Lieferung der Ware Musterklauseln

Lieferung der Ware. 4.1 Die Lieferung des vom Kunden gewählten Ipads erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Auf die mit dem Versand des Ipads zusammenhängenden Regelungen der Bezahlung in Ziffer 6 dieser AGB wird hingewiesen. Auslandslieferungen sind ausgeschlossen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. MV ist zu Teillieferungen berechtigt (ePaper/Web/Ipad). 4.2 Ist das bestellte Ipad nicht vorrätig, so bemüht sich MV um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höhere Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Verlag nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Falls die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf eine nicht erfolgte Lieferung durch den Hersteller oder Zulieferer von MV zurückzuführen ist, so wird MV dem Kunden die Verzögerung der Lieferung umgehend mitteilen. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Der Kunde erhält nach Vertragsabschluss per Email auf die von ihm im Bestellprozess angegebene Emailadresse die Zugangsdaten zum ePaper und zum Web.
Lieferung der Ware. 4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt zu einem Nettopreis, der von System7 ab Werk (EXW gemäß den Incoterms 2010) gemäß der dem Kunden bekannten Lokation der Niederlassung von System7 bestimmt wird, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich von den Parteien vereinbart wurde. System7 ist berechtigt, Waren in Teilen zu liefern und eine Zahlung für jede (Teil-)Lieferung zu verlangen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. 4.2 System7 wird Waren für die Lieferung gemäß den bei System7 üblichen Standards verpacken. Sollte der Kunde eine spezielle Form der Verpackung verlangen, gehen die entsprechenden zusätzlichen Kosten auf Rechnung des Kunden. Der Kunde soll die verwendeten Verpackungsmaterialien der gelieferten Ware entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen behandeln. Der Kunde stellt System7 von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Nichtbefolgung dieser Bestimmungen oder Versäumnissen des Kunden beruhen. 4.3 Soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten Waren im Zeitpunkt der Ablieferung durch oder für System7 als vom Kunden angenommen, sofern der Kunde nicht eine substantiierte und spezifizierte Mängelanzeige schriftlich und unverzüglich erstattet. Unverzüglich ist die Mängelanzeige dann, wenn sie spätestens acht (8) Arbeitstage nach Übergabe oder bei Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar sind, binnen 3 Tagen, nach Hervorkommen angezeigt werden. Die Mängelanzeige muss in jedem Fall enthalten und spezifizieren: die betroffenen Waren, die Seriennummer oder andere der Identifizierung dienende Details jener Waren, die Gebrauchsverwendung, Art und Umfang des Mangels sowie das Datum, an dem der Mangel entdeckt wurde. Wenn bei Lieferungen der Verdacht eines Mangels besteht, muss der Kunde System7 unverzüglich eine entsprechende Mitteilung machen, und System7 muss vom Kunden die Möglichkeit erhalten, die betreffende (Waren-)Lieferung unverzüglich – spätestens innerhalb der oben bezeichneten Frist - zu untersuchen. 4.4 System7 wird zurückgegebene (Waren-)Lieferungen nur unter den Voraussetzungen annehmen, wie sie in Art. 9 dieser Allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, und ausschließlich dann und in dem Umfang, in welchem System7 die vorherige schriftliche Genehmigung für die Rückgabe von Waren durch den Kunden gemäß Art 9. erteilt hat.
Lieferung der Ware a. Regulär (sofern nicht wirksam widerrufen wurde) erfolgt die Lieferung der individuell (Trikotset) und nicht individuell (Funktionsbekleidung der Fußballschule) bestellten Ware am ersten Tag der Veranstaltung des gebuchten Fußballcamps bzw. der gebuchten Veranstaltung. Die Ausgabe der Ware findet entsprechend am Beginn der Veranstaltung statt. Ein Recht auf vorzeitige Auslieferung der Ware ist ausgeschlossen. b. Im Falle des Rücktritts von der Veranstaltung, bzw. Nichterscheinens wegen Krankheit oder Verletzung bleibt der Kaufvertrag für die erworbene Ware (Trikotset und Funktionskleidung der Fußballschule) davon jedoch unberührt. Die Ausgabe der Ware erfolgt dann am Tag des Veranstaltungsbeginns bzw. wird bei Nichterscheinen nach Absprache per Post kostenpflichtig (Verpackung und Portokosten) übersendet.
