Code Share Musterklauseln

Code Share. Wenn die Beförderung von einer anderen als der im Flugschein bezeichneten Fluggesellschaft durchgeführt wird (sog. Code Share), ist von Ihnen zu beachten, dass neben diesen AGB zusätzlich die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft (sog. Code Share-Partner) gelten. Die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft werden in die AGB von Condor einbezogen und sind damit Bestandteil der Beförderung. Die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft können allerdings Abweichungen gegenüber den AGB von Condor aufweisen. Bei Abweichungen haben die Beförderungsbedingungen der anderen, den Flug ausführenden Fluggesellschaft gegenüber den AGB von Condor Vorrang. Bitte lesen Sie daher aufmerksam die Beförderungsbedingungen unserer Code Share-Partner, die Sie deren Websites entnehmen können. Abweichungen und/oder Einschränkungen können insbesondere Gepäck- und Transportvorschriften, Tierbeförderungsvorschriften, die Beförderung allein reisender Kinder, Passagierrechte, Check-in-Vorschriften und beispielsweise Betriebsunregelmäßigkeiten sowie Haftungsregelungen betreffen. Condor ist verpflichtet, Sie über die Identität des Code Share- Partners aufzuklären. Sofern die Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft als Condor mit einem anderen Airline-Code als dem Condor-Code (DE) durchgeführt wird, gelten diese AGB mit der Maßgabe, dass folgende Klauseln nicht anwendbar sind: Ziff. 3 (Sitzplatzreservierung und Reservierung von Sonderleistungen), Ziff. 10 (Tierbeförderung), Ziff. 11 (Allein reisende Kinder), Ziff. 12.1 (Handgepäck), Ziff. 12.2 (Übergepäck), Ziff. 12.3 (Autokindersitze), Ziff. 12.4 (Beförderung von Sport- und Sondergepäck), Ziff. 12.5 Transportverpackungen für Sport- und Sondergepäck). Für die unter Ziff. 1.3 ausgeschlossenen Klauseln gelten die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers, die Sie deren Webseiten entnehmen können. 01.08.2015 Seite 3 Condor AGB
Code Share. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann beim Betrieb oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens
Code Share. Bei einigen unserer Dienstleistungen haben wir mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung „Code Share“ bekannt sind. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn Sie bei uns eine Reservierung vorgenommen haben und in Besitz eines Flugscheines sind, auf dem unser Name oder Airline Designator Code in der Carrierspalte eingetragen ist, die Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer durchgeführt werden kann. Wir werden Sie im Falle von Code Share Vereinbarungen bei der Reservierung informieren, welche Fluggesellschaft die Beförderung durchführt.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.