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Einräumung von Nutzungsrechten Musterklauseln

Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1. Mit Auslieferung und Freischaltung der Vertragssoftware räumen wir Ihnen an der Vertragssoftware das nicht ausschließliche, zeitlich befristete und – vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 2.9 – nicht übertragbare Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware und deren Dokumentation für den bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens ein. 2.2. Die Dokumentation zu der Vertragssoftware mit dem von Ihnen genutzten Modul finden Sie in Ihrem LogIn Bereich. Aus der Dokumentation ergibt sich auch der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Vertragssoftware. 2.3. Sie sind – vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 2.9 – nicht berechtigt, die Vertragssoftware an Dritte weiterzugeben oder Dritten Nutzungsrechte an der Vertragssoftware einzuräumen. Außerdem sind Sie nicht berechtigt, Dritten die Vertragssoftware in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Nicht zu diesen Dritten zählen Ihre Mitarbeiter und andere Personen, denen Sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware bedienen. 2.4. Das Nutzungsrecht ist auf den Objektcode der Vertragssoftware beschränkt. Wir sind nicht verpflichtet, Ihnen für die Vertragssoftware den Quellcode zu überlassen. 2.5. Wir sind darüber hinaus nicht verpflichtet, Ihnen Updates, Upgrades oder neue Versionen der Vertragssoftware zu überlassen. Soweit wir Ihnen aber im Einzelfall Updates, Upgrades oder neue Versionen der Vertragssoftware überlassen, gelten die unter diesen Nutzungsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte in gleicher Weise für diese Updates, Upgrades und neuen Versionen. 2.6. Jegliche Dekompilierung, Disassemblierung oder ähnliche Verfahren zur Gewinnung des editierbaren Quellcodes der Vertragssoftware ist nicht gestattet. 2.7. Jegliche Vervielfältigung der Vertragssoftware und der Dokumentation über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus, auch teilweise, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Davon ausgenommen ist die 2.8. Anfertigung einer Sicherungskopie, vorausgesetzt Sie versehen diese mit den entsprechenden Urheberrechtsvermerken des Originals. Bei einem Verkauf oder sonstiger dauerhafter Überlassung kompletter Maschinen nach Ziff. 2.10 werden Sie die Sicherungskopie vernichten. 2.9. Jegliche Bearbeitungen oder Veränderungen der Vertragssoftware sind Ihnen nicht gestattet. 2.10. Abweichend von den vorstehenden Regelungen sind Sie berechtigt, im Falle des Weiterverkaufs oder sonstiger dauerhafter Überlassung der Maschinen (einschließlich der Site Control Box) an einen Dritten die Rechte a...
Einräumung von Nutzungsrechten. 3.1 Der Vertragspartner erhält nur die folgenden beschriebenen Nutzungsrechte. Urheber- und sonstige Schutzrechte an der Software und aller neuen Versionen gehören im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Testo. 3.2 Testo räumt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software für die vertraglich vereinbarten bzw. für die beiderseitig vorausgesetzten Anwendungszwecke zu nutzen. 3.3 Bei einem Vertrag mit nur zeitlich begrenzter Überlassung der Software gelten vorrangig die Sonderregeln in I. 9 der Testo-AGB. 3.4 Die inhaltliche Reichweite der Lizenzen sowie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus Produktbeschreibung und Bestellbestätigung. 3.5 Der Vertragspartner erhält die Berechtigung notwendige, als solche gekennzeichnete, Sicherungskopien zu erstellen und zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Vervielfältigungen der Software vorzunehmen. Schutzrechts- und Urheberrechtsvermerke innerhalb der Software müssen unverändert bleiben. 3.6 Nachfolgende Tätigkeiten erfordern eine schriftliche Zustimmung von Xxxxx: 3.7 Die Übersetzung, Bearbeitung oder Umarbeitung der Software ist nur im Rahmen des durch § 69d UrhG geregelten Umfangs gestattet. Stellt Testo die für die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen erforderlichen Informationen und Unterlagen trotz schriftlicher Anfrage nicht zur Verfügung, ist die Dekompilierung nur in den Grenzen des 69e UrhG zulässig. 3.8 Wird die Software zu Demonstrations-, Pilot- oder Testzwecken überlassen, sind die Nutzungsbefugnisse des Kunden folgendermaßen beschränkt: Der Einsatz ist so weit erlaubt, wie er der Feststellung des Zustands der Software und ihrer Eignung für die Zwecke des Kunden dient. Bei der Software zu Testzwecken kann es sich um Prototypen, Beta-Versionen oder Ähnlichem handeln, für deren Fehlerfreiheit und Stabilität noch nicht für jeden Einsatzzweck garantiert wird. Ansprüche auf Mängelhaftung sind daher ausgeschlossen (es sei denn es steht eine arglistige oder vorsätzliche Schädigung in Rede). Nach Ablauf eines bestimmten Testzeitraums ist die Software vom Vertragspartner vollständig und unwiederbringlich zu löschen und dies Testo auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.9 Wurde eine neue Version der überlassenen Software installiert (z.B. als Nacherfüllungsleistung oder im Rahmen eines Wartungsvertrages) entfallen die Nutzungsbefugni...
