Buchung anhand von Kundenkennungen Musterklauseln

Buchung anhand von Kundenkennungen. (1) Die Bank ist berechtigt, eingehende Überweisungen ausschließlich anhand der über- mittelten Kundenkennung des Zahlungsempfängers dem dieser Kundenkennung zugeord- neten Konto gutzuschreiben. Die Bank ist auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zah- lers berechtigt, diesem Name und Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen; der Zahlungs- dienstleister des Zahlers muss glaubhaft machen, dass dem Zahler bei der Angabe der Kun- denkennung ein Fehler unterlaufen ist. (2) Geht bei der Bank eine Überweisung mit einer Kundenkennung ein, die von der Bank nicht vergeben worden ist, so behält die Bank sich vor, den Betrag zurückzuüberweisen.
Buchung anhand von Kundenkennungen. Die Bank ist berechtigt, eingehende Überweisungen ausschließlich anhand der übermittelten Kundenkennung des Zahlungsempfängers dem dieser Kundenkennung zugeordneten Konto gutzuschreiben.

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  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.