Sicherheitsbestimmungen Musterklauseln

Sicherheitsbestimmungen a) Die Brandschutzordnung, die technischen Richt- linien sowie die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhalten. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten, insbesondere die Vorschriften der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch den Mieter einzuhalten. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werden, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel entsprechen. c) Rettungswege und Notausgänge müssen stän- dig, auch während der Einrichtung und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Sicherheitsbestimmungen. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
Sicherheitsbestimmungen. Unsere Produkte unterliegen teilweise den besonderen Bestimmungen für technische Gase und Gefahrstoffe. Der Kunde versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit dem Empfang der Ware, dass er ausreichend über den Umgang mit diesen Produkten unterrichtet ist. Der Kunde kann jederzeit weitere Informationen über die geltenden Sicherheitsvorschriften bei uns anfordern.
Sicherheitsbestimmungen. 5.1. Der AN ist verpflichtet, alle für die Liefer-, Werk- und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Soweit der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in die Verpflichtungen einzubeziehen. 5.2. Bei der Lieferung von Stoffen, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen, hat der AN dem AG unaufgefordert ein EG-Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach § 6 GefStoffV zur Verfügung zu stellen. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr sein. 5.3. Maschinen, technische Arbeitsmittel, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel gemäß § 1 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) sind mit einer Betriebsanleitung, einer CE-Kennzeichnung sowie einer EG- Konformitätserklärung gemäß der Maschinenverordnung zu liefern. 5.4. Beim Betreten oder Befahren des Werksgeländes, der technischen Anlagen oder der Baustellen sind die Sicherheitsbestimmungen des AG zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Ein Betreten der technischen Anlagen oder der Baustellen ist nur nach Voranmeldung beim zuständigen Fachpersonal des AG zulässig. 5.5. Bei Arbeiten auf dem Werksgelände, den technischen Anlagen oder den Baustellen des AG sind die berufsgenossenschaftlichen Unfall- Verhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Die dafür erforderliche Schutzvorrichtungen sind vom AN mitzuliefern und im Preis enthalten. 5.6. Schweiß-, Schneid-, Löt,- Aufbau- und Trennschleifarbeiten an den Gebäuden oder an technischen Anlagen des AG dürfen vom AN nur ausgeführt werden, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhütungsvorshriften vom AG vorliegt.
Sicherheitsbestimmungen. 8.1. Klettern ist eine Risikosportart und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortung. 8.2. Jeder Xxxxxx hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Nutzer zu nehmend und alles zu unterlassen, was ihn und/ oder andere Nutzer gefährden könnte. 8.3. Bei der Nutzung der Kletterhalle, insbesondere beim Bouldern, beim Klettern und Sichern, ist volle Aufmerksamkeit und Umsicht geboten. Andere Nutzer sind zu respektieren. 8.4. Sämtliche Anweisungen und Entscheidungen des Personals sind bindend. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Personals können die betreffenden Nutzer ohne Rückerstattung des Entgeltes von der weiteren Nutzung der Kletterhalle ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls kann auch ein Hausverbot erteilt werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Personals der Kletterhalle übernimmt die Kletterhalle keine Haftung für die damit verbundenen Schäden. 8.5. Kletter-Einsteiger (Nutzer ohne Sicherungskenntnisse und Klettererfahrungen) dürfen nur an den mit TopStop- Seilbremsen ausgestatteten Routen nach tagesaktueller Einweisung durch das Kletterhallenpersonal klettern, sowie den Trainings- und Boulderbereich nutzen. Die Achterknoten der in den Routen der Topstop-Seilbremsen hängenden Seile dürfen nicht geöffnet werden. Zur Sicherung sind die beiden in den Achterknoten eingebundenen Einhand-Karabiner gegenläufig im Einbindering des Klettergurtes zu fixieren. 8.6. Dem Nutzer ist das selbstständige Klettern und Sichern an den Kletterwänden nur gestattet, sofern er selbst über die erforderlichen Kletter- und Sicherungskenntnisse verfügt. Der Nutzer muss mindestens eine anerkannte Sicherungsmethode eigenverantwortlich beherrschen und anwenden können. Jeder Nutzer der Kletterhalle versichert mit dem Erwerb einer gültigen Eintrittskarte, den Anforderungen des Kletterns an künstlichen Kletterwänden gewachsen zu sein. 8.7. Kinder sind durch den Sorgeberechtigten bzw. eine befugte und beauftragte Person während ihres Aufenthaltes in der Kletterhalle zu beaufsichtigen. Insbesondere ist das Spielen, Toben und Rennen untersagt. 8.8. Die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von für das Klettern erforderlichen Ausrüstungsgegenständen wird bei den selbständigen Kletterern/Nutzern vorausgesetzt. Andernfalls sind erhebliche Gefahren für Leib und Leben anderer Personen und/ oder Schäden an Sachen zu erwarten. 8.9. Zur Vermeidung von Gefährdungsmomenten wird auf folgende Kletterregeln explizit hingewiesen:...