Lieferung der Ware. Die Ware, die auf Lager verfügbar ist, wird nach Auftragsbestätigung reserviert und steht innerhalb von 1 - 5 Werktagen zum Versand an den Käufer oder zur Abholung in den Verkaufszentren des Verkäufers bereit. Für Ware, die nicht auf Lager ist, wird ein Liefertermin angegeben. Wenn der Liefertermin zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht bekannt ist, wird davon ausgegangen, dass die Ware spätestens innerhalb von 4 Wochen geliefert wird. Der im Angebot oder im Kaufvertrag angegebene Liefertermin ist nur ein Richtwert und der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Verzögerung der Lieferung gegenüber der voraussichtlichen Lieferzeit ergeben. Die Versandart der Ware hängt von der Xxxx des Käufers ab, wobei der Käufer die Versandart bei der Bestellung anzugeben hat. Tut er dies nicht, wählt der Verkäufer die Versandart selbst. Je nach der Natur der Ware kann diese per Paket- oder Palettendienst an die Adresse des Käufers geliefert oder persönlich oder mittels eines Spediteurs in den Verkaufszentren des Verkäufers abgeholt werden. Die aktuellen Preise für den Versand und Anlieferzeiten der Ware durch den Spediteur, per Paket- oder Palettendienst sind in der Rubrik Einkaufen/ Transport auf der Website des Verkäufers aufgeführt. Der Käufer ist berechtigt, die Übernahme der Ware vom Spediteur zu verweigern, die offensichtlich beschädigt ist oder deren Verpackung so beschädigt ist, dass eine Beschädigung der darin befindlichen Ware zu vermuten ist (dies gilt auch für Fälle, in denen die Verpackung zeigt, dass sie Witterungseinflüssen oder Wasser ausgesetzt war). Falls der Käufer die Ware dennoch übernehmen will, weil die Beschädigung der Verpackung der Ware nicht immer deren Inhalt betreffen muss, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Spediteur bei der Übernahme der Ware ein Protokoll über die Beschädigung der Sendung zu erstellen oder diesen Mangel in geeigneter Weise zu dokumentieren. Wenn der Käufer nach der Anlieferung der Ware und dem Auspacken physische Schäden an der Ware feststellt, die durch Transporteinflüsse entstanden sein könnten, muss er das unverzüglich, vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden, dem Verkäufer mitteilen, der den Käufer über das weitere Vorgehen und die Abwicklung der Reklamation mit dem Spediteur informieren wird. Wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht rechtzeitig übernimmt und die Übernehme auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich oder stillschweigend verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurü...
Lieferung der Ware. 5.1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt durch die österreichische Post AG auf Gefahr und Kosten des Kunden an die von diesem bei der Bestellung angegebene Lieferadresse. Im Fall der Nichtannahme der bestellten Ware bzw. Nichtbegleichung des Nachnahmebetrages durch den Kunden ist APOX berechtigt, den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. 5.2. Die unter Punkt 6. angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Jedenfalls werden die angegebenen Lieferzeiten durch sämtliche Umstände, welche nicht in der Sphäre von APOX gelegen sind und zu einer Überschreitung der angegebenen Lieferzeiten führen, um die jeweilige Dauer der Lieferhinderung verlängert. 5.3. Ansonsten berechtigt die Nichtlieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeiten den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine angemessene Nachfrist (§ 918 ABGB) im Ausmaß von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde und APOX auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert hat.
Lieferung der Ware. 1. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung. Die Liefermenge wird verbindlich, nach unserer Xxxx, nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. 2. Übernahme der Ware durch den Käufer/Besteller, Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW). Auch wenn seitens des Kunden ein Transport durch Dritte gewünscht wird, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer Auslieferungslager im Inland (FCA). 3. Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen (CPT) umfassen im Zweifel nicht die Entladekosten am Bestimmungsort. Der Käufer/Besteller wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unsererseits nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge getragen wird. In keinem Fall übernehmen wir irgendeine Haftung für die Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von uns beauftragt wurden. 4. Nach Vertragsabschluss anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Käufer/Besteller. Preiserhöhungen, die im Zuge von Teillieferungen erfolgen oder die durch höhere
Lieferung der Ware. 4.1 Wenn nicht anders vereinbart ist, verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer die Ware in den Erfüllungsort auf die Kosten des Käufers gemäß dem Kaufvertrag zu liefern. 4.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in dem im Kaufvertrag festgelegten Termin zu liefern, eventuell vor diesem Termin. 4.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags zu beziehen, spätestens doch innerhalb von 30 Tagen nach dem durch den Kaufvertrag festgelegten Termin. Soweit der Käufer die Ware in dieser Frist nicht beziehen wird, wird ihm das Lagergeld in der Höhe von 0,1 % von jedem Tag des Verzugs von dem Kaufpreis der Ware berechnet werden, was der Käufer verpflichtet ist zu bezahlen.
Lieferung der Ware. 6.1. Die Lieferung (Abgabe) der Ware erfolgt durch ihre Absendung an den Käufer, d.h. sie kommt in dem Augenblick zustande, wenn die Ware durch die Gesellschaft xxxxxxxxxx.xx s.r.o. dem ersten Spediteur zum Transport an den Käufer übergibt (Lieferzeitpunkt). Tätigt die Gesellschaft xxxxxxxxxx.xx s.r.o. nach ihrem Ermessen den Warentransport auf eigene Kosten, kommt die Lieferung in dem Augenblick zustande, in dem der Käufer die Möglichkeit hat, über die Ware am vereinbarten Bestimmungsort zu verfügen. Bei einer persönlichen Abholung erfolgt die Lieferung zu dem Augenblick, an dem der Käufer die Möglichkeit hat, über die Ware im Sitz des Verkäufers zu verfügen; ist eine Abnahmefrist vereinbart, erfolgt die Lieferung am letzten Tag er vereinbarten Frist, wenn der Käufer die Ware nicht früher abnimmt. 6.2. Die Schadensrisiken an Waren und damit zusammenhängende sämtliche Verantwortung gegenüber Dritten gehen auf den Käufer im Augenblick der Lieferung über. 6.3. Die Lieferzeit wird vom Verkäufer bestimmt. Die im Angebot (Art. 3.1) oder im Vertrag angeführte Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und die Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. haftet nicht für Schäden, die auf Grund von Lieferverspätungen gegenüber der vorausgesetzten Lieferzeit entstehen. Verspäte sich die Lieferung gegenüber der geplanten Lieferzeit um mehr als 12 Monate, wird nach dem Art. 8.2 angemessen vorgegangen. 6.4. Ist eine Warenlieferung an den Käufer aus irgendwelchen Gründen seinerseits nicht möglich, wird die Ware zwecks Lauf der Haftungszeit aus Warenmängeln, Bestimmung des Zahlungsziels vom Kaufpreis u. ä. im Augenblick der Lieferung als geliefert betrachtet. Die Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware am Bestimmungsort zu belassen oder die Ware solange einzulagern, bis diese vom Käufer abgenommen wird (in diesem Falle haftet der Käufer für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben), wobei nach einem erfolglosen Ablauf von 1 Monat ab der vorausgesetzten Lieferzeit (siehe Art. 6.3.) der Verkäufer das Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten. Hat der Käufer den Kaufpreis für diese Ware dem Verkäufer bereits gezahlt, hat er nach Vertragsrücktritt seitens des Verkäufers das Recht, diesen Kaufpreis zurück zu erhalten (nach Abzug etwaiger Kosten und Ausgaben, die mit der Warenlagerung verbunden sind). Der Anspruch der Ges. xxxxxxxxxx.xx s.r.o. auf Ersatz vom Schaden, der infolge der Nichtübernahme der Ware durch den Käufer zustande gekommen ist, bleibt du...
Lieferung der Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt nach der Formel „ex works“ Incoterms 2000, falls nichts anderes in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung vorgesehen ist. Zugelassen ist eine Toleranz von Plus/Minus in Bezug auf das bestellte und/oder bestätigte kommerzielle Warengewicht.

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  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.