je nach der Natur der Ware kann diese per Paket- oder Palettendienst an die Adresse des Käufers geliefert oder persönlich oder mittels eines Spediteurs in den Verkaufszentren des Verkäufers abgeholt werden. Die aktuellen Preise für den Versand und Anlieferzeiten der Ware durch den Spediteur, per Paket- oder Palettendienst sind in der Rubrik Einkaufen/ Transport auf der Website des Verkäufers aufgeführt. Der Käufer ist berechtigt, die Übernahme der Ware vom Spediteur zu verweigern, die offensichtlich beschädigt ist oder deren Verpackung so beschädigt ist, dass eine Beschädigung der darin befindlichen Ware zu vermuten ist (dies gilt auch für Fälle, in denen die Verpackung zeigt, dass sie Witterungseinflüssen oder Wasser ausgesetzt war). Falls der Käufer die Ware dennoch übernehmen will, weil die Beschädigung der Verpackung der Ware nicht immer deren Inhalt betreffen muss, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Spediteur bei der Übernahme der Ware ein Protokoll über die Beschädigung der Sendung zu erstellen oder diesen Mangel in geeigneter Weise zu dokumentieren. Wenn der Käufer nach der Anlieferung der Ware und dem Auspacken physische Schäden an der Ware feststellt, die durch Transporteinflüsse entstanden sein könnten, muss er das unverzüglich, vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden, dem Verkäufer mitteilen, der den Käufer über das weitere Vorgehen und die Abwicklung der Reklamation mit dem Spediteur informieren wird. Wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht rechtzeitig übernimmt und die Übernehme auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich oder stillschweigend verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurü...

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  • Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenab- reden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% min- destens jedoch um 2 Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Einhaltung von Gesetzen 14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen einzuhalten. Die betrifft insbesonde- re Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell- rechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschrif- ten. 14.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm geliefer- ten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Euro- päischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Kon- formität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Doku- mente nachzuweisen. 14.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unterneh- men, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.