Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jede Vertragsänderung und im Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
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Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir gibt der Versicherer in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen benö- tigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von unsvom Versicherer, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen Ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
3. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei AntragstellungAn- tragstellung, jede jeder Vertragsänderung und im Schadensfall Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindernverhin- dern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersi- cherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versicherungsschut- zes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb Lage zu sein, geben wir in vielen Fällen Unter- nehmen einen Teil der ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer im In- und Ausland abweiter. Diese Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1) Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10 Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von unsAuskunftsersuchen. verhältnis, wie insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und Risikozuschlags sowie kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmensinteresse entgegensteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen- bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkensowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, werden ihnen auch ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs- zwecken Listen über den Bestand der unter die dafür erforderlichen Unterlagen Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Verfügung gestelltPrüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. In einigen Fällen bedienen sich Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer weiterer Rückversichererhinsichtlich der Daten, denen die sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016nach Absatz 2 erhalten, Stand 14.03.2017Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellungdie für sie tätig sind, jede Vertragsänderung und im Schadensfall dem Versicherer alle für zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Einschätzung Rückversicherer nur, wenn die Voraussetzungen des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagArtikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich (1) 1Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versi- cherungsverhältnissen in der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb Lage zu sein, geben wir in vielen Fällen Unternehmen einen Teil der ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer im In- und Ausland abweiter. Diese 2Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von unsihrerseits weiterer Rückversicherer. 3Zur ord- nungsgemäßen Begründung, wie Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudony- misierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes Ver- sicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) 1Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, so- weit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unter- nehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und Risikozuschlags sowie kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutz- würdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmens- interesse entgegensteht. 2Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückver- sicherungsverhältnisses die Übermittlung personenbezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit die Risiko- prüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risi- ko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung von Ver- fahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Ku- mulkontrolle) sowie zu Abrechnungszwecken Listen über den Be- stand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkenLeistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erst- versicherer.
(3) 1Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, werden ihnen auch dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 ge- nannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. 2Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestelltbetroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. In einigen Fällen bedienen sich 3Im Fall der Weiterleitung verein- baren sie auch, wie die Information erfolgt. 4Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, ver- pflichten sie die Rückversicherer weiterer Rückversichererhinsichtlich der Daten, denen die sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016nach Absatz 2 erhalten, Stand 14.03.2017Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rück- versicherer sowie Stellen, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellungdie für sie tätig sind, jede Vertragsänderung und im Schadensfall dem Versicherer alle für zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Einschätzung Rückversicherer nur, wenn die Vor- aussetzungen des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagArtikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
Appears in 1 contract
Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung