Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 60 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigernDerivative Instrumente dürfen ausschließlich zur Absicherung erworben werden. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 100 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (BasiswertäquivalentBasiswertäqui- valent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. HedgingvereinbarungenHedgingvereinba- rungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen müs- sen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % des Fondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (BasiswertäquivalentBasiswertäqui- valent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. HedgingvereinbarungenHedgingvereinba- rungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen müs- sen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 20 % des Fondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Samples: solutions.vwdservices.com
Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (BasiswertäquivalentBasiswertäqui- valent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. HedgingvereinbarungenHedgingvereinba- rungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen müs- sen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % des Fondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten, wobei derivative Instrumente die nicht der Absicherung dienen, nur erworben werden dürfen, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des Fondsvermögens bei- tragen. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz Ein- satz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % 70 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 75 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Samples: swissfunddata.ch
Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % 45 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Samples: www.rcm-international.com
Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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Samples: www.easybank.at
Commitment Ansatz. Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Ermittlung des Gesamtrisikos den Commitment Ansatz an. Bei diesem Ansatz werden sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate iSv § 73 Abs 6 InvFG in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivates (Basiswertäquivalent) umgerechnet. Bei der Berechnung des Gesamtrisikos werden Vereinbarungen über die Aufrechnung von Vermögenswerten (sog. Nettingvereinbarungen) bzw. Vereinbarungen über die Absicherung von Vermögenswerten (sog. Hedgingvereinbarungen) berücksichtigt, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. Positionen in derivativen Finanzinstrumenten, welche für den Investmentfonds kein zusätzliches Risiko erzeugen, müssen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Die detaillierten Berechnungsmodalitäten des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung der FMA über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (aktuell abrufbar unter xxx.xxx.xx.xx). Das auf diese Art berechnete mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf 49 % 100 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. In diesem Umfang darf die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad des Investmentfonds durch den Einsatz von Derivaten steigern. Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
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