Reklamation. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.
Reklamation. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Tickets beim Kunden, spätestens jedoch fünf Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) an die unter Ziffer 15 genannte Kontaktadresse erfolgen. Im Falle einer Offline-Ticketbestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen. Mängel in diesem Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der FCK dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Neuausstellung, sondern eine solche obliegt der Kulanz des FCK.
Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Handelsplattform (im Folgenden: „Reklamationstool“) anzuzeigen. Spätere sowie mündliche oder fernmündliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Anzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Reklamation. Die Zustellung der Waldeckischen Landeszeitung erfolgt frei Haus. Über Zustellmängel ist die Xxxxxxx Xxxx Druckerei und Verlag GmbH (Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Tel: 05631/560-00, Fax: 05631/560-229, leserservice@wlz- xxxxxx.xx) umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Verlag bemüht sich, eine Nachlieferung am selben Tag durchzuführen. Dies ist jedoch in Ausnahmefällen nicht möglich. Bei verspäteten Reklamationen sind Ansprüche des Beziehers für die Vergangenheit ausgeschlossen. Für Nichtlieferung oder verspätete Lieferungen, die ohne Verschulden der Xxxxxxx Xxxx Druckerei und Verlag GmbH oder infolge höherer Gewalt (Streik, extreme Witterungsverhältnisse wie Eis, Xxxxxx, Xxxxx, etc.) eintreten, wird nicht gehaftet. Für im Ausland verspätet eintreffende oder ausbleibende Exemplare der Waldeckischen Landeszeitung kann kein Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verlag ist berechtigt, bei Belieferungen an mit Zustellern nur schwer erreichbaren Orten/Briefkästen und außerhalb des Verbreitungsgebietes des Verlages den Versand im Postzeitungsdienst oder mit einem anderen Zustelldienst vorzunehmen. Die Zustellung am Erscheinungstag durch den Postzeitungsdienst kann nicht gewährleistet werden. Der Bezieher hat -ausgenommen bei Postzustellung- Anspruch auf Zustellung der Zeitung in den Morgen- bzw. Vormittagsstunden des Erscheinungstages, nicht aber zu einer bestimmten Uhrzeit.
Reklamation. Der Vertragspartner ist für Reklamationen und Bean- standungen seiner Kunden, die seine Leistungen betref- fen, selbst verantwortlich und muss diese unmittelbar mit dem betroffenen Kunden regeln.
Reklamation. Reklamationen sind während der Veranstaltung zu melden, spätere Reklamationen können nicht berück- sichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen.
Reklamation. (1) Der Besteller ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang des Tickets in Textform (z. B. mittels Brief oder E-Mail) unter oben angegebene Kontakt- adressen zu erfolgen.
(2) In den ausgewiesenen Fanclub-Bereichen besteht mitunter Sichtbehinderung durch das Schwenken von Fahnen und durch stehende Fans. Reklamationen oder Preiserstattungen auf- grund dieser Gegebenheiten sind ausgeschlossen.
Reklamation. 1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvoll- ständigem Abdruck der Werbung in den Printmedien oder bei ganz oder teilweise unrichti- ger Abbildung oder Sendung der Werbung Anspruch auf einen Preisnachlass oder auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses Recht beim Verlag innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Verbreitung der Werbung schriftlich geltend zu machen, sonst erlischt das Recht. Das Recht der Xxxx zwischen dem im ersten Satz an- geführten Vorgehen steht dem Verlag zu. Veröffentlicht der Verlag die Ersatzwerbung nicht ohne unnötigen Verzug oder wiederholt nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisnachlass.
2. Bei wiederholter Verbreitung der Werbung hat der Auftraggeber ihre Richtigkeit und Voll- ständigkeit unmittelbar nach jeder Veröffentlichung zu überprüfen. Der Verlag erkennt Anspruch auf Veröffentlichung einer Ersatzwerbung nicht an, falls bei der Wiederholung derselbe Mangel auftritt, ohne dass dieser Mangel dem Verlag unmittelbar (spätestens in- nerhalb von 3 Tagen) nach der vorherigen Veröffentlichung mitgeteilt worden wäre.
3. Falls infolge mangelhafter Unterlagen bei der Bearbeitung, beim Druck oder Einstecken oder bei anderer Verbreitung der Werbung Mängel auftreten, die bei der Annahme des Auftrages nicht deutlich erkennbar waren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisermäßigung oder die Veröffentlichung einer Ersatzwerbung.
4. Der Verlag ist auf keinen Fall für Schäden verantwortlich, die vom Verlag nicht verschuldet wurden, sowie für Schäden, die durch Umstände, die eine Verantwortung ausschließen, oder durch höhere Gewalt entstanden (als höhere Gewalt gilt z. B. Streik, Aussperrung, Krieg und Beschränkungen aufgrund des Kriegszustandes, Terrorangriffe, Aufstand, Wir- kung der Naturkräfte usw.) Sonstige hier vereinbarte Einschränkungen der Verantwortung bleiben dadurch unberührt.
5. Der Text der Werbung wird dem Auftraggeber zur Korrektur nur auf ausdrücklichen schri- ftlichen Wunsch des Auftraggebers bereitgestellt und nur, falls es aus zeitlichen Gründen möglich ist. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm durch- geführten Korrekturen verantwortlich und hat dem Verlag die Korrekturabzüge schriftlich zu schicken, sonst ist der Verlag nicht verpflichtet, sie zu berücksichtigen. Der Verlag legt dem Auftraggeber eine ...
Reklamation. Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung von Eintracht Braunschweig (vgl. Ziffer 2.2 bzw. 2.3) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch fünf
Reklamation. ⮚ Reklamationen jeglicher Art. ⮚ Wird gemäß Punkt 1.5 in den festgelegten Reaktionszeiten bearbeitet.