Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-C) oder im Freien zu erfolgen.
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Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-CEI30C) oder im Freien zu erfolgen.
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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de
Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel Schicht- wechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens min- destens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-C) oder im Freien zu erfolgen. Der Abstand zwischen Gebäuden und Abfallbehältern beträgt mindestens 5 m. Außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten sind die Abfallbehälter bzw. -bereiche im Freien zu verschließen und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
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Brennbare Abfälle. 5.9.1 Brennbare Abfälle sind nach Betriebsschluss oder bei Schichtwechsel Schicht- wechsel aus den Betriebsräumen zu entfernen. Ihre Lagerung hat in feuerbeständig abgetrennten Räumen (wie F90/EI90) mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (wie T30/EI30-C) oder im Freien zu erfolgen.
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Samples: makler.continentale.de