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Collateral Management Musterklauseln

Collateral Management. Führt der OGAW ausserbörsliche Transaktionen (OTC-Geschäfte) durch, so kann er dadurch Risiken im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit der OTC-Gegenparteien ausgesetzt sein: bei Abschluss von Terminkontrakten, Optionen und Swap-Transaktionen oder Verwendung sonstiger derivativer Techniken unterliegt der OGAW dem Risiko, dass eine OTC-Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus einem bestimmten oder mehreren Verträgen nicht nachkommt (bzw. nicht nachkommen kann). Das Kontrahentenrisiko kann durch die Hinterlegung einer Sicherheit verringert werden. Falls der OGAW eine Sicherheit gemäss geltenden Vereinbarungen geschuldet wird, so wird diese von der oder für die Verwahrstelle zugunsten des OGAW verwahrt. Konkurs- und Insolvenzfälle bzw. sonstige Kreditausfallereignisse bei der Verwahrstelle oder innerhalb ihres Unterverwahrstellen /Korrespondenzbanknetzwerks können dazu führen, dass die Rechte des OGAW in Verbindung mit der Sicherheit verschoben oder in anderer Weise eingeschränkt werden. Falls der OGAW der OTC-Gegenpartei gemäss geltenden Vereinbarungen eine Sicherheit schuldet, so ist eine solche Sicherheit wie zwischen der dem OGAW und der OTC-Gegenpartei vereinbart, auf die OTC-Gegenpartei zu übertragen. Konkurs- und Insolvenzfälle bzw. sonstige Kreditausfallereignisse bei der OTC-Gegenpartei, der Verwahrstelle oder innerhalb ihres Unterverwahrstellen-/Korrespondenzbanknetzwerks können dazu führen, dass die Rechte oder die Anerkennung des OGAW in Bezug auf die Sicherheit verzögert, eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, wodurch die der OGAW dazu gezwungen wäre, ihren Verpflichtungen im Rahmen der OTC-Transaktion ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die im Vorhinein zur Deckung einer solchen Verpflichtung gestellt wurden, nachzukommen.
Collateral Management. Führt der OGAW bzw. der Teilfonds ausserbörsliche Transaktionen (OTC-Geschäfte) durch, so kann er dadurch Risiken im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit der OTC-Gegenparteien ausgesetzt sein: bei Abschluss von Terminkontrak- ten, Optionen und Swap-Transaktionen oder Verwendung sonstiger derivativer Techniken unterliegt der OGAW bzw. der Teilfonds dem Risiko, dass eine OTC-Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus einem bestimmten oder mehreren Verträ- gen nicht nachkommt (bzw. nicht nachkommen kann). Das Kontrahentenrisiko kann durch die Hinterlegung einer Sicher- heit verringert werden. Falls der OGAW bzw. der Teilfonds eine Sicherheit gemäss geltenden Vereinbarungen geschul- det wird, so wird diese von der oder für die Verwahrstelle zugunsten des jeweiligen Teilfonds verwahrt. Konkurs- und Insolvenzfälle bzw. sonstige Kreditausfallereignisse bei der Verwahrstelle oder innerhalb ihres Unterverwahrstellen /Kor- respondenzbanknetzwerks können dazu führen, dass die Rechte des OGAW in Verbindung mit der Sicherheit verscho- ben oder in anderer Weise eingeschränkt werden. Falls der OGAW bzw. der Teilfonds der OTC-Gegenpartei gemäss geltenden Vereinbarungen eine Sicherheit schuldet, so ist eine solche Sicherheit wie zwischen dem OGAW und der OTC-Gegenpartei vereinbart, auf die OTC-Gegenpartei zu übertragen. Konkurs- und Insolvenzfälle bzw. sonstige Kredit- ausfallereignisse bei der OTC-Gegenpartei, der Verwahrstelle oder innerhalb ihres Unterverwahrstellen-/Korrespondenz- banknetzwerks können dazu führen, dass die Rechte oder die Anerkennung des OGAW in Bezug auf die Sicherheit ver- zögert, eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, wodurch der OGAW dazu gezwungen wäre, seinen Verpflich- tungen im Rahmen der OTC-Transaktion ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die im Vorhinein zur Deckung einer solchen Verpflichtung gestellt wurden, nachzukommen. Das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, wird durch das für den OGAW angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert. Der OGAW kann das Gegenparteienrisiko ausser Acht lassen, sofern der Wert der Sicherheit, bewertet zum Marktpreis und unter Bezugnahme der geeigneten Abschläge, den Betrag des Risikos zu jeder Zeit übersteigt. Einem OGAW können bei der Anlage der von ihm entgegengenommenen Barsicherheiten Verluste entstehen. Ein sol- cher Verlust kann durch einen Wertverlust der mit den entgegengenommenen Barsicherheiten getätigt...

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  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.