Einräumung von Nutzungsrechten. Sie behalten alle Rechte an allen Daten, die uns oder einer von uns autorisierten Person übertragen werden. Damit wir Ihren den Auftrag durchführen können , gewähren Sie uns für die Dauer der Bearbeitung bis zur Vollendung der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung das Recht, die uns zur Verfügung gestellten Bilddaten für die im Rahmen des Services zu erbringenden Leistungen zu nut- zen (Nutzungsrecht). Zum Nutzungsrecht gehören insbesondere die Speicherung, die Vervielfältigung und die Bearbeitung der Bilddaten. Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht ein, einzelne Bilder im Rahmen einer Fehlerbehebung Dritten zur Verfügung zu stellen.
Einräumung von Nutzungsrechten. (1) Soweit nach dem Vertrag die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeit- punkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesen AEB erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Die hierfür zu zahlende Vergütung ist bereits in der Vergütung enthalten, die der Auftragnehmer von dem Auftraggeber bezieht. (2) Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er - soweit erforderlich - deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftrag- geber übertragen.
Einräumung von Nutzungsrechten. Zum Zweck der Unterlizenzierung durch FITKO an Nachnutzer gewährt Bereit- steller FITKO unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.2 SaaS-Bereitstellungs-AGB folgende Nutzungsrechte: o Das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und räumlich unbe- grenzte Recht, den Online-Dienst im Rahmen des SaaS-Nachnutzungs- vertrages zu nutzen; o das Recht, den Online-Dienst zu vervielfältigen, allerdings nur soweit dies für die Nachnutzung notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfälti- gung zählt das Laden des Online-Dienstes in den Arbeitsspeicher auf den Servern des IT-DL von Bereitsteller und o das Recht, den Online-Dienst an Kommunen und Kammern oder sons- tigen berechtigten Stellen von Nachnutzer sowie anderen Nachnut- zungsmodellen wie Kommunalvertretermodell und govdigital eG un- entgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung zu unterlizenzieren.
Einräumung von Nutzungsrechten. 2.1.1.2.1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datenbank und den Datenbankinhalten um urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke handelt. 2.1.1.2.2. TecAlliance gewährt dem Kunden das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Datenbank und der Datenbankinhalte ausschließlich für die in der Projektbeschreibung genannten Projekte entsprechend der Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen. 2.1.1.2.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der in der Projektbeschreibung beschriebenen Projekte Dienstleister einzusetzen und in diesem Rahmen die Datenbank und Datenbankinhalte an diese zu überlassen. Die Verantwortlichkeit des Kunden für die Einhaltung dieser Vertragsbedingungen wird hierdurch nicht berührt. 2.1.1.2.4. Jede über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzung sowie die Überlassung der Datenbank und Datenbankinhalte an Dritte ist untersagt.
Einräumung von Nutzungsrechten. HP gewährt dem Kunden das nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der in dem Einzelvertrag festgelegten Version bzw. des Release-Stands der HP-Software in ausführbarer Form (als Objektcode). Die Nutzung ist auf interne Zwecke beschränkt, eine weitere gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsrechte werden durch produktspezifische Lizenzbestimmungen präzisiert. Diese werden mit der Software oder den Zusatzdokumenten zur Verfügung gestellt. Für Software anderer Hersteller gelten ausschliesslich die Lizenzbestimmungen dieser Hersteller. Die Produkt- und Lizenzinformationen (inklusive Dokumentation) sind englischsprachig.
Einräumung von Nutzungsrechten. 1. Soweit zwischen der cognitas. und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde, räumt die cognitas. dem Auftraggeber das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr erstellten technischen Dokumentation – einschließlich der darin enthaltenen Fotografien, grafischen Darstellungen und technischen Zeichnungen ein. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen in dem schriftlichen Vertragsangebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Vertrag spezifizierten Leistungsgegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie beschränkt. 2. Die cognitas. haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einen Dritten veränderten technischen Dokumentation entstehen. 3. Die cognitas. versichert, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an der von ihr erstellten technischen Dokumentation zu verfügen und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat. Gehören zu der technischen Dokumentation Abbildungen, Fotografien, grafische Darstellungen, Skizzen und technische Zeichnungen, so liefert die cognitas., für den Fall, dass hieran Rechte Dritter bestehen, dem Auftraggeber die entsprechenden Quellennachweise, so dass dieser sich um den Rechtserwerb bemühen kann. Die cognitas. liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.
Einräumung von Nutzungsrechten. 3.4.1.Zum Zweck der Unterlizenzierung durch FITKO an AL gewährt UL FITKO unter Berück- sichtigung von Ziffer 3.4.2 SaaS-Einstellungs-AGB folgende Nutzungsrechte: • Das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und räumlich unbegrenzte Recht, den Online-Dienst im Rahmen des SaaS-Nachnutzungsvertrages zu nutzen; • das Recht, den Online-Dienst zu vervielfältigen, allerdings nur soweit dies für die Nachnutzung notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden des Online-Dienstes in den Arbeitsspeicher auf den Servern des IT-DL von UL und • das Recht, den Online-Dienst an Kommunen von AL unentgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung zu unterlizenzieren.
Einräumung von Nutzungsrechten. 1.1. Die UDE räumt dem NUTZER das nicht ausschließliche Recht ein, die SOFTWARE auf einer Hardwareplattform in unveränderter Form zu installieren und zu nutzen. Der NUTZER darf von der SOFTWARE eine Kopie herstellen, soweit dies zur Datensicherung erforderlich ist. 1.2. Der NUTZER darf die SOFTWARE auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, muss jedoch die SOFTWARE bei einem Hardwarewechsel von der bisher verwendeten Hardware löschen. 1.3. Dem NUTZER steht ein Vervielfältigungsrecht zu, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der SOFTWARE notwendig ist. Als notwendige Vervielfältigungen gelten insbesondere • der Download der Installationsdateien von der Internetseite der UDE auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie • das Laden in den Arbeitsspeicher. 1.4. Eine Vermietung, ein Weiterverkauf sowie sämtliche Überlassungsarten (entgeltlich oder unentgeltlich) der SOFTWARE und deren Kopien durch den NUTZER an einen Dritten sind nicht zulässig. 1.5. Dem NUTZER ist es untersagt, die SOFTWARE zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder auf Basis von der SOFTWARE ohne ausdrückliche Erlaubnis der UDE abgeleitete Arbeiten zu erschaffen. 1.6. Der Kaufpreis beträgt 600 Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ist 10 Tage nach Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Nutzer fällig. Der NUTZER erhält in diesem Zeitraum das Recht zur Nutzung der SOFTWARE zu nichtkommerziellen Test- und Erprobungszwecken. Der NUTZER kann in diesem Zeitraum vom Kauf zurücktreten. Er hat die SOFTWARE dann unverzüglich von der verwendeten Hardware zu löschen und gegebenenfalls die Sicherungskopie zu vernichten. Der NUTZER erhält erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Recht zur kommerziellen Nutzung der SOFTWARE.