Einräumung von Nutzungsrechten Musterklauseln

Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1.1.2.1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datenbank und den Datenbankinhalten um urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke handelt.
Einräumung von Nutzungsrechten. Sie behalten alle Rechte an allen Daten, die uns oder einer von uns autorisierten Person übertragen werden. Damit wir Ihren den Auftrag durchführen können , gewähren Sie uns für die Dauer der Bearbeitung bis zur Vollendung der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung das Recht, die uns zur Verfügung gestellten Bilddaten für die im Rahmen des Services zu erbringenden Leistungen zu nut- zen (Nutzungsrecht). Zum Nutzungsrecht gehören insbesondere die Speicherung, die Vervielfältigung und die Bearbeitung der Bilddaten. Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht ein, einzelne Bilder im Rahmen einer Fehlerbehebung Dritten zur Verfügung zu stellen.
Einräumung von Nutzungsrechten. (1) Soweit nach dem Vertrag die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeit- punkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesen AEB erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Die hierfür zu zahlende Vergütung ist bereits in der Vergütung enthalten, die der Auftragnehmer von dem Auftraggeber bezieht.
Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1. Mit Auslieferung und Freischaltung der Vertragssoftware räumen wir Ihnen an der Vertragssoftware das nicht ausschließliche, zeitlich befristete und – vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 2.9 – nicht übertragbare Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und deren Dokumentation für den bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens ein.
Einräumung von Nutzungsrechten. 4.4.1 Zum Zweck der Unterlizenzierung durch FITKO an Nachnutzer gewährt Bereit- steller FITKO unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.2 SaaS-Bereitstellungs-AGB folgende Nutzungsrechte: o Das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und räumlich unbe- grenzte Recht, den Online-Dienst im Rahmen des SaaS-Nachnutzungs- vertrages zu nutzen; o das Recht, den Online-Dienst zu vervielfältigen, allerdings nur soweit dies für die Nachnutzung notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfälti- gung zählt das Laden des Online-Dienstes in den Arbeitsspeicher auf den Servern des IT-DL von Bereitsteller und o das Recht, den Online-Dienst an Kommunen und Kammern oder sons- tigen berechtigten Stellen von Nachnutzer sowie anderen Nachnut- zungsmodellen wie Kommunalvertretermodell und govdigital eG un- entgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung zu unterlizenzieren.
Einräumung von Nutzungsrechten. 3.1. Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vom Auftraggeber gebuchten Microsoft Onlinedienste auf Basis von Lizenzen.
Einräumung von Nutzungsrechten. Soweit zwischen TECdocs® und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde, räumt TECdocs® dem Auftraggeber das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr erstellten technischen Dokumentation — einschließlich der darin enthaltenen Foto- grafien, grafischen Darstellungen und technischen Zeichnungen — in gedruckter Form ausschließlich entsprechend dem Vertrag zugrunde liegenden Zweck — nämlich der Beifügung einer technischen Dokumentation zu dem beschriebenen Produkt als Be- triebsanleitung in gedruckter Form — ein. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen in dem schriftlichen Vertragsangebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Vertrag spezifi- zierten Leistungsgegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie ausdrücklich beschränkt. Einseitige Verände- rungen der gelieferten Dokumentation durch den Auftraggeber sind ohne schriftliche Genehmigung von TECdocs® untersagt. TECdocs® haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einen Dritten veränderten technischen Dokumentation entstehen. Weitergehende Nutzungsrechte, etwa das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einer Bearbeitung der technischen Dokumen- tation, z. B. einer Übersetzung, das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger und auf maschinenlesbare Datenträger, das Recht zur elektronischen Speicherung, zur Nutzung in einer Datenbank und zur Ausgabe in körperlicher und unkörperlicher Form sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, werden ggf. erst nach Vereinbarung eingeräumt. Sollte der Auftraggeber eine weitergehende Nutzung der technischen Dokumentation entsprechend dieser Aufstellung anstreben, muss er die vorherige schriftliche Genehmigung von TECdocs® einholen. Außerdem ist diese zusätzliche Nutzung des Werkes ggf. zusätzlich zu vergüten. Des weiteren ist es dem Auftraggeber untersagt, ohne schriftliche Genehmigung durch TECdocs® die Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder durch Dritte ausüben zu lassen. Auch eine Vervielfältigung und Verbreitung in Schulungsunterlagen, Seminardokumentationen oder zu sonstigen Dokumentations- zwecken ist ohne Erlaubnis von TECdocs® untersagt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Urheber entsprechend den Angaben von TECdocs® zu benennen und einen entsprechenden Copyrightvermerk in der technischen Dokumentation anzubringen. TECdocs® versichert, dass si...
Einräumung von Nutzungsrechten. HP gewährt dem Kunden das Recht zur Nutzung der im Einzelvertrag festgelegten Version bzw. Release-Stands der HP Software. Die Nutzung ist auf interne Zwecke beschränkt. Eine weitere gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsrechte werden durch produktspezifische Lizenzbestimmungen präzisiert. Diese werden mit der Software oder den Zusatzdokumenten zur Verfügung gestellt. Für Software anderer Hersteller gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen dieser Hersteller.
Einräumung von Nutzungsrechten. OPTOTECH räumt dem Kunden - vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen, schriftlichen Vereinbarung - aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die Software zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Ist der Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union, gilt das Nutzungsrecht EU-weit. Der Kunde darf die Software nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nutzen. Die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Überträgt der Kunde sein Nutzungsrecht an einen Dritten, hat er seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen hinsichtlich Inhaltes und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Er hat etwaige Kopien der Software zu löschen, soweit es sich nicht um Kopien zur ordnungsgemäßen Datensicherung handelt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen und keine Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Bearbeitungen der Software vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Überlässt OPTOTECH dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen sie diesen Bestimmungen. Stellt OPTOTECH eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von OPTOTECH, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. OPTOTECH räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendung...
Einräumung von Nutzungsrechten. (1) Der Kunde erhält im Rahmen dieser Bestimmungen ein nicht ausschließliches, persönliches Nutzungsrecht (Lizenz) an der jeweiligen erworbenen Software in der bestellungsgemäß gelieferten Edition. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen. (2) Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software nur insoweit berechtigt, als die Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung der Software erforderlich ist. Er darf die Software daher zur Benutzung installieren. (3) Der Kunde darf keine Vervielfältigungen der Software oder von Softwarebestandteilen erstellen. Er darf die Software und Softwarebe- standteile nicht gewerbsmäßig vertreiben oder hierfür Unterlizenzen einräumen. (4) Der Kunde darf die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen und sonstige Rechtsvorbehalte, Seriennummern oder sonstige Merkmale nicht verändern, entfernen oder sonst unkenntlich machen. (5) Der Kunde darf die Software nicht verändern. Eine Rückübersetzung der Software (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69 e des Urhebergesetzes zulässig. Weitergehende Dekompilierungen sind ausgeschlossen. (6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software an Dritte zu überlassen oder diese an Dritte weiterzugeben. Ebenfalls darf der Kunde kei- nerlei Passwörter oder Zugangskennungen für die Software oder Datenbankzugänge, die mit der Software in Zusammenhang stehen, an Dritte weitergeben. Sofern ein Dritter an der Software interessiert ist, kann er sich hierzu direkt an den Lizenzgeber wenden.