Sicherheitsbestimmungen Musterklauseln

Sicherheitsbestimmungen. 1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
Sicherheitsbestimmungen. Unsere Produkte unterliegen teilweise den besonderen Bestimmungen für technische Gase und Gefahrstoffe. Der Kunde versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit dem Empfang der Ware, dass er ausreichend über den Umgang mit diesen Produkten unterrichtet ist. Der Kunde kann jederzeit weitere Informationen über die geltenden Sicherheitsvorschriften bei uns anfordern.
Sicherheitsbestimmungen. Anwendungsbereich: die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen der mainzplus CITYMARKETING GmbH, Bereich Mainz Congress, - nachfolgend mainzplus genannt-, beruhen maßgeblich auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Betrieb von Versammlungsstätten. Sie gelten für sämtliche Veranstaltungen sowie für Messen und Ausstellungen, die innerhalb der von mainzplus zur Verfügung gestellten Veranstaltungsräume und /-flächen (nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt) stattfinden. Zusätzliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Der Mieter hat für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gegenüber allen von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten zu sorgen. Die Inbetriebnahme von eingebrachten technischen Einrichtungen und Aufbauten sowie von Ausstellungs- und Dienstleistungsständen kann ganz oder zum Teil von der mainzplus untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt werden.
Sicherheitsbestimmungen a) Die Brandschutzordnung, die technischen Richt- linien sowie die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhalten.
Sicherheitsbestimmungen. 5.1. Der AN ist verpflichtet, alle für die Liefer-, Werk- und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Soweit der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in die Verpflichtungen einzubeziehen.
Sicherheitsbestimmungen. 18.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten.
Sicherheitsbestimmungen. 1. Die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sowie insbesondere die des VDE sind vom Mieter zu beachten. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Der Vermieter ist berechtigt, falls erforderlich, auf Rechnung des Mieters Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst anzufordern.
Sicherheitsbestimmungen. Der Mietgegenstand ist eine Versammlungsstätte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Der Mieter ist verpflichtet, alle baurechtlichen Vorschriften und insbesondere die Brandschutzordnung zu beachten. Gleiches gilt für DIN-Normen, VDE-Vorschriften, VdS-Regeln und VPLT-Standards. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Auftragnehmer und Kooperationspartner des Mieters, für deren Verhalten er gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Der Mieter leitet, koordiniert, und beaufsichtigt die baulichen Arbeiten einschließlich der etwaigen Errichtung einer Bühne oder sonstiger technischer Anlagen. Zu den Pflichten des Mieters gehören insbesondere: - das Freihalten von Rettungswegen, - die Einhaltung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes, - die Beachtung der Vorschriften zur Brandverhütung, - die Beachtung der Vorschriften zur Aufbewahrung von brennbarem Material, - Durchsetzung eines Rauchverbotes, - das Einholen von Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von offenem Feuer und pryrotechnischen Gegenständen, - die Beauftragung von geeigneten Personen für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, - die Beachtung der Vorschriften für die Bedienung der technischen Einrichtungen wie die Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen und der Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, - die Vorschriften für den Betrieb von Laseranlagen, - die Bereitstellung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für die technischen Eigenschaften und die Betriebssicherheit der durch den Mieter eingebrachten Gegenstände, Anlagen und Materialien (§ 16 bis 21 SoBeVO). Der Mieter beachtet auch alle sonstigen Rechtsvorschriften, wie insbesondere die Lärmschutzverordnung, die Gewerbeordnung und das Jugendschutzgesetz.
Sicherheitsbestimmungen. Der AN haftet dafür, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei oder anderer weisungsbefugter Behörden eingehalten und alle not- wendigen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden. Der AN hat die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen sowie die sonstigen – insbesondere si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen – Regeln einzuhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit seiner Belegschaft verständlich dargelegt werden und Unterweisungen, wenn erforderlich, in der jeweiligen Muttersprache erfolgen. Vor Aufnahme seiner Arbeiten hat der AN die Beurteilung seiner Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- analyse, § 5 Arbeitsschutzgesetz) vorzunehmen und dem AG die Dokumentation (§ 6 Arbeitsschutz- gesetz) vorzulegen.
Sicherheitsbestimmungen. (1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistun- gen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenz- werte einzuhalten.