Datenschutz/Meldeverkehr. 6.1 Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 6.2 Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln. 6.3 Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutz/Meldeverkehr. 6.1 Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
6.2 Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG BDSG-neu für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften Wirtschaftsaus- künften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3 Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität Identi- tät des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datenschutz/Meldeverkehr. 6.1 Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV Forde- rungseinzugs DV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitenverar- beiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis Da- tengeheimnis verpflichtet.
6.2 Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG Inkas- soverfahren für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften Wirtschafts- auskünften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3 Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung Anschrif- tenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. Umzugsdatenbank der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister der Deutsche Post Adress GmbH ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
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