Sicherheitsbestimmungen. Anwendungsbereich: die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen der mainzplus CITYMARKETING GmbH, Bereich Mainz Congress, - nachfolgend mainzplus genannt-, beruhen maßgeblich auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zum Betrieb von Versammlungsstätten. Sie gelten für sämtliche Veranstaltungen sowie für Messen und Ausstellungen, die innerhalb der von mainzplus zur Verfügung gestellten Veranstaltungsräume und /-flächen (nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt) stattfinden. Zusätzliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz können von Seiten der Baubehörden, der Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Der Mieter hat für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gegenüber allen von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten zu sorgen. Die Inbetriebnahme von eingebrachten technischen Einrichtungen und Aufbauten sowie von Ausstellungs- und Dienstleistungsständen kann ganz oder zum Teil von der mainzplus untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt werden.
Sicherheitsbestimmungen. Der Mietgegenstand ist eine Versammlungsstätte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Der Mieter ist verpflichtet, alle baurechtlichen Vorschriften und insbesondere die Brand- schutzordnung zu beachten. Gleiches gilt für DIN-Normen, VDE-Vorschriften, VdS-Regeln und VPLT-Standards. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Auftragnehmer und Kooperationspartner des Mieters, für deren Verhalten er gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Der Mieter leitet, koordiniert, und beaufsichtigt die baulichen Arbeiten einschließlich der etwaigen Errichtung einer Bühne oder sonstiger technischer Anlagen. Zu den Pflichten des Mieters gehören insbesondere: • das Freihalten von Rettungswegen, • die Einhaltung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes, • die Beachtung der Vorschriften zur Brandverhütung, • die Beachtung der Vorschriften zur Aufbewahrung von brennbarem Material, • Durchsetzung eines Rauchverbotes, • die Beachtung zu schwerentflammbarer Dekoration und frischer Pflanzen (B1 - schwerentflammbare Stoffe) • die Beachtung des Verbotes von feuergefährlichen Handlungen auf der Bühne, • die Beachtung der Vorschriften für die Bedienung der technischen Einrichtungen wie die Abstimmung erforderlicher Brandschutzmaßnahmen und der Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung, • die Vorschriften für den Betrieb von Laseranlagen. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für die technischen Eigenschaften und die Betriebssicherheit der durch den Mieter eingebrachten Gegenstände, Anlagen und Materialien (§ 16 bis 21 SoBeVO). Der Mieter beachtet auch alle sonstigen Rechtsvorschriften, wie insbesondere die Lärmschutzverordnung, die Gewerbeordnung und das Jugendschutzgesetz. Es gelten die Vorschriften der Bauordnung Berlin sowie die Vorschriften der Sonderbetriebsverordnung (SoBeVO und DGUV Vorschrift 17/18) von Berlin.
Sicherheitsbestimmungen. Der AN haftet dafür, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei oder anderer weisungsbefugter Behörden eingehalten und alle not- wendigen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden. Der AN hat die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen sowie die sonstigen – insbesondere si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen – Regeln einzuhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit seiner Belegschaft verständlich dargelegt werden und Unterweisungen, wenn erforderlich, in der jeweiligen Muttersprache erfolgen. Vor Aufnahme seiner Arbeiten hat der AN die Beurteilung seiner Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- analyse, § 5 Arbeitsschutzgesetz) vorzunehmen und dem AG die Dokumentation (§ 6 Arbeitsschutz- gesetz) vorzulegen.
Sicherheitsbestimmungen. Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistun- gen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenz- werte einzuhalten.
Sicherheitsbestimmungen. Die Versicherung unterliegt allgemeinen Anforderungen und besonderen Anforderungen für bestimmte Ereignisse. Die besonderen Anforderungen sind in dem entsprechenden Abschnitt der Police dargelegt. - Das Fahrzeug darf nicht von einem Fahrer gefahren werden, der strafrechtlich unter dem Einfluss von Xxxxxxx, Drogen, Medikamenten oder anderen Rauschmitteln steht. - Der Fahrer muss den Führerschein und das erforderliche Alter zum Führen des Fahrzeugs haben. - Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden, wenn ein Fahrverbot verhängt wurde oder während der Mietzeit begonnen hat. - Die Anweisungen des Fahrzeugherstellers zur Benutzung, Pflege und Reparatur des Fahrzeugs, seiner Geräte, Ausrüstungen und Werkzeuge sind zu befolgen. - Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig ausgestattet sein, z. B. gesetzliche Reifentiefe, Gewinde. - Die Bestimmungen der Nutzungsbedingungen und des Mietvertrags von Indie Campers müssen beachtet werden. - Gesetze und behördliche Vorschriften müssen beachtet werden. Die Nichteinhaltung der Anforderungen kann je nach Bedeutung des Ereignisses und des Schadensumfangs zu einer Kürzung des Schadensausgleichs oder sogar zum völligen Entfall des Schadensausgleichs führen. Darüber hinaus kann der Selbstbehalt des Mieters um bis zu 100 % erhöht werden.