Datenrettung Musterklauseln

Datenrettung. 11.1 Wir organisieren eine Fachfirma und übernehmen die notwen- digen Kosten für die Wiederherstellung Ihrer elektronischen und aus- schließlich für private Zwecke genutzten Daten nach einer Online- Attacke. Die Höchstentschädigung beträgt 2.000 EUR je Versicherungs- fall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. 11.2 Voraussetzung ist, dass 11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für
Datenrettung. 4.9.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fach- firma. Voraussetzungen dafür sind: Es handelt sich um Daten, die ausschließ- lich für die private Nutzung bestimmt sind. Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein. 4.9.2 Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung bis zu 500 Euro je Ver- sicherungsfall. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht. 4.9.3 Für folgende Fällen übernehmen wir weder Kosten noch Organisation: a. Für die Wiederbeschaffung der Daten, b. Für einen erneuten Lizenzerwerb, c. Für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Me- dium vorhalten. Das kann z. B. ein Rücksicherungs- oder Installations- medium sein. d. Für die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevanten Inhalt, oder von Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind.
Datenrettung. Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn – die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder – ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist. Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen Versicherungsfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Versicherungsfall von der Kostenübernahme ab. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsfall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust getroffen haben, wie z.B. durch Aktivierung einer Antiviren- Software. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Xxxxxx A 3.3.3. Bei vor- sätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Wir können keine Garantie für eine erfolgreiche und vollständige Wiederherstellung Ihrer Daten geben.
Datenrettung. Unterbringung von Tieren im Notfall
Datenrettung. 4.3.2.2.1 Der Versicherer organisiert die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines der folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn – die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder – ein Datenverlust aufgrund von schädlichen Programmen (zum Beispiel Viren oder Würmern) eingetreten ist. 4.3.2.2.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für den von ihm beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets zieht er die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Schadenfall von der Kostenübernahme ab. 4.3.2.2.3 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Schadenfall nach Ablauf von einem Monat nach Beginn des Versicherungs- schutzes eingetreten ist (Wartezeit). 4.3.2.2.4 Der Versicherer kann keine Garantie für die erfolgreiche, vollständige Wiederherstellung der Daten abgeben.
Datenrettung. 5.9.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fach- firma. Voraussetzungen dafür sind: • Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. • Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. Ein Datenträger ist z. B. eine Festplatte, eine Speicherkarte oder ein USB-Stick. • Der Datenträger ist Ihr Eigentum. 5.9.2 Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 500 Euro. Die erfolgreiche technische Wiederher- stellung der Daten garantieren wir nicht. 5.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für: a. Die Reparatur oder den Ersatz des betroffenen Xxxxxx oder Datenträ- gers. b. Die Wiederbeschaffung der Daten, z. B. Kosten für die erneute Über- mittlung von Fotos oder Dokumenten. c. Den erneuten Lizenzerwerb. d. Die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium gespeichert haben. e. Die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt. f. Die Rettung von Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind, x. X. Xxxxxxxxxx.
Datenrettung. 5.1 KUERT führt die Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und Sachkenntnis aus. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt KUERTs fachmännischen Ermessen überlassen. 5.2 Stellt KUERT während der Datenrettung fest, dass der Auftrag, nicht wie vereinbart ausführbar ist, so kann KUERT vom Vertrag zurücktreten oder dem Kunden eine mögliche Abänderung des Auftrags anbieten. 5.3 KUERT wird während des Datenrettungsprozesses den Kunden über die Fortschritte und den aktuellen Stand der Bearbeitung nach eigenem Ermessen informieren. 5.4 Wird die Datenrettung erfolgreich ausgeführt, erstellt KUERT eine Liste der geretteten Daten, auf die der Kunde über einen sicher generierten, passwortgeschützten Link zugreifen kann. KUERT sendet dem Kunden den Link zur Dateiliste mit dem entsprechenden Passwort per E-Mail zu. 5.5 Die Dateiliste dient der Überprüfung des Rettungsergebnisses durch den Kunden hinsichtlich der, bereits im Analyseauftrag gemachten, Angaben bezüglich der zu rettenden Daten. 5.6 KUERT kann in bestimmten Fällen, je nach Art der Daten-Wiederherstellung, auf die Erstellung der Dateiliste verzichten, in dem Fall wird dem Kunden eine andere Art der Überprüfung der geretteten Daten angeboten. 5.7 Die Datenrettung gilt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, als erfolgreich abgeschlossen, wenn Daten gemäß der im Angebot genannten Datenrettungsquote wiederhergestellt werden konnten. Diese Quote bezieht sich auf die vom Kunden in der Analyseanmeldung in Abschnitt 5.8 Die Datenrettung gilt ebenso also erfolgreich abgeschlossen, wenn sich die vom Kunden angegeben wichtigen Daten nachweislich nicht auf dem Speichermedium befunden hatten (bspw. aufgrund von Einreichung des falschen Datenträgers durch den Kunden möglich) und KUERT Daten gemäß der im Angebot genannten Datenrettungsquote wiederhergestellt hat. 5.9 Die Datenrettungsquote wird mit der Dateiliste nachgewiesen. Die Dateiliste gilt somit als Nachweis der erbrachten Leistung seitens KUERT. 5.10 Bei einer Abweichung der geretteten Daten von der im Angebot angegebenen Datenrettungsquote bis 10% erfolgt keine Minderung des vereinbarten Preises. Bei einer höheren Abweichung kann KUERT vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Kunde einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. 5.11 KUERT garantiert nicht, dass bei der Wiederherstellung die originalen, ursprünglichen Ordner- 5.12 KUERT prüft lediglich quantitative Unterschiede und die Korrektheit der Dateiheader. Die Header der gere...
