Codierte Zahlungsverkehrsbelege. (1) Die Bank ist berechtigt, die im Einzugsverkehr eingereichten codierten Zahlungsver- kehrsbelege lediglich nach den Angaben in der Codierzeile weiterzubearbeiten. Als Zah- lungsverkehrsbelege gelten auch Summenbelege.
(2) Der Auftraggeber haftet der Bank für alle ihr aus unzutreffender Codierung von Zah- lungsverkehrsbelegen entstehenden Schäden, soweit er die Codierung vorgenommen oder veranlasst hat.