Buchung anhand von Kundenkennungen. (1) Die Bank ist berechtigt, eingehende Überweisungen ausschließlich anhand der über- mittelten Kundenkennung des Zahlungsempfängers dem dieser Kundenkennung zugeord- neten Konto gutzuschreiben. Die Bank ist auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zah- lers berechtigt, diesem Name und Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen; der Zahlungs- dienstleister des Zahlers muss glaubhaft machen, dass dem Zahler bei der Angabe der Kun- denkennung ein Fehler unterlaufen ist.
(2) Geht bei der Bank eine Überweisung mit einer Kundenkennung ein, die von der Bank nicht vergeben worden ist, so behält die Bank sich vor, den Betrag zurückzuüberweisen.
Buchung anhand von Kundenkennungen. Die Bank ist berechtigt, eingehende Überweisungen ausschließlich anhand der übermittelten Kundenkennung des Zahlungsempfängers dem dieser Kundenkennung zugeordneten Konto gutzuschreiben.