Bürgerbeteiligung Musterklauseln

Bürgerbeteiligung. Angestrebt ist generell eine noch größere Bürgerbeteiligung, wobei sich beide Partner einig darüber sind, dass diese nicht auf Vorgabe und Druck der Politik erfolgen kann und wird, sondern aus der Bevölkerung selbst gewünscht sein muss (Stichwort sog. Bürgerhaushalt). Die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte der Stadtverordnetenversammlung werden auf ein Mindestmaß beschränkt und an das Ende der jeweiligen Sitzung gelegt. Der Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu Informationen muss sichergestellt sein, damit Demokratie vor Ort funktioniert. Die Möglichkeiten des Internets sind hierfür verstärkt zu nutzen. Wir wollen deshalb – nach Möglichkeit – die Bereitstellung freier WLAN-Netze in Nidderau erreichen.
Bürgerbeteiligung. Die Bürgerinnen und Bürger sind bei wesentlichen Vorhaben aktiv und frühzeitig einzubinden. Sie werden über das gesetzlich vorgeschriebene Maß an allen Entscheidungsfindungen des Rates umfassend und frühzeitig beteiligt und ab 2017 in die Aufstellung des Haushalts (Bürgerhaushalt) eingebunden.
Bürgerbeteiligung. Wir wollen, dass Bürgerinnen und Bürger verstärkt in Entwicklungs- und Diskussionsprozesse einbezogen werden, denn die Verwaltung ist für den Bürger da und nicht umgekehrt. Für die Koalition ist es selbstverständlich, dass die politisch Verantwortlichen die Bürgerinnen und Bürger vor wichtigen Entscheidungen umfassend informieren, damit sie bei Entscheidungen mitreden und an gesellschaftlichen Prozessen teilnehmen können. Gerade unsere buntgemischte Stadtgesellschaft mit ihren Bildungs-, Erfahrungs-und Herkunftsunterschieden braucht entsprechend vielfältige Formen der Beteiligung, die der Realität unserer Stadt gerecht werden. Die Koalition wird daher einen offenen Beteiligungsprozess anstoßen, an dessen Ende eine Richtlinie für Bürgerbeteiligung steht, die Einsatz und Formen von Bürgerbeteiligung in Offenbach regelt. Hier können auch neue, geeignete Beteiligungsformen und -foren wie z.B. Planungszellen und Zukunftswerkstätte Eingang finden. Die Richtlinie soll auch Regelungen für Transparenz enthalten, sodass sich Bürgerinnen und Bürger leicht und zielgenau über Verwaltungsprozesse informieren können. Eine Evaluation der Bürgerbeteiligung könnte mittels der Erhebung einer lokalen Demokratiebilanz erfolgen. Wenn Bürgerbeteiligung stattfindet, ist es uns wichtig, dass stets auch die UN- Behindertenrechtskonvention und ihr Motto „Nicht über uns ohne uns“ beachtet werden. Kommt Bürgerbeteiligung zum Einsatz, ist es für uns selbstverständlich, dass allen Beteiligten der Finanz-, und Rechtsrahmen bekannt und bewusst gemacht wird. In Form eines „Ermöglichungsbüros“ wollen wir zudem eine Schnittstelle zwischen den guten Ideen der Bürgerinnen und Bürger für die Entwicklung unserer Stadt und der Verwaltung schaffen. Mit der Betreuung und Entwicklung dieser Schnittstelle wird ein ehrenamtliches Magistratsmitglied betraut.
Bürgerbeteiligung. Bürgerbeteiligung halten beide Kooperationspartner für wichtig. Zwar eignet sich nicht jedes Thema für eine Bürgerbeteiligung oder Umfrage, aber viele Themen, vor allem im Bereich der Stadtgestaltung oder Straßenführung, sind hierfür gut geeignet. Weiterhin wollen beide Vertragspartner sich dafür einsetzen, die politischen Prozesse und die Verwaltungsabläufe der Stadt Weiterstadt besser zu vermitteln und die Bevölkerung stärker für die kommunale Politik zu interessieren. Auch hierfür sind Verfahren der Bürgerbeteiligung ein geeignetes Instrument.
Bürgerbeteiligung. Wir werden die Entscheidungsbeteiligungen für die Bürgerinnen und Bürger verbessern. Außerdem werden wir den Erlass einer Bürgerbeteiligungssatzung prüfen und ggf. initiieren.
Bürgerbeteiligung. In Zukunft sollen die Bürger*innen von Königswinter über die gesetzlichen Vorschriften hinaus an Planungen und Entscheidungen unserer Stadt beteiligt werden. Dazu braucht es eine transparente und frühzeitige Information über alle lang- und mittelfristigen sowie über alle aktuellen Planungen, die in einer Vorhabenliste zusammengestellt sind. Beabsichtigt ist eine verbindliche Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen durch Leitlinien. Ziel ist, gemeinsam gute Lösungen für die Vorhaben auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu erarbeiten. • Es wird ein Ausschuss für Bürgerbeteiligung eingerichtet. • Der Ausschuss behandelt alle eingehenden Anträge und Anfragen von Bürger*innen nach der Gemeindeordnung des Landes NRW. Die betreffenden Bürger*innen haben bei Bedarf Rederecht. Die Anträge und Anfragen werden entsprechend der Zuständigkeitsordnung an die Fachausschüsse bzw. an die Verwaltung verteilt. • Die Vorhabenliste als Grundlage für frühzeitige Bürgerbeteiligung wird auf der Website veröffentlicht und zwei Mal im Jahr aktualisiert und im Ausschuss diskutiert. • Um den gesamten Prozess zu steuern, zu koordinieren und mit vorhandenem ehrenamtlichem Engagement zu verzahnen, wird die Einrichtung einer Lenkungsgruppe, bestehend aus Politik, Verwaltung und Bürger*innen geprüft. Die Lenkungsgruppe erarbeitet die Leitlinien für Bürgerbeteiligung, die der Ausschuss für Bürgerbeteiligung in den Stadtrat zur Beschlussfassung einbringt. • Der Ausschuss berät und beschließt über die Instrumente der Bürgerbeteiligung zu den einzelnen Vorhaben (z.B. Bürgerversammlungen, Online-Befragungen, Workshops, Gutachten, Beiräte). Dabei sollen auch neue Formen der Beteiligung erprobt werden. Der Prozess der Bürgerbeteiligung ist zu evaluieren. • Da die Bürgerbeteiligung eine Querschnittsaufgabe ist, soll die Verwaltung eine Eingliederung dieser Aufgabe in die Verwaltungsorganisation vornehmen und eine*n zentrale*n Ansprechpartner*in für Bürger*innen und Bürgerinitiativen bestimmen. • Im Rahmen der Bürgerbeteiligung soll das Beschwerdemanagement der Stadtverwaltung überprüft und optimiert werden. • In der Öffentlichkeitsarbeit sowie auf der Homepage der Stadt wird das Thema Bürgerbeteiligung prägnanter platziert und ein niederschwelliger Zugang der Bürger*innen zu Politik und Verwaltung geschaffen.
Bürgerbeteiligung. Die Bezirke stellen bei Planungs- und Bauvorhaben frühzeitig, umfassend und gegebenenfalls in Alternativen mit den möglichen Folgen der Planung in geeigneter Form die umfassende In- formation und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 BauGB sicher. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten soll die Beteiligung der Bürger und Bür- gerinnen regelhaft über die Anwendung weiterer Beteiligungsverfahren wie Informationsver- anstaltungen oder Runde Tische erfolgen. Diese Verfahren sollen möglichen Wettbewerbsver- fahren vorausgehen. Auch in Wettbewerbsverfahren soll eine Bürgerbeteiligung möglich sein. Die Belange der Bürgerinnen und Bürger sollen zügig in das Verfahren eingebracht und ange- messen berücksichtigt werden, um breit getragene Planungsergebnisse zu erzielen.
Bürgerbeteiligung. C Nebenkosten die nicht in den pauschalierten Leistungen enthalten sind

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.