Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von fünf (5) Tagen nach Eingang der Tickets bzw. der Versandbestätigung, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung an die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg erfolgen. Bei Tickets oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 5.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen. Mängel im Sinne dieser Regelungen sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben zu Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Telefaxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt RB Leipzig dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Rücknahme oder Ersatz des Tickets für die betreffende(n) Veranstaltung(en). Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 5.1 auf dem Versandweg abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets, sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden von RB Leipzig zurückzuführen ist.
Reklamationen 1. Meldungen in Bezug auf sichtbare Mängel, worunter die Anzahl, das Maß oder das Gewicht, haben sofort nach der Feststellung beziehungsweise auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung beim Verkäufer eingegangen zu sein. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein. Sichtbare Mängel sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen. 2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen. 3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten: a. Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, und zwar untermauert mit Beweismaterial wie Fotos oder einem Sachverständigengutachten; b. Den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung des Verkäufers stammen. 4. Der Verkäufer muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen, es sei denn, der Verkäufer hat in Schriftform angegeben, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten. 5. Mängelrügen, die sich nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, rechtfertigen keinesfalls die Ablehnung der restlichen Lieferung. 6. Nach Ablauf der Fristen im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten die Produkte sowie die Rechnung als vom Käufer gebilligt. Dennach werden Reklamationen nicht mehr vom Verkäufer akzeptiert. 7. Sofern eine vom Käufer eingereichte Reklamation nicht berechtigt ist, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.
Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.
EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen
Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.