Buyout Musterklauseln

Buyout. 1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Modellhonorar keine Nutzungsrechte abgegolten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten („Buyout“) er- folgt gesondert für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt, die vereinbarte Nutzungsform und den vereinbarten Nutzungszeitraum. Jede weitergehen- de Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich vom Buyout umfassten Medien, weitere Zeitintervalle, sowie jede Nutzung des Modelnamens, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur. 2. Ein Buyout schuldet der Kunde auch dann, wenn das Gesicht des Models auf den ge- nutzten Aufnahmen nicht zu erkennen ist. 3. Die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte beginnt mit der Aufnahme der tatsächli- chen Nutzung, jedoch spätestens 3 Monate nach Erstellung der Aufnahmen, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart. 4. Eine digitale Speicherung der vermittelten Aufnahmen über die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte hinaus ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung unter konkreter An- gabe des Verwendungszwecks grundsätzlich nicht gestattet. 5. Jegliche Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der voll- ständigen Zahlung des für die jeweilige Rechtseinräumung sowie die Leistung des Models und der Agentur geschuldeten Entgelts. 6. Jegliche vorstehende Regelungen erstrecken sich auch auf etwaige „Making-Off“ Doku- mentationen der Aufnahmen ungeachtet ihrer Verbreitung bzw. Bereitstellung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Model eine beabsichtigte weitergehende Nutzung der er- stellten Aufnahmen unaufgefordert mitzuteilen. Das Model wird sich einer weitergehenden Lizensierung der Aufnahmen zu angemessenen Konditionen nicht versperren. Soweit der Kunde eine weitergehende Nutzung der Aufnahmen ohne vorherige ausdrückliche Zustim- mung des Models vornimmt, so ist er auf Aufforderung zu einer unverzüglichen Auskunft zum Umfang der Nutzung verpflichtet und willigt ein, einen Aufschlag in Höhe von 100% zu den üblichen Buyouts zzgl. der Vermittlungsprovision gem. Ziff. I 3 zu zahlen, wobei im Streitfall die von dem Verband INCA DV e.V. empfohlenen Vergütungen als übliche Konditionen vereinbart gelten.
Buyout. Mit der Bezahlung des Verwertungshonorars erhält der Kunde das Recht zur Ausstrahlung der Aufnahme in einem ganz genau definierten Medium (Funk, TV, Kino, Telefon, etc.), in einem klar definierten Zeitrahmen (zum Beispiel für ein Jahr) und innerhalb eines genau vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (lokal, regional, national, am Point of Sale, etc.). Aufnahmen, die in zwei und mehr Bundesländern zu hören sind, unterliegen nationalen Verwertungsrechten. Verwendet der Kunde die Aufnahme oder auch nur Teile daraus zur Herstellung anderer Produktionen, so werden weitere Buyouts fällig. Gleiches gilt für den Wechsel des Mediums. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, CDs oder anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte Verwertungshonorare zu zahlen. Will der Kunde die Aufnahmen auch in Österreich und der Schweiz ausstrahlen, sind für jedes Land nationale Buyouts fällig. Die Abgeltung der jeweiligen Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (zum Beispiel keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (zum Beispiel keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Diese Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform.

Related to Buyout

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.