Sicherheitsbestimmungen. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
Sicherheitsbestimmungen. 5.1. Der AN ist verpflichtet, alle für die Liefer-, Werk- und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Soweit der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in die Verpflichtungen einzubeziehen.
5.2. Bei der Lieferung von Stoffen, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen, hat der AN dem AG unaufgefordert ein EG-Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach § 6 GefStoffV zur Verfügung zu stellen. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr sein.
5.3. Maschinen, technische Arbeitsmittel, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel gemäß § 1 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) sind mit einer Betriebsanleitung, einer CE-Kennzeichnung sowie einer EG- Konformitätserklärung gemäß der Maschinenverordnung zu liefern.
5.4. Beim Betreten oder Befahren des Werksgeländes, der technischen Anlagen oder der Baustellen sind die Sicherheitsbestimmungen des AG zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Ein Betreten der technischen Anlagen oder der Baustellen ist nur nach Voranmeldung beim zuständigen Fachpersonal des AG zulässig.
5.5. Bei Arbeiten auf dem Werksgelände, den technischen Anlagen oder den Baustellen des AG sind die berufsgenossenschaftlichen Unfall- Verhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Die dafür erforderliche Schutzvorrichtungen sind vom AN mitzuliefern und im Preis enthalten.
5.6. Schweiß-, Schneid-, Löt,- Aufbau- und Trennschleifarbeiten an den Gebäuden oder an technischen Anlagen des AG dürfen vom AN nur ausgeführt werden, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhütungsvorshriften vom AG vorliegt.
Sicherheitsbestimmungen. Unsere Produkte unterliegen teilweise den besonderen Bestimmungen für technische Gase und Gefahrstoffe. Der Kunde versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit dem Empfang der Ware, dass er ausreichend über den Umgang mit diesen Produkten unterrichtet ist. Der Kunde kann jederzeit weitere Informationen über die geltenden Sicherheitsvorschriften bei uns anfordern.
Sicherheitsbestimmungen a) Die Brandschutzordnung, die technischen Richt- linien sowie die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhalten.
b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten, insbesondere die Vorschriften der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch den Mieter einzuhalten. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werden, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel entsprechen.
c) Rettungswege und Notausgänge müssen stän- dig, auch während der Einrichtung und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt.
d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter.
e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden.
f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Sicherheitsbestimmungen. Anwendungsbereich: die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen der mainzplus CITYMARKETING GmbH, Bereich Mainz Congress, - nachfolgend mainzplus genannt-, beruhen maßgeblich auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Betrieb von Versammlungsstätten. Sie gelten für sämtliche Veranstaltungen sowie für Messen und Ausstellungen, die innerhalb der von mainzplus zur Verfügung gestellten Veranstaltungsräume und /-flächen (nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt) stattfinden. Zusätzliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Der Mieter hat für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gegenüber allen von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten zu sorgen. Die Inbetriebnahme von eingebrachten technischen Einrichtungen und Aufbauten sowie von Ausstellungs- und Dienstleistungsständen kann ganz oder zum Teil von der mainzplus untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt werden.
Sicherheitsbestimmungen. Alle sicherheitstechnischen Vorschriften und behördlichen Auflagen insbesondere die Hausordnung, die Veranstaltungsstättenbewilligung und die Brandschutzordnung müssen vom Mieter strikt eingehalten werden.
4.3.1 Die Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne behördliche Genehmigung und dem Einverständnis der LIVA ist verboten.
4.3.2 Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allfälligen genehmigten Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
4.3.3 Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände gemäß den einschlägigen ÖNORMEN verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit hin zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren bzw. zu ersetzen. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
4.3.4 Entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen müssen vom Mieter jederzeit vorzulegen sein. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
4.3.5 Gänge und Fluchtwege, Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen in keiner Weise beeinträchtigt, insbesondere nicht entfernt oder verstellt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen gilt als wesentliche Vertragsverletzung gemäß Punkt 11.
4.3.6 Der Mieter bestätigt hiermit, von der LIVA über die Gefahren im Mietobjekt im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes informiert und über die entsprechenden Evaluierungsunterlagen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er bestätigt weiters, dass er seine Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen diesbezüglich ausreichend unterwiesen hat.
4.3.7 Die LIVA ist berechtigt, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen des Mieters den Zutritt zum Mietobjekt zu verweigern bzw. diese des Hauses zu verweisen, wenn anzunehmen ist, dass die Personen alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen.
4.3.8 Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den sich aus der Evaluierung ergebenden Verhaltensmaßnahmen insbesondere die Brandschutzordnung sowie die Verhaltensregeln in Bezug auf absturzgefährdete Bereiche und Tragen von Schutzkleidung strikt einzuhalten sind.
4.3.9 Für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchung während der Veranstaltung zurückzuführen sind, trägt der Mieter die volle Haftung. Er wird die LIVA für Forderungen Dritter kla...
Sicherheitsbestimmungen. Der Mietgegenstand ist eine Versammlungsstätte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Der Mieter ist verpflichtet, alle baurechtlichen Vorschriften und insbesondere die Brand- schutzordnung zu beachten. Gleiches gilt für DIN-Normen, VDE-Vorschriften, VdS-Regeln und VPLT-Standards. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Auftragnehmer und Kooperationspartner des Mieters, für deren Verhalten er gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Der Mieter leitet, koordiniert, und beaufsichtigt die baulichen Arbeiten einschließlich der etwaigen Errichtung einer Bühne oder sonstiger technischer Anlagen. Zu den Pflichten des Mieters gehören insbesondere: • das Freihalten von Rettungswegen, • die Einhaltung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes, • die Beachtung der Vorschriften zur Brandverhütung, • die Beachtung der Vorschriften zur Aufbewahrung von brennbarem Material, • Durchsetzung eines Rauchverbotes, • die Beachtung zu schwerentflammbarer Dekoration und frischer Pflanzen (B1 - schwerentflammbare Stoffe) • die Beachtung des Verbotes von feuergefährlichen Handlungen auf der Bühne, • die Beachtung der Vorschriften für die Bedienung der technischen Einrichtungen wie die Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen und der Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, • die Vorschriften für den Betrieb von Laseranlagen. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für die technischen Eigenschaften und die Betriebssicherheit der durch den Mieter eingebrachten Gegenstände, Anlagen und Materialien (§ 16 bis 21 SoBeVO). Der Mieter beachtet auch alle sonstigen Rechtsvorschriften, wie insbesondere die Lärmschutzverordnung, die Gewerbeordnung und das Jugendschutzgesetz. Es gelten die Vorschriften der Bauordnung Berlin sowie die Vorschriften der Sonderbetriebsverordnung (SoBeVO und DGUV Vorschrift 17/18) von Berlin.
Sicherheitsbestimmungen. 1. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung der angemieteten Räumlich- keiten geltenden Vorschriften (Sonder- bauverordnung NRW, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Lautstärkegrenzen, etc.) in jedem Fall zu beachten. Dies umfasst ebenfalls die Beachtung der geltenden Bestimmungen des Umweltschutzes (Versorgung mit und Entsorgung von Energie, Wasser, Luft etc. sowie Sonder-/ Müllbeseitigung etc.).
2. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Arten geschieht auf eigene Gefahr. Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Verkehrswege sind immer frei zu halten.
3. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle, in den angemieteten und den allgemeinen Räumlichkeiten vorhandenen Rettungswege, Ausgangstüren sowie angebrachte Hinweisschilder, Aushänge, Anordnungen etc. - insbesondere die Fluchtwegebeschilderungen bzw. Piktogramme - freigehalten werden.
4. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht mit Hilfe von Gegenständen offengehalten werden. Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Sprinkleranlagen, Feuer- oder Rauchmelder, Feuerlöscheinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
5. Die Nutzung der Bühne darf erst nach erfolgter Einweisung durch DAS LIEBIG erfolgen.
6. Der Einsatz von Pyrotechnik in den gesamten Einrichtungen bedürfen der vorherigen behördlichen Genehmigung und der schriftlichen Zustimmung des DAS LIEBIG.
7. Ungeachtet der Nutzung durch den Kunden bleibt das Personal von DAS LIEBIG in haus- , sicherheits- und bühnentechnischer Hinsicht weisungsbefugt. Anweisungen des Personals sind zu befolgen.
8. Dem Kunden werden zur Durchführung der Veranstaltung bzw. Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten Schlüssel und/oder Zutrittskarten gegen das vereinbarte Pfand und Unterschrift bei Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt. Nach Ablauf der Mietdauer sind die Schlüssel und/oder Zutrittskarten spätestens bei der Übergabebegehung gegen Rückerstattung des Pfandes wieder an DAS LIEBIG zurückzugeben.
9. Sofern für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. die Nutzung der Räumlichkeiten die Anwesenheit von Sicherheitswachen der Feuerwehr, Sanitäts-, Rettungs- oder Ordnungsdienste sowie sonstiges externes Personal notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sorgt der Kunde für die Gestellung der o.a. Personen. Die Missachtung dieser Vorgaben seitens des Kunden berechtigt DAS LIEBIG zum Abbruch der Veranstaltung und zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
10. DAS LIEBIG ist berechtigt, bei erhöh...
Sicherheitsbestimmungen. Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistun- gen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenz- werte einzuhalten.
Sicherheitsbestimmungen. Es bestehen seitens der Betriebsstättengenehmigung einige Auflagen. Diese werden Ihnen hiermit mitgeteilt. Bei Nutzung sind diese jedenfalls einzuhalten. Mit Unterschrift dieses Vertrags sichert der Nutzer bzw. die Nutzerin die eigenverantwortliche Einhaltung dieser Bedingungen zu. Die VIELFALT ERLEBEN GMBH übernimmt keinerlei Haftung im Schadensfall. Zusätzliche Beleuchtungen wie Fackeln, Lichterketten sind nach Absprache möglich. Bei Waldbrandgefahr ist das Entzünden von offenem Feuer nicht erlaubt.