Datenrettung Musterklauseln
Datenrettung. 11.1 Wir organisieren eine Fachfirma und übernehmen die notwen- digen Kosten für die Wiederherstellung Ihrer elektronischen und aus- schließlich für private Zwecke genutzten Daten nach einer Online- Attacke. Die Höchstentschädigung beträgt 2.000 EUR je Versicherungs- fall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.2 Voraussetzung ist, dass
11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für
Datenrettung. 4.9.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfirma unter folgenden Voraussetzungen: Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein.
4.9.2 Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung bis zu 500 € je Versi- cherungsfall. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht.
4.9.3 Wir erbringen keine Leistungen
a) für die Wiederbeschaffung der Daten,
b) für einen neuerlichen Lizenzerwerb,
c) für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medi- um (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhalten,
d) für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nut- zung Sie nicht berechtigt sind.
Datenrettung. Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn − die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder − ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist. Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen Versicherungsfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Versicherungsfall von der Kostenübernahme ab. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsfall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust getroffen haben, wie z.B. durch Aktivierung einer Antiviren - Software. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Ziffer 21. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Wir können keine Garantie für eine erfolgreiche und vollständige Wiederherstellung Ihrer Daten geben.
Datenrettung. 4.3.2.2.1 Der Versicherer organisiert die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines der folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn – die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder – ein Datenverlust aufgrund von schädlichen Programmen (zum Beispiel Viren oder Würmern) eingetreten ist.
4.3.2.2.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für den von ihm beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets zieht er die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Schadenfall von der Kostenübernahme ab.
4.3.2.2.3 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Schadenfall nach Ablauf von einem Monat nach Beginn des Versicherungs- schutzes eingetreten ist (Wartezeit).
4.3.2.2.4 Der Versicherer kann keine Garantie für die erfolgreiche, vollständige Wiederherstellung der Daten abgeben.
Datenrettung. Unterbringung von Tieren im Notfall
Datenrettung. 5.9.1 Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fach- firma. Voraussetzungen dafür sind: • Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind. • Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. Ein Datenträger ist z. B. eine Festplatte, eine Speicherkarte oder ein USB-Stick. • Der Datenträger ist Ihr Eigentum.
5.9.2 Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung. Je Versicherungsfall zahlen wir höchstens 500 Euro. Die erfolgreiche technische Wiederher- stellung der Daten garantieren wir nicht.
5.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für:
a. Die Reparatur oder den Ersatz des betroffenen ▇▇▇▇▇▇ oder Datenträ- gers.
b. Die Wiederbeschaffung der Daten, z. B. Kosten für die erneute Über- mittlung von Fotos oder Dokumenten.
c. Den erneuten Lizenzerwerb.
d. Die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium gespeichert haben.
e. Die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt.
f. Die Rettung von Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind, ▇. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
Datenrettung a) Zusammen mit Ihrer Police erhalten Sie einen Link sowie eine Gebrauchs- anleitung zur Installation einer Datenrettungssoftware. Sind Ihre Daten und/oder Dateien durch einen Anwenderfehler oder Virenbefall verlo- rengegangen oder beschädigt worden, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die entsprechende Lizenz zur Datenrettung zu erhalten.
b) Können die Daten dadurch nicht wieder hergestellt werden, verbinden wir Sie mit unserem Experten für die Datenrettung oder vereinbaren einen Rückruf.
c) Kann Ihnen telefonisch nicht weitergeholfen werden, wird das Gerät / Datenträger / Festplatte, auf der sich die zu rettenden Daten befinden, bei Ihnen abgeholt und zu unserem Experten verbracht. Dieser erstellt eine Diagnose, nach der Sie entscheiden können, ob eine Datenrettung bzw. Wiederherstellung erfolgen kann und soll.
d) Für diese Leistung übernehmen wir insgesamt höchstens EUR 1.500,00 pro Versicherungsjahr.
e) Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten besteht nicht.
Datenrettung. Wir übernehmen die entstandenen Kosten für die Da- tenrettung der von uns vermittelten Fachfirma bis ma- ximal CHF 5000 pro Schadenereignis. Sofern eine Neuinstallation bzw. die Entfernung von Schadsoftware erforderlich ist, und/oder die gerette- ten Daten auf ein neues Speichermedium übertragen werden müssen, ist die Leistung im Rahmen der Limite für die Datenrettung auf CHF 550 pro Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert ist
Datenrettung a. Wir organisieren die Datenrettung von der Festplatte eines privat genutzten PC, wenn
a) die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen,
b) ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist.
b. Die Datensicherung kann von PC mit den Betriebssystemen Apple, Linux (Version extend 2 oder höher), Microsoft oder Novell vorge- nommen werden. Die Datenrettung erfolgt ausschließlich von Festplatten der Größe 2,5 Zoll und 3,5 Zoll.
c. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist eine Meldung gemäß Ziffer 1. c.
d. Die Leistung ist auf die in Ziffer 3. genannten Entschädigungs- grenzen begrenzt.
e. Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garan- tieren wir nicht.
f. Wir erbringen keine Leistungen
a) für die Wiederinbetriebsetzung oder Reparatur eines vorge- nannten Gerätes,
b) für die Wiederbeschaffung der Daten,
c) für einen neuerlichen Lizenzerwerb,
d) für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem ande- ren Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhalten,
e) für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind.
Datenrettung. A1-1.7.1 Der Versicherer organisiert eine Fachfirma und übernimmt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung elektronisch und ausschließlich für private Zwecke genutzter Daten der versicherten Personen nach einer Online-Attacke.
A1-1.7.2 Voraussetzung ist, dass
(1) die Daten auf einem Datenträger (z. B. Festplatte oder Speicherkarte) gespeichert waren,
(2) die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter oder eine Schadsoftware beschädigt, zerstört, unbrauchbar gemacht wurden oder nicht mehr verfügbar sind und
(3) sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs im Besitz einer versicherten Person befunden hat. Eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten scheidet aus, wenn eine Rekonstruktion der Daten technisch nicht möglich ist.
A1-1.7.3 Die Höchstentschädigung beträgt 2.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
A1-1.7.4 Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) den erneuten Lizenzerwerb;
(2) Daten, die auf Spielekonsolen gespeichert sind;
(3) Daten, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt waren oder wenn es sich um Daten strafrechtlichen Inhalts handelt.
