Honorare Musterklauseln

Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. 4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entspre- chend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Auf- nahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an. 6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist au- ßerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
Honorare. 1. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach den jeweils aktuellen Preislisten, die gern zugesandt werden. 2. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage wird zur Terminreservierung ein Drittel des Auftragswertes berechnet. Der Fotograf bestätigt den Auftrag zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage und den Betrag per E-Mail. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Zahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung des Fotografen und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Das vereinbarte Honorar des Fotografen ist zum Hochzeitstermin / Aufnahmetermin, jedoch spätestens bis Abgaber der Bilddateien per Überweisung auf das Konto des Fotografen fällig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden Rechungen per E-Mail zu erhalten. Nach einer Mahnung kommt der Auftragggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Xxxxxxxxxx und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum des Fotografen. 4. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar. 5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 6. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde. Bis 30 Minuten Verlängerung ist kostenfrei, jede weitere halbe Stunde wird mit 90 Euro (incl Mwst) berechnet. 7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 8. Xxxxx der Auftraggeber mit Einverständnis des Fotografen vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, s...
Honorare. Die Honorare für Mitglieder des Schiedsrates und des Sekretärs oder der Sekretärin werden nach den Bestimmungen des Freiburger Staatsratsbeschlusses vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung festgelegt. Anhänge 8 - 9
Honorare. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Um- fang der Nutzung und ist vorher zu vereinba- ren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf an- gemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt un- berührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffent- lichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die An- nahme erklärt, kann das Material ohne weite- re Bindung an den Besteller anderweitig an- geboten werden.
Honorare. 1. Es gilt das vereinbarte Honorar / Angebot. Ist kein Honorar / Angebot vereinbart worden, bestimmt es sich nach der aktuellen STUDIO2-Preisliste, nachzulesen im STUDIO2 Xxxxxxxxxxx 0x 00000 Xxxxxxxxxx XX Xxxx oder als Download per PDF unter xxx.xxxxxx0-xxxxx.xx. Nicht in der Preisliste aufgeführte Leistungen orientieren sich an der aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Das Honorar gilt nur für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden, sofern nichts nichts Abweichendes im Angebot vereinbart wurde. 4. Das Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. 5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen. 6. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Honoraransprüche des Fotografen durch den Auftraggeber. 7. Zusätzlich zum Honorar ist bei der Herstellung von physikalischen Produkten wie – aber nicht beschränkend auf - Printmedien, Merchandise- oder Tonträgerprodukte die Zusendung von zwei Belegexemplaren vereinbart. Diese sind innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erstverkaufstag / Veröffentlichungstag zu übersenden. Maßgeblich ist der Eingang bei STUDIO2, nicht der Versandtag. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Lieferung der Belegexemplare innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von €100,00 (einhundert Euro) fällig. Außerdem entsteht die Verpflichtung, dem Fotografen die Schäden zu ersetzen, die durch Ersatzbeschaffung entstehen (z.B. Kaufpreis und Versandkosten). 8. Eventuell eingeräumte Rabatte setzen eine fristgemäße Zahlung voraus und verlieren bei Zahlungsverzug ihre G...
Honorare. Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers / der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher / die Sprecherin fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher / die Sprecherin einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm / ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er / sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er / sie nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers. Vom Sprecher / Von der Sprecherin zu vertretende Xxxxxx (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf von 14 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet. Xxxxx eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen vom Sprecher / von der Sprecherin zu vertretender Xxxxxx) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme. Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
Honorare. Webseite und Bilddatenbank
Honorare. XXXX verlangt für seine Leistungen Gebühren. IMCI kann eine Anzahlung verlangen, die vor Beginn der Inspektionsarbeiten auf das Konto von IMCI zu überweisen ist.
Honorare. 1. Jede Nutzung unseres Materials ist honorarpflichtig. Dies gilt auch bei Verwendung unseres Materials als Arbeitsvorlage, für Layoutzwecke und Kundenpräsentationen. 2. Honorare sind vor Verwendung zu vereinbaren. Sie richten sich nach Medium und Art und Umfang der Nutzung, die DIZ anzugeben sind. 3. Alle Honorarangaben, -vereinbarungen und -forderungen verstehen sich stets netto. 4. Die Honorare gelten für die Nutzung für den angegebenen Zweck und den genannten Umfang, deren genauer Inhalt sich aus der Auftrags- bzw. Lizenzbestätigung ergibt. Jede weitere oder erweiterte Nutzung ist erneut honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung von DIZ. 5. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe unseres Materials wird – vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche – ein Mindesthonorar von € 2.500,- fällig. 6. Exklusivrechte und Sperrfristen müssen gesondert vereinbart und zusätzlich honoriert werden. 7. Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Honorars ist der Besteller ohne Zustimmung durch DIZ in Textform nicht zur Reproduktion oder sonstigen Nutzung des Materials berechtigt. Jegliche Verwendung des Materials vor Zahlung des Honorars stellt eine Verletzung des Eigentumsrechte von DIZ sowie seiner Lizenzgeber dar und ist als ein Vertragsbruch zu werten, aufgrund dessen DIZ das Recht zum Widerruf des Nutzungsrechts, zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zusteht.
Honorare. 1 Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-­‐Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.