Honorare Musterklauseln

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
Honorare. 01. Es gilt das vereinbarte Honorar mit XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). 02. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck, das vereinbarte Land und den vereinbarten Zeitraum. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 03. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Grafiker-, Modell-, Hair&Makeup-, Stylinghonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reise- kosten, erforderliche Spesen, etc.) sind, wenn nicht anders ausgewiesen, nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. 04. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Dies gilt auch bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke 05. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 06. Das vereinbarte Honorar ist bei Übermittlung des Bildmaterials mit der Rechnung fällig. 07. Wird bei Auftragsproduktionen die für diese Dienstleistung veranschlagte Zeit aus Gründen, die XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so werden diese Überstunden aus dem festgelegten Tagessatz entsprechend prozentual berechnet. Dies gilt auch für alle anfallende Kosten der Überstunden und Mehraufwendungen der im Namen des Kunden gebuchten zusätzlichen Dienstleistern und Mitarbeiter. 08. Sofern keine Fotoregie von Kundenseite übernommen wird, gilt der Auftrag nach Durchführung als erbracht. Nacharbeiten sind somit neu zu honorieren. 09. Kommt ein Auftrag aus Gründen, die XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Termin nicht zur Ausführung, so kann ein Ausfallhonorar des Fotografen sowie der übrigen Produktionscrew wie z.B. Stylisten, Modelle etc. von 100 % der Netto-Honorare plus aller Nebenkosten berechnet werden. Ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt. 10. Änderungswünsche des Kunden oder seines Beauftragten während der Aufnahme- produktion gehen zu Lasten des Kunden und werden zum üblichen Preis berechnet. Bei Vereinbarung eines Pausc...
Honorare. Die Honorare für Mitglieder des Schiedsrates und des Sekretärs oder der Sekretärin werden nach den Bestimmungen des Freiburger Staatsratsbeschlusses vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung festgelegt. Anhänge 8 - 9
Honorare. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Um- fang der Nutzung und ist vorher zu vereinba- ren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf an- gemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt un- berührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffent- lichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die An- nahme erklärt, kann das Material ohne weite- re Bindung an den Besteller anderweitig an- geboten werden.
Honorare. Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers / der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher / die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher / die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm / ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er / sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er / sie nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers. Vom Sprecher / Von der Sprecherin zu vertretende Xxxxxx (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf von 14 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet. Xxxxx eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen vom Sprecher / von der Sprecherin zu vertretender Xxxxxx) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme. Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
Honorare. XXXX verlangt für seine Leistungen Gebühren. IMCI kann eine Anzahlung verlangen, die vor Beginn der Inspektionsarbeiten auf das Konto von IMCI zu überweisen ist.
Honorare. Webseite und Bilddatenbank
Honorare. 2.1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Wenn nicht anders vereinbart und technisch ausführbar, wird das Angebot auf Normzeilen-Basis (55 Anschläge inkl. Leerzeichen, Zieltext) berechnet sowie als Fixpreis angeboten und verrechnet. 2.2. Leistungen, die im Hinblick auf den Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen 1 Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete personenbezogene Bezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral. Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt). 2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. 2.4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte. 2.4.1. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie. 2.4.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden. 2.5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2. verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1. zu bezahlen. 2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. 2.7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen ...
Honorare. 1 Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-­‐Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Honorare. 1. Jede Nutzung unseres Materials ist honorarpflichtig. Dies gilt auch bei Verwendung unseres Materials als Arbeitsvorlage, für Layoutzwecke und Kundenpräsentationen. 2. Honorare sind vor Verwendung zu vereinbaren. Sie richten sich nach Medium und Art und Umfang der Nutzung, die DIZ anzugeben sind. 3. Alle Honorarangaben, -vereinbarungen und -forderungen verstehen sich stets netto. 4. Die Honorare gelten für die Nutzung für den angegebenen Zweck und den genannten Umfang, deren genauer Inhalt sich aus der Auftrags- bzw. Lizenzbestätigung ergibt. Jede weitere oder erweiterte Nutzung ist erneut honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung von DIZ. 5. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe unseres Materials wird – vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche – ein Mindesthonorar von € 2.500,- fällig. 6. Exklusivrechte und Sperrfristen müssen gesondert vereinbart und zusätzlich honoriert werden. 7. Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Honorars ist der Besteller ohne Zustimmung durch DIZ in Textform nicht zur Reproduktion oder sonstigen Nutzung des Materials berechtigt. Jegliche Verwendung des Materials vor Zahlung des Honorars stellt eine Verletzung des Eigentumsrechte von DIZ sowie seiner Lizenzgeber dar und ist als ein Vertragsbruch zu werten, aufgrund dessen DIZ das Recht zum Widerruf des Nutzungsrechts, zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zusteht.