Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-C) oder im Freien zu erfolgen. 5.9.2 Mit Ölen, Fetten oder brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzlappen u. Ä. dürfen nur in separaten, nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel sowie getrennt von anderen brennbaren Abfällen aufbewahrt werden. 5.9.3 Arbeitsplätze und sonstige Betriebsräume sind regelmäßig zu reinigen. Insbesondere Staubablagerungen und Ablagerungen in Lüftungsleitungen, Absauganlagen, Farb- und Lackieranlagen sind ebenfalls regelmäßig zu beseitigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-CEI30C) oder im Freien zu erfolgen.
5.9.2 Mit Ölen, Fetten oder brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzlappen u. Ä. dürfen nur in separaten, nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel sowie getrennt von anderen brennbaren Abfällen aufbewahrt werden.
5.9.3 Arbeitsplätze und sonstige Betriebsräume sind regelmäßig zu reinigen. Insbesondere Staubablagerungen und Ablagerungen in Lüftungsleitungen, Absauganlagen, Farb- Farb und Lackieranlagen sind ebenfalls regelmäßig zu beseitigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung