Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Weitere Regelungen. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Weitere Regelungen. B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungs- wert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach einem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs- verträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach- versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden i...
Weitere Regelungen. 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Doppelversicherung)
Weitere Regelungen. B4-1. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Mehrfachversicherung
Weitere Regelungen. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Weitere Regelungen. B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: B 4.1.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Weitere Regelungen. B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 14 B.4.2 Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel 15 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 15 B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15 B.4.5 Verjährung 15 B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 15 B.4.7 Anzuwendendes Recht 16 B.4.8 Embargobestimmungen 16 B.4.9 Überversicherung 16 B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 16 B.4.11 Aufwendungsersatz 16 B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 17 B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 B.4.14 Repräsentanten 17