Eigentum des Bestellers Musterklauseln

Eigentum des Bestellers. 12.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlasse- ne Modelle, Muster Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben allein Ei- gentum des Bestellers. Sie werden vom Liefe- ranten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum des Bestellers gekenn- zeichnet und durch den Lieferanten nur zur Er- füllung der Lieferungen und Leistungen an den Besteller verwendet. Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Mate- rial, bildet er es um, verbindet oder vermischt er es mit anderen Gegenständen, so erfolgt diese Tätigkeit für den Besteller. Dieser wird unmittel- bar Eigentümer der hierbei entstandenen Sa- chen. Sofern das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen ausmacht, steht dem Besteller Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, dem der Wert des dann enthal- tenen beigestellten Materials entspricht. Für die Verwahrung und Kennzeichnung auch dieses Eigentums des Lieferanten geltend die Festle- gungen in Abschnitt 12.1 Absatz1. 12.2 Vom Besteller dem Lieferanten überlasse- ne Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, Zeichnun- gen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähn- liches dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände und erbrachte Leistungen ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben bzw. geliefert werden. Analoges gilt auch für den Fall, wenn der Liefe- rant auftragsbezogene Fertigungseinrichtun- gen, Modelle, Werkzeuge etc. beschafft oder herstellt und dem Besteller Allein- bzw. Mitei- gentum daran zusteht. Sämtliche vorgenannten Fertigungs- und Prüfmittel sowie Zeichnungen und Auftragsunterlagen sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Ist der Besteller Alleineigentümer, so sind sie un- aufgefordert und vollständig an den Besteller sofort zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leis- tung nicht mehr benötigt und der Besteller sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belässt. 12.3 Beschafft oder stellt der Lieferant auf- tragsbezogene Fertigungseinrichtungen, Model- le, Mess- und Prüfmittel und Werkzeuge ganz oder anteilig auf Kosten des Bestellers her, so gehen sie mit der Beschaffung oder Herstellung in das Eigentum bzw. Miteigentum des Bestel- lers über. Im übrigen gelten analog die Rege- ...
Eigentum des Bestellers. Sämtliche dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Muster, Computerprogramme, Werkzeuge etc. bleiben uneingeschränktes Eigentum des Bestellers und sind diesem spätestens mit Beendigung des betreffenden Einzelvertrages unversehrt zurückzuerstatten. Ohne schriftliche Genehmigung des Bestellers dürfen solche Gegenstände weder Dritten übergeben oder zur Einsicht überlassen noch kopiert oder vernichtet werden. Sämtliche dem Lieferanten zur Bearbeitung, Montage, Prüfung oder Veredelung überlassenen Materialien sowie Halb- und Fertigfabrikate bleiben uneingeschränktes Eigentum des Bestellers. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Gegenstände zu unterhalten und angemessen gegen Feuer, Explosion, Diebstahl und Elementarschäden zu versichern. Der Lieferant trägt bis zur Rückgabe des ihm überlassenen Eigentums des Bestellers die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs. Der Lieferant haftet dem Besteller für sämtliche diesem im Zusammenhang mit der Überlassung der vorstehend genannten Gegenstände entstehenden Schäden. Darunter fallen insbesondere Schäden an den Gegenständen selbst sowie sämtliche aus dem nicht ordnungsgemässen Unterhalt, der Beschädigung, dem Untergang und der nicht rechtzeitigen Rückerstattung dieser Gegenstände resultierenden weiteren unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Die Geltendmachung von Retentionsrechten an dem Lieferanten zur Verfügung gestelltem Eigentum des Bestellers ist ausgeschlossen.
Eigentum des Bestellers. 9.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen an den Besteller verwendet. Sie dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände und erbrachte Leistungen ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden und sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert und vollständig an den Besteller sofort zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und der Besteller sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belässt. 9.2 Stellt der Lieferant auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge auf Kosten des Bestellers her, so gehen sie mit der Herstellung in das Eigentum des Bestellers über, im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt 9.1 entsprechend.
Eigentum des Bestellers. Alle Ausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Zeichnungen, Befestigungen, Gesenke, Formen, Muster, Materialien und anderen Gegenstände, die vom Besteller oder auf Kosten des Bestellers an den Lieferanten geliefert werden, bleiben das Eigentum des Bestellers. Der Lieferant wird solche Gegenstände in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Gegenstände deutlich erkennbar als das rechtmäßige Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und gelagert werden und dass sie nicht für Dritte ausgeführte Verträge verwendet werden. Während sich solche Gegenstände in Besitz des Lieferanten befinden, wird der Lieferant alle Gegenstände, die das Eigentum des Bestellers sind, gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern und den Besteller als Mitversicherten benennen.

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  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.