Datenrettung. 2.3.1. Der Auftraggeber kann Xxxxxxx über ZEN oder telefonisch mit Datenrettungsdiensten beauftragen. Nach Erhalt eines Auftrags für Datenrettung hat Stellar alle erforderlichen Schritte vorzunehmen, um die Datenrettung in Übereinstimmung mit dem Diagnosebericht durchzuführen 2.3.2. Wenn der Auftraggeber im NJI wichtige Dateien mit Name und Verzeichnis angibt und diese sich mit demselben Namen in demselben Verzeichnis finden, sind diese automatisch auf Beschädigung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der E-Mail mit dem Diagnosebericht anzugeben. Im Falle einer Zweideutigkeit oder einer nichtnamentlichen Nennung wichtiger Dateien hat Stellar eine zufällige Prüfung auf Beschädigung vorzunehmen und Informationen darüber in der E-Mail mit dem Diagnosebericht unter der Überschrift „Laborinfo“ anzugeben. Zur Reparatur beschädigter oder beeinträchtigter Dateien ist Stellar niemals verpflichtet und Xxxxxxx haftet auch nicht dafür, soweit nicht in schriftlicher Form ausdrücklich anders vereinbart. 2.3.3. Falls die angegebenen wichtigen Dateien nicht getestet werden können (zum Beispiel weil die Datei branchenspezifische und/oder unübliche Daten und/oder Software enthält, für die Stellar nicht die geeigneten Hilfsmittel wie die passende Software besitzt), dann ist dies im Diagnosebericht anzugeben. Stellar ist niemals verpflichtet, eine solche Software zu erwerben. 2.3.4. Stellar bewahrt für einen Zeitraum von 16 Tagen nach Senden des Diagnoseberichts einen Back- up der Daten auf. Im Falle eines Verlusts oder einer Beschädigung der Daten während des Transports kann der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums für einen Mindestbetrag einen Back-up erhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Back-up automatisch zerstört. 2.3.5. Falls der Auftraggeber Xxxxxxx nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Abschluss der Vereinbarung über ZEN oder durch schriftliche Anfrage die Erlaubnis gibt, den Stellar vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträger zu zerstören oder zurückzusenden, hat Stellar das Recht, die noch vorhandenen Daten zu zerstören, und der Datenträger geht in das Eigentum von Stellar über.
Datenrettung a) Zusammen mit Ihrer Police erhalten Sie einen Link sowie eine Gebrauchs- anleitung zur Installation einer Datenrettungssoftware. Sind Ihre Daten und/oder Dateien durch einen Anwenderfehler oder Virenbefall verlo- rengegangen oder beschädigt worden, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die entsprechende Lizenz zur Datenrettung zu erhalten. b) Können die Daten dadurch nicht wieder hergestellt werden, verbinden wir Sie mit unserem Experten für die Datenrettung oder vereinbaren einen Rückruf. c) Kann Ihnen telefonisch nicht weitergeholfen werden, wird das Gerät / Datenträger / Festplatte, auf der sich die zu rettenden Daten befinden, bei Ihnen abgeholt und zu unserem Experten verbracht. Dieser erstellt eine Diagnose, nach der Sie entscheiden können, ob eine Datenrettung bzw. Wiederherstellung erfolgen kann und soll. d) Für diese Leistung übernehmen wir insgesamt höchstens EUR 1.500,00 pro Versicherungsjahr. e) Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten besteht nicht.
Datenrettung a. Wir organisieren die Datenrettung von der Festplatte eines privat genutzten PC, wenn a) die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen, b) ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist. b. Die Datensicherung kann von PC mit den Betriebssystemen Apple, Linux (Version extend 2 oder höher), Microsoft oder Novell vorge- nommen werden. Die Datenrettung erfolgt ausschließlich von Festplatten der Größe 2,5 Zoll und 3,5 Zoll. c. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist eine Meldung gemäß Ziffer 1. c. d. Die Leistung ist auf die in Ziffer 3. genannten Entschädigungs- grenzen begrenzt. e. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garan- tieren wir nicht. f. Wir erbringen keine Leistungen a) für die Wiederinbetriebsetzung oder Reparatur eines vorge- nannten Gerätes, b) für die Wiederbeschaffung der Daten, c) für einen neuerlichen Lizenzerwerb, d) für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem ande- ren Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhalten, e) für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind.