Codierte Zahlungsverkehrsbelege Musterklauseln

Codierte Zahlungsverkehrsbelege. (1) Die Bank ist berechtigt, die im Einzugsverkehr eingereichten codierten Zahlungsver- kehrsbelege lediglich nach den Angaben in der Codierzeile weiterzubearbeiten. Als Zah- lungsverkehrsbelege gelten auch Summenbelege. (2) Der Auftraggeber haftet der Bank für alle ihr aus unzutreffender Codierung von Zah- lungsverkehrsbelegen entstehenden Schäden, soweit er die Codierung vorgenommen oder veranlasst hat.

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